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      Beispiel

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      Beispiel 1

      Der Verkäufer schuldet nicht sein Bemühen um Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache, sondern die tatsächlich vollendete Übereignung der Sache im mangelfreien Zustand. Erfüllung tritt erst ein, wenn der Käufer Besitz und mangelfreies Eigentum erhalten hat.

      Beispiel 2

      Wer sich zur Unterlassung einer wiederholten Störung (etwa unlauteren Wettbewerbs) verpflichtet hat, schuldet den im Ausbleiben einer weiteren Störung zu sehenden Erfolg.

      Beispiel 3

      4

      

      Beispiel

      Ob eine Leistungs- oder Rücksichtspflicht vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob eine Partei von der anderen Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses von vornherein ein konkretes Verhalten erzwingen kann oder ob es grundsätzlich ins Belieben der anderen Partei gestellt ist, wie sie sich bei der Durchführung des Schuldverhältnisses verhält. Im letzteren Fall sind dann nur die sich aus der Verletzung ergebenden Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche einklagbar.

      Beispiel

      V räumt in seinem Ladenlokal eine auf dem Gang liegende Verpackung nicht weg. Deshalb kommt seine Kundin K zu Fall und verletzt sich. Auf die Qualität seiner Ware und die Erfüllung des Kaufvertrages hat dieser Vorfall keinen Einfluss. Im Übrigen: Wie V seinen Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflichten nachkommt, ist seinem Ermessen überlassen. Auf das Wegräumen der Verpackung hat K keinen klagbaren Anspruch. V hätte ebenso den Gang sperren können, wenn ihm das Aufheben der Verpackung zu lästig gewesen wäre.

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      Im vorvertraglichen Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2, 3 stellen sich keine Abgrenzungsschwierigkeiten, da hier noch keine Leistungspflichten, sondern lediglich Rücksichtspflichten geschuldet sind (vgl. § 311 Abs. 2).

      Anmerkungen

       [1]

      Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

       [2]

      Looschelders Schuldrecht-AT 1 Rn. 11.

       [3]

      Palandt-Grüneberg § 241 Rn. 5.

       [4]

      Eine andere Frage ist, ob die Abnahme im Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.d. §§ 320 f. steht, vgl. Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 43, 44.

       [5]

      Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 32.

       [6]

      Siehe im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 150 ff.

       [7]

      Siehe im Skript „Schuldrecht BT III“ Rn. 3.

       [8]

      Lorenz NJW 2007, 1, 2 unter Ziff. II 1.

       [9]

      BGH Urteil vom 5. April 2006 (Az. VIII ZR 283/05) unter Ziff. II 1 = NJW 2006, 2262 f.

       [10]

      Vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 2006 (Az. VI ZR 223/05) unter Tz. 11: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.“ = NJW 2007, 762.

       [11]

      So die einprägsame Empfehlung von Madaus JURA 2004, 289 ff. unter Ziff. III 3 und IV (sehr lesenswert! – mit krit. Würdigung aller „auf dem Markt gehandelten“ sonstigen Ansätze).

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