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werden in der Regel infolge einer gesetzlichen Ermächtigung (§ 34, § 51 AbgG) erlassen. Sie sind generelle Regelungen mit Außenwirkung, die das AbgG oder die Verhaltensregeln (Anlage 1 zur GO-BT) konkretisieren.[10] Die Ausführungsbestimmungen zum AbgG besitzen rechtsähnlichen Charakter. Die Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln sind hingegen Geschäftsordnungsrecht. Denn § 18 GO-BT erklärt die Verhaltensregeln als Anlage 1 der GO-BT zu Bestandteilen der Geschäftsordnung. Die Ausführungsbestimmungen präzisieren die Verhaltensregeln an mehreren Stellen. Das BVerfG ist zurückhaltender und meint, die Verhaltensregeln und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen stünden dem Geschäftsordnungsrecht zumindest nahe. Sie gehörten mangels Außenwirkung zum Binnenrecht des Parlaments.[11]

      § 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › IV. Formelles Geschäftsordnungsrecht (GO-BT)

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      Fall 1:

      § 3 Abs. 3, §§ 4, 5, 7 ParlBG, § 10a Abs. 2 BHO und § 6 BVerfGG regeln Fragen des Geschäftsganges des Bundestages. Ist das verfassungsgemäß? Lösung Rn. 103

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      Drittens engen die verfassungsrechtlich verankerten Minderheitsrechte, wie das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 S. 1, s. Rn. 544 ff.), auf Konstituierung des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsauschuss (Art. 45a Abs. 2 S. 2) und auf Einberufung des Bundestages (Art. 39 Abs. 3 S. 3 GG) die Geschäftsordnungsautonomie ein.

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      Das Plenum des Bundestages beschließt die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit (vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG). Grundlage des Beschlusses ist entweder ein Antrag einer oder mehrerer Fraktionen oder von fünf Prozent der Abgeordneten oder eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss). Dieser ist befugt, in Geschäftsordnungsfragen selbst initiativ zu werden (§ 128 GO-BT).

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