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dass typischerweise Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde und Universitäten als mittelbare Staatsverwaltung) oder Körperschaften des Privatrechts (z.B. Verein, GmbH oder AG) Satzungen erlassen, der Bundestag aber ein Verfassungsorgan und gerade keine eigenständige Körperschaft ist.[33] Aber dieser Einwand greift nicht durch. Natürlich besteht ein Unterschied zwischen dem Verfassungsorgan Bundestag und den üblichen Satzungsgebern des öffentlichen oder gar des Privatrechts. Doch hebt der Begriff „Satzung“ die Rechtsetzungsautonomie treffend hervor. Er beschreibt somit die Geschäftsordnung passend. Gleichwohl ist der Begriff „Satzung“ – wie auch die Bezeichnung als Regelungswerk eigener Art („sui generis“)[34] bzw. als „Regelungstyp parlamentarische Geschäftsordnung“[35] – eher eine Beschreibung als eine Definition. Weitere im Schrifttum vorgeschlagene Einordnungsversuche[36] überzeugen jedenfalls nicht. Alles in allem sollten diese terminologischen Fragen nicht überbewertet, insb. keine (Fehl-)Schlüsse aus einer solchen Einordnung gezogen werden.[37]

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