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daraus, dass diese simple Prüfungsreihenfolge nicht konsequent eingehalten wird. Wer hier ungeduldig zum vermeintlichen Problem springt und deshalb gedankliche Zwischenschritte auslässt, muss dafür regelmäßig büßen. Das ist aber ganz unnötig und ein leicht vermeidbarer Fehler.

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      Innerhalb einer Anspruchsgrundlagenebene sind gedanklich weitere Untergliederungen vorzunehmen. Als Faustformel für die weitere Untergliederung gilt: Erst prüfen Sie die Ansprüche mit den geringsten oder doch am leichtesten zu begründenden Voraussetzungen. Das machen die „Profis“ (Richter und Rechtsanwälte) genauso – es ist der effizienteste Lösungsansatz.

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      Bei Ansprüchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen unterscheiden Sie zwischen Primär- und Sekundäransprüchen. Wie der Name schon sagt, prüfen Sie als erstes die Primäransprüche vor den Sekundäransprüchen, da Sekundäransprüche weitere Voraussetzungen erfordern (z.B. Vertretenmüssen des Schuldners) und sich deshalb schwerer begründen lassen.

      Beispiel Primäransprüche:

      Beim Kaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gem. § 433 Abs. 1 mangelfreies Eigentum an einer bestimmten Sache sofort oder unter einer Bedingung zu verschaffen und ihm die Sache zu übergeben; ebenso beim Kaufvertrag die Pflicht des Käufers, einen bestimmten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (vgl. § 433 Abs. 2).

      Beispiel Sekundäransprüche:

      Die sich aus §§ 280 ff. ergebenden Ansprüche wegen Befreiung des Schuldners von der primär geschuldeten Leistung nach § 275, wegen Leistungsverzögerung, wegen nicht wie geschuldet erbrachter Primärleistung oder wegen Verletzung einer Rücksichtspflicht i.S.d. § 241 Abs. 2;

      der Anspruch aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 wegen Leistungsbefreiung des Schuldners aus gegenseitigem Vertrag;

      die Ansprüche aus §§ 346, 347 wegen Rücktritts vom Vertrag;

      die Abwicklungspflichten aus §§ 546, 546a nach Beendigung eines Mietvertrages.

      Hinweis

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      Gläubiger eines Anspruchs ist nicht unbedingt derjenige, zu dessen Gunsten der Anspruch einmal entstanden ist. Der Gläubiger eines vertraglichen Anspruchs muss also nicht zwingend der Vertragspartner sein, der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches nicht zwingend der Geschädigte.

      Vielmehr besteht nach § 398 grundsätzlich die Möglichkeit, durch das Rechtsgeschäft der Abtretung einen Anspruch (Forderung) auf eine andere Person zu übertragen, die dann die Gläubigerstellung einnimmt. Diese Person („Zessionar“) hat dann diesen Anspruch aus „abgetretenem Recht“ des früheren Gläubigers („Zedenten“).

      Die Übertragung kann auch kraft Gesetzes (sog. „cessio legis“) eintreten, z.B. nach §§ 426 Abs. 2 S. 1, 774 Abs. 1 S. 1.

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      Außerdem kann es sein, dass eine Person kraft Gesetzes (z.B. nach § 1368 oder § 2039) oder durch Rechtsgeschäft (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1) ermächtigt ist, im eigenen Namen fremde Ansprüche wie ein Gläubiger geltend zu machen. Mit Blick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung spricht man dann von einer sog. „Prozessstandschaft“.

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      Schließlich kann es bei vertraglichen Ansprüchen sein, dass der Anspruchsteller eigene Primär- oder Sekundäransprüche aus fremden Rechtsgeschäften ableiten kann, nämlich beim (echten) Vertrag zugunsten Dritter (vgl. § 328) sowie beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

      In allen Fällen sollten Sie erst Ansprüche aus eigenem Recht und dann die aus abgeleitetem Recht prüfen. Letztere bedürfen stets einer umfangreicheren Begründung. Der Anspruch aus abgeleitetem Recht erfordert neben den Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage zusätzlich noch die Voraussetzungen der Tatbestände, aus denen sich die abgeleitete Berechtigung des Anspruchstellers ergeben soll (Abtretung, Voraussetzungen eines gesetzlichen Forderungsübergangs, etc).

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      Der vorhergehende Gliederungsaspekt ist in ähnlicher Weise auch umgekehrt relevant, nämlich von der Schuldnerperspektive aus betrachtet: Eine Person kann aus einem Schuldverhältnis unmittelbar selbst verpflichtet sein oder aber erst mittelbar, und zwar durch Rechtsnachfolge (vgl. § 1967 oder § 20 UmwG), durch die Rechtsgeschäfte Schuldübernahme und Schuldbeitritt oder aufgrund einer gesetzlich angeordneten akzessorischen Haftung, z.B. § 128 HGB. Bei einer gesetzlich angeordneten akzessorischen Haftung verpflichtet der Gesetzgeber in besonderen Fällen einen Dritten, einem Gläubiger als weiterer Schuldner für die Erfüllung eines bestimmten Anspruches einzustehen. Die „akzessorische“ Haftung des zusätzlichen Schuldners leitet sich hinsichtlich ihres Bestehens, Inhalts und Umfangs vom eigentlichen „Hauptanspruch“ des Gläubigers ab.

      In sämtlichen Fällen prüfen Sie im Rahmen einer Anspruchsgrundlagenebene erst die Ansprüche, die eine unmittelbare persönliche Haftung des Schuldners begründen, und dann diejenigen Tatbestände, die ausnahmsweise eine abgeleitete Haftung auslösen.

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      Da es sich generell empfiehlt, die Prüfung derjenigen Ansprüche vorzuziehen, die weniger bzw. tatbestandlich leichter zu begründende Voraussetzungen erfordern, sollten Sie verschuldensunabhängige Ansprüche vor den verschuldensabhängigen Ansprüchen prüfen. Bei den verschuldensabhängigen Ansprüchen prüfen Sie zuerst die Ansprüche, bei denen das Vertretenmüssen vermutet wird (z.B. §§ 280, 831, § 18 Abs. 1 StVG).

      Beispiel 1

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