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      Beispiel 2

      Angenommen, es geht um deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer eines Pkw aus einem Verkehrsunfall. Hier prüfen Sie erst den verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, dann den (verschuldensabhängigen) Anspruch aus § 18 StVG (Verschuldensvermutung durch Formulierung in § 18 Abs. 1 S. 2 StVG) und schließlich den (verschuldensabhängigen) Anspruch aus § 823 Abs. 1.

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      Innerhalb einer Anspruchsgrundlagenebene kann es nach der Fassung der jeweiligen Tatbestände eine logische Reihenfolge geben, die Sie dann für Ihre Gliederung übernehmen.

      Beispiele

      Anspruch aus § 347 Abs. 2 S. 1 vor Anspruch aus § 347 Abs. 2 S. 2 („andere Aufwendungen“ = andere Aufwendungen als die im Sinne von S. 1);

      Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 vor Nichtleistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 („in sonstiger Weise“).

      1. Teil „Ein Rundflug“B. Wie geht das? › V. Darstellung aller Anspruchsgrundlagen im Gutachten?

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      Meistens können sich aus einem Sachverhalt mehrere Anspruchsgrundlagen ergeben, die inhaltlich auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind.

      Beispiel

      Mieter M beschädigt fahrlässig die Fensterscheibe in der von ihm gemieteten Wohnung seines Vermieters V. Hier bestehen Schadensersatzansprüche des V aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 einerseits und § 823 Abs. 1 andererseits. Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 können hingegen nicht entstanden sein, da diese einen Herausgabeanspruch des V aus § 985 (sog. „Vindikationslage“) zum Zeitpunkt der Beschädigung voraussetzen. Wegen der aus dem Mietvertrag folgenden Besitzberechtigung des M bestand aber gem. § 986 Abs. 1 S. 1 zum Zeitpunkt der Beschädigung kein Herausgabeanspruch aus § 985.

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      Ihr Gutachten ist grundsätzlich nur vollständig, wenn alle auf die geforderte Rechtsfolge gerichteten Ansprüche geprüft worden sind. Durch die Bejahung einer Anspruchsgrundlage ist „die Luft noch nicht raus“.

      Häufig stellen sich im Hinblick auf weitere Anspruchsgrundlagen schwierige Konkurrenzfragen, die Sie in der Klausur beantworten sollen, nämlich: Bestehen die Anspruchsgrundlagen nebeneinander im Sinne einer Anspruchskonkurrenz oder verdrängt die eine Anspruchsgrundlage die andere? Besteht eine Konkurrenz, stellt sich die nächste Frage: Ist die Konkurrenz selbstständig oder beeinflusst die eine Grundlage die andere?

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      Wie bei jedem Grundsatz gibt es vom Gebot vollständiger Erörterung Ausnahmen:

      Zum einen kann Ihnen nach dem Bearbeitervermerk die Prüfung bestimmter Ansprüche erlassen sein. Dann müssen Sie sich natürlich an die Vorgaben des Bearbeitervermerks halten. Zum anderen sind in der schriftlichen Ausarbeitung solche Ansprüche nicht mehr zu erwähnen, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen. Sätze wie:

      „Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, weil im vorliegenden Fall gar kein Vertrag geschlossen wurde.“

      gehören also nicht ins Gutachten.

      1. Teil „Ein Rundflug“B. Wie geht das? › VI. Die Anspruchsprüfung

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      Anspruchsprüfung

       I. Anspruchsentstehung

       1.Rechtsfähigkeit von Gläubiger und Schuldner (wenn nicht nur natürliche Personen. Wahlweise Prüfung inzident im Rahmen der eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen)

       2.Anspruchsvoraussetzungen

       3.Rechtshindernde Einwendungen

       II. Rechtsvernichtende Einwendungen

       z.B. Erfüllung (§ 362), Erfüllungssurrogate (§§ 364 Abs. 1, 372, 378, 389, 397) nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 275, Rücktritt (arg. ex. § 346 Abs. 1)

       III. Durchsetzbarkeit

       1.Fälligkeit

       2.Einreden

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      Kommen wir nun zu den Kategorien der einzelnen Anspruchsprüfung. Die Anspruchsprüfung soll im Ergebnis die Frage nach der Durchsetzbarkeit eines bestimmten Anspruches beantworten.

      Die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs setzt voraus,

1. dass der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 , Abs. 4),
2. dass der Anspruch jetzt immer noch besteht, also zwischenzeitlich nicht erloschen ist (z.B. gem. §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 1, 389, 397 Abs. 1) und
3. dass der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs sonst nichts im Wege steht.

      Jede Anspruchsgrundlage ist vom Rechtsanwalt bzw. Richter – in der Klausur also von Ihnen – stets auf diese Art und Weise zu prüfen.

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      Die Einstiegsfrage lautet: Ist der Anspruch (z.B. des A gegen den B) überhaupt entstanden?

      Um diese Frage

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