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ohne Verschulden

       C. Vertretenmüssen wegen Verschuldens des Schuldners

       D. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278)

       E. Erleichterungen im Haftungsmaßstab

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      Vertretenmüssen

      I.Vertretenmüssen ohne Verschuldenserfordernis, weil:

       1.Gesetzliche Anordnung, insbesondere § 287 S. 2

       2.Pflichtverletzung wegen Geldmangels

       3.Vertragliche Vereinbarung

       Vereinbarung durch AGBRn. 30 f.

       4.Verletzung einer übernommenen Garantie

       Abgrenzung zur reinen BeschaffenheitsvereinbarungRn. 33 f.

       5.Verwirklichung eines übernommenen Beschaffungsrisikos

       Reichweite der übernommenen RisikenRn. 35 f.

      II.Vertretenmüssen wegen Verschuldens des Schuldners/seiner Repräsentanten i.S.d. § 31

       1.Vorsatz

       2.Fahrlässigkeit

       RechtsirrtumRn. 43

       Korrekturen bei bestimmten PersonengruppenRn. 44 f.

       3.Verschuldensfähigkeit

      III.Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter nach § 278

       1.Bestehendes Schuldverhältnis

       2.Verschulden des Dritten

       Bestimmung des VerschuldensmaßstabesRn. 52 ff.

       3.Verschulden bei Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe

       Reichweite der SchuldnerpflichtenRn. 59 ff.

       Handeln bei Gelegenheit der ErfüllungRn. 62 ff.

       4.Verschulden bei Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter

      IV.Haftungsbeschränkungen

       1.Gesetzliche Haftungsbeschränkungen

       2.Vertragliche Haftungsbeschränkungen

       Haftungsbeschränkung durch AGBRn. 79

       Rechtsfolgen bei unzulässiger VereinbarungRn. 80 ff.

      2. Teil Vertretenmüssen › A. Unterscheidung zwischen Vertretenmüssen und Verschulden

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kein Alternativtext verfügbar

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      Wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu verantworten hat, spricht das Gesetz vom „Vertretenmüssen“ (vgl. §§ 276 Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 2).

      Beispiele

      §§ 275 Abs. 2 S. 2, 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4, 536a Abs. 1 Var. 2, 538

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      „Vertretenmüssen“ und „Verschulden“ sind inhaltlich voneinander zu unterscheiden.

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      Aus § 276 Abs. 1 folgt, dass der Schuldner grundsätzlich nur (sein eigenes) Verschulden zu vertreten hat. Er ist grundsätzlich also nur für die Folgen eines schuldhaften Verhaltens verantwortlich und nur dann verpflichtet, für die Folgen in besonderer Weise einzustehen (sog. „Verschuldensprinzip“). Die besondere Einstandspflicht kann entweder darin bestehen, dass der Schuldner auch unter erschwerten Bedingungen leisten muss (vgl. § 275 Abs. 2 S. 2), zum Ersatz allen sich aus seinem Verhalten ergebenden Schadens verpflichtet ist (etwa aus § 280 Abs. 1 S. 2) oder sonstige Ersatzleistungen zu erbringen hat, z.B. Zinsen nach §§ 288, 286 (§ 286 Abs. 4!).

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      Wie sich aus § 276 Abs. 1 S. 1 ergibt, kann aber auch eine „strengere“ oder „mildere“ Haftung bestimmt sein. Es gibt also einerseits Fälle, in denen der Schuldner etwas „zu vertreten hat“, obwohl ihn kein eigenes Verschulden trifft. Andererseits kann es vorkommen, dass ein Vertretenmüssen trotz Verschuldens ausgeschlossen ist. Die Begriffe „Vertretenmüssen“ und „Verschulden“ decken sich inhaltlich also nicht vollständig, sondern bilden (lediglich) eine Schnittmenge (siehe im Schaubild oben).

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      Beispiel

      Das Vertretenmüssen bezieht sich

bei § 280 Abs. 1 auf die Pflichtverletzung im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses;
bei § 286 Abs. 4 auf den eingetretenen Verzug mit der Erfüllung einer Leistungspflicht (bedeutsam für eine Haftung z.B. nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 288 Abs. 1, 536a Abs. 1 Var. 3, 536a Abs. 2 Nr. 1);
bei § 536a Abs. 1 Var. 2 auf einen nachträglich entstandenen Mangel des Mietobjekts.

      Betrachten wir nun die verschiedenen Formen des Vertretenmüssens.

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