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Hierdurch vermeiden wir, uns in eine vermeintlich aversive Situation zu begeben. Durch das Vermeidungsverhalten entziehen wir uns der Arbeit und belohnen uns für Verzögerungen. Das hat zur Folge, dass wir lernen, die primär angestrebte Tätigkeit immer öfter zu vermeiden. Betrachten Sie Ihr Vermeidungsverhalten und seine Auswirkungen einmal genauer! Kurzfristig hilft es, vermeintlichen Stress (Aversion) abzubauen, langfristig kann das Ganze Ihnen wirklich über den Kopf wachsen.

      Bauen Sie Vermeidungsverhalten Schritt für Schritt ab!

      Der riesige Berg an Arbeit, der vor uns liegt, lässt uns häufig ausweichen. Man geht Dinge nicht an, weil man die Befürchtung hat, den Überblick zu verlieren oder sie insgesamt nicht bewältigen zu können („Wie soll ich das denn alles schaffen?“). Hier entsteht negativer Stress für unser Gehirn. Damit ist Vermeidungsverhalten erst einmal (emotional) vernünftig. Nur in der Sache kommen Sie nicht weiter.

      Folgende Tipps können weiterhelfen:

Bei Lernproblemen das Pensum anfänglich bewusst reduzieren.
Den Lernstoff in für Sie überschaubare Lerneinheiten portionieren.
Die einzelnen Lerneinheiten in angenehme Mengen- und Zeiteinheiten unterteilen.
Besonders angenehme Anfangstätigkeiten finden.
Strenge Disziplin, d. h. striktes, selbst auferlegtes Verbot von Vermeidungsverhalten.
Sitzen bleiben. Wenn Sie nicht mit der Arbeit beginnen können, notieren, was Sie eigentlich arbeiten wollen, was Ihnen schwierig erscheint, welche Aspekte behindern, welche vielleicht sogar Freude machen könnten.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Sinn und Zweck eines juristischen Gutachtens

       B. Wie geht das?

       C. Wie schreibe ich es auf?

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      Bevor wir mit der eigentlichen Erarbeitung der Fragen rund um das Zustandekommen von Rechtsgeschäften beginnen, möchte ich mit Ihnen einen kurzen Rundflug über das anspruchsvolle Gebiet der zivilrechtlichen Fallbearbeitung unternehmen. Dieser Ausflug soll Ihnen eine allgemeine Orientierung bei der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren bieten. Insofern reichen die folgenden Ausführungen weit über das Thema dieses Skripts hinaus. Sie passen aber gut hierher, weil sich dieses Skript mit einem allgemeinen Grundlagenthema, der Rechtsgeschäftslehre, beschäftigt. Außerdem soll Ihnen die mit unserem Ausflug verbundene Horizonterweiterung helfen, die herausragende Bedeutung der Rechtsgeschäftslehre in der zivilrechtlichen Fallbearbeitung zu erkennen. Um diesen Zusammenhang hervorzuheben und die Wiedererkennung zu vereinfachen, ist der Begriff „Rechtsgeschäft“ in diesem Abschnitt stets fett markiert.

      1. Teil „Ein Rundflug“ › A. Sinn und Zweck eines juristischen Gutachtens

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      Lesen Sie die nachfolgend genannten Vorschriften parallel im Gesetzestext mit.

      Ein Rechtsanwalt oder Richter verdient sein Geld mit juristischen Bewertungen. Er muss einen Sachverhalt anhand unserer Rechtsordnung bewerten, um eine ihm gestellte Frage nach der bestehenden Rechtslage zu beantworten. Diese Frage hat in der Praxis einen handfesten Hintergrund: Eine Person will etwas von einer anderen haben. Auch bei der Erstellung von Verträgen für einen Mandanten geht es vornehmlich darum, durchsetzbare Ansprüche zu begründen oder – umgekehrt – auszuschließen. Der Jurist muss sich stets mit der Frage nach dem Bestehen und der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen befassen.

      Den Anspruchsinhaber nennen wir Gläubiger, den Anspruchsgegner Schuldner, vgl. § 241 Abs. 1.

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      In der Klausur wird diese Aufgabenstellung geübt. Dabei ist nicht immer nach bestimmten Ansprüchen gefragt. Die Frage ist häufig allgemeiner formuliert, etwa: „Was kann A von B verlangen?“ oder „Wie ist die Rechtslage?“. Dies entspricht dem Beginn von Mandantengesprächen in der täglichen Anwaltspraxis. Da hat es der Zivilrichter übrigens einfacher. Er bekommt stets nur ein ganz bestimmtes Begehren zur Entscheidung gestellt (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und ist an diese Aufgabenstellung gebunden (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). Der Anwalt muss hingegen herausfinden, ob und unter welchen Umständen der Mandant etwas von einer Person fordern und gerichtlich durchsetzen kann oder ob der Mandant umgekehrt einer anderen Person etwas zu leisten hat.

      Das in der Klausur anzufertigende Gutachten bereitet den Rat des Rechtsanwalts bzw. das Urteil des Richters vor. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, muss das Gutachten die Sach- und Rechtslage vollständig würdigen. Auf der anderen Seite muss es sich auf das Wesentliche beschränken, um den Leser (den Korrektor Ihrer Klausur!) nicht zu ermüden und seine Aufmerksamkeit für die gesamte Darstellung zu erhalten. Die Laune des Korrektors soll schließlich nicht von positiver Neugier in überdrüssige Gereiztheit umschlagen.

      Anmerkungen

       [1]

      §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

       [2]

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