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den Regeln des Parlamentsgewohnheitsrechts gehören im Wesentlichen die im Folgenden genannten Fälle.

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      In einigen Geschäftsordnungen der Landesparlamente ist dies ausdrücklich geregelt, so z.B. in § 126 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages, in § 51 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft und in § 94 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.

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      Zu den interfraktionellen Absprachen, die an formelles Geschäftsordnungsrecht anknüpfen, gehören insb. die folgenden:

      Die Rednerabfolge in einer Debatte (beginnende Fraktion, darauffolgende Fraktionen) wird zu Beginn der Wahlperiode durch interfraktionelle Vereinbarungen geregelt. In der Regel wechseln sich Redner der Koalitions- und Redner der Oppositionsfraktionen ab. Wenn die Oppositionsfraktionen ihre Redezeit erschöpft haben, folgen nur noch Redner der Koalitionsfraktionen.

      Beispiel:

      Die Redezeitkontingente für eine 60-minütige Debatte sind wie folgt verteilt: C-Fraktion 27 Minuten, S-Fraktion 17 Minuten, L-Fraktion

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