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entstandene Anspruch immer noch besteht, ist bald alles geschafft. Der Anspruchssteller ist fast am Ziel, aber eben nur fast. Sein Anspruch nützt ihm nichts, wenn dieser sich nicht gerichtlich durchsetzen lässt.

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      Der Richter darf den Beklagten grundsätzlich nur zu fälligen Leistungen verurteilen. Die Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt Ausnahmen nur in engen Grenzen (vgl. §§ 257–259 ZPO). Der Anspruch ist grundsätzlich also erst dann gerichtlich durchsetzbar, wenn er auch fällig ist.

      Im Zweifel kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1). Abweichende Fälligkeitstermine können vertraglich vereinbart, also durch Rechtsgeschäft geschaffen werden:

       „Zahlung in 14 Tagen“, „Zahlung nach Rechnungserhalt“.

      Fälligkeitstermine können sich auch aus dem Gesetz ergeben:

      §§ 556b Abs. 1, 579, 587, 604, 614, 641, 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1, 1612 Abs. 3.

      Schließlich können sich solche Ausnahmen mangels vertraglicher oder gesetzlicher Regeln auch aus „den Umständen“ entnehmen lassen (vgl. § 271 Abs. 1):

      Beispiel

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      Der Richter bzw. Rechtsanwalt – in der Klausur sind Sie das – hat bis hierher die Frage beantwortet, ob dem Gläubiger (im Prozess: Kläger) ein fälliger Anspruch zusteht und der Schuldner (im Prozess: Beklagter) – leider – leisten muss, d.h. etwas zahlen, unterlassen, herausgeben muss oder was sonst auch immer Inhalt des Anspruchs sein mag.

      Hinweis

      Bei den „Einreden“ muss der Schuldner „reden“, er muss sich auf diese Einrederechte berufen. Hat der Schuldner nicht „geredet“, hat er von seinem Leistungsverweigerungsrecht also keinen Gebrauch gemacht, bleibt dem Richter nichts anderes übrig, als ihn zur Leistung zu verurteilen.

      Überlegen Sie einmal selbst, wer die Darlegungs- und Beweislast für die wirksame Erhebung einer Einrede trägt: Kläger oder Beklagter?

      Die Darlegungs- und Beweislast für Einredetatbestände und für die Tatsache, dass der Schuldner sie erhoben hat (!) trägt – wer?

      Je nach Wirkungsweise der Einreden unterscheiden wir zwischen zwei Einredearten.

      aa) Peremptorische Einreden

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      „… kann/ist berechtigt zu verweigern …“

      Beispiele

      bb) Dilatorische Einreden

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      „… kann/ist berechtigt zu verweigern, bis/solange …“

      Beispiele

      Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 320, 348, Einreden des Bürgen aus §§ 770, 771.

      Hinweis

      Bei den Zurückbehaltungsrechten sieht das Gesetz einen besonderen prozessualen Ausgang vor. Der Richter darf die Klage bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht abweisen, sondern muss den beklagten Schuldner gleichwohl verurteilen – aber nicht uneingeschränkt. Die Verurteilung erfolgt nur zu einer Leistung Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung durch den klagenden Gläubiger (vgl. §§ 274 Abs. 1, 322 Abs. 1). Im Ergebnis also nur ein halber Triumph für den Kläger.

      Mit der Prüfung der Durchsetzbarkeit haben Sie die Begutachtung des jeweiligen Anspruchs abgeschlossen und stellen Ihr Endergebnis abschließend dar.

      Anmerkungen

       [1]

      Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 6.

       [2]

      Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 5.

       [3]

      Zur Vorgehensweise bei Fallfragen, die nicht auf die Prüfung von Ansprüchen abzielen, vgl. Medicus/Petersen Bürgerliches Recht § 2 („Grenzen des Anspruchaufbaus“) Rn. 17 ff.

       [4]

      Siehe dazu Palandt-Ellenberger Einl. v. § 1 Rn. 22.

       [5]

      Eine prägnante Übersicht der Gründe für diese Reihenfolge finden Sie bei Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 8 ff.

       [6]

      Palandt-Ellenberger § 241 Rn. 5.

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