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die Auffassung der Gemeindeverwaltung G rechtlich zutreffend?

      Lösung

      Die Auffassung der Gemeinde G wäre zutreffend, wenn nur Einwohner der Gemeinde zu einer solchen Anregung berechtigt wären.

      Nach § 24 GO hat jeder das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Einzige Voraussetzung ist also, dass es sich um eine gemeindliche Angelegenheit handelt. Die Sanierung einer gemeindlichen Straße ist zweifelsfrei eine gemeindliche Angelegenheit.

      Wenn jeder das Recht zu einer Anregung in gemeindlichen Angelegenheiten hat, ist die Einwohnereigenschaft nicht Voraussetzung. Somit ist auch ein „Nichteinwohner" von G dazu berechtigt.

      Die Auffassung der Gemeindeverwaltung G ist folglich rechtlich unzutreffend. Sie muss die Anregung dem Rat der Gemeinde G zuleiten.

      24. Fall: Bürgerbegehren, Zulässigkeitsentscheidung des Rates

      Sachverhalt

      Mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften wird ein Bürgerbegehren zur Einrichtung eines „Amtes für Bürgerangelegenheiten" in der Stadtverwaltung vorgelegt. Das Begehren ist ordnungsgemäß begründet, enthält eine richtig formulierte Entscheidungsfrage, eine Kostenschätzung der Verwaltung und benennt drei Bürger als Vertreter.

      Der Rat stellt durch einstimmigen Beschluss die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.

      Aufgabe

      Ist dieser Ratsbeschluss rechtmäßig?

      Lösung

      Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO stellt der Rat unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.

      Die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren eine in § 26 GO vorgeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt.

      Ein Bürgerbegehren ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO nur zulässig über eine gemeindliche Angelegenheit (Verbandskompetenz der Gemeinde). Dass die Organisation der gemeindlichen Verwaltung eine solche gemeindliche Angelegenheit ist, steht außer Zweifel.

      Weiterhin muss der Rat für die Entscheidung der fraglichen Angelegenheit zuständig sein (Organkompetenz des Rates). Dies formuliert die GO nicht ausdrücklich; es ergibt sich aber daraus, dass die Bürger „an Stelle des Rates" (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO) entscheiden wollen. Ebenso folgt dies aus § 26 Abs. 8 Satz 1 GO, wonach der gegebenenfalls dem Bürgerbegehren nachfolgende Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat.

      Es ist daher zu prüfen, ob für die Organisation der Verwaltung in Form der Einrichtung weiterer Ämter der Rat zuständig ist. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat grundsätzlich für alle gemeindlichen Angelegenheiten zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt.

      Eine solche andere Bestimmung könnte in § 62 Abs. 1 Satz 3 GO zu sehen sein. Danach leitet und verteilt der Bürgermeister die Geschäfte. Somit ist er zuständig für die institutionelle und funktionelle Organisation. Im Rahmen der institutionellen Organisation bestimmt er die Gliederung und den Aufbau des gemeindlichen Verwaltungsapparates. Der Bürgermeister entscheidet also, ob weitere Ämter eingerichtet werden.

      Folglich handelt es sich nicht um eine Entscheidung, für die der Rat zuständig ist. Somit ist schon aus diesem Grunde das Bürgerbegehren unzulässig. Darüber hinaus erklärt § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GO Bürgerbegehren über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung generell für unzulässig (Negativkatalog).

      Der Ratsbeschluss zur Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist somit rechtmäßig.

      25. Fall: Bürgerbegehren, Entscheidungsfrage

      Sachverhalt

      Mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften wird in der kreisfreien Stadt K ein Bürgerbegehren zur Verkehrsplanung vorgelegt. Das Begehren ist ordnungsgemäß begründet, enthält die vorgeschriebene Kostenschätzung der Verwaltung und benennt drei Bürger als Vertreter.

      Die Entscheidungsfrage ist in dem Begehren wie folgt formuliert: „Soll das Straßenbahnnetz modernisiert oder der gesamte Personennahverkehr in der Stadt neu organisiert werden?".

      Der Rat der Stadt K stellt durch einstimmigen Beschluss die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.

      Aufgabe

      Ist diese Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens durch Ratsbeschluss rechtmäßig?

      Lösung

      Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO entscheidet der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

      Die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren die in § 26 GO vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nichterfüllt.

      Ein Bürgerbegehren ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO nur zulässig über eine gemeindliche Angelegenheit (Verbandskompetenz der Gemeinde). Dass eine innerörtliche Personenverkehrsplanung eine solche gemeindliche Angelegenheit ist, steht außer Zweifel.

      Weiterhin muss der Rat für die Entscheidung der fraglichen Angelegenheit zuständig sein (Organkompetenz des Rates). Dies formuliert die GO nicht ausdrücklich; es ergibt sich aber daraus, dass die Bürger „an Stelle des Rates" (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO) entscheiden wollen. Ebenso folgt dies aus § 26 Abs. 8 Satz 1 GO, wonach der gegebenenfalls dem Bürgerbegehren nachfolgende Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat.

      Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat grundsätzlich für alle gemeindlichen Angelegenheiten zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt.

      Der Rat wäre nicht zuständig, wenn es sich bei der Entscheidung über ein solches Verkehrskonzept um ein Geschäft laufender Verwaltung handeln würde. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist nach § 41 Abs. 3 GO der Oberbürgermeister (in kreisangehörigen Gemeinden der Bürgermeister) zuständig.

      Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche Angelegenheiten, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Verwaltungsgeschäften gehören und nach feststehenden Grundsätzen gewissermaßen routinemäßig erledigt werden können.

      Die Frage, ob das städtische Straßenbahnnetz modernisiert oder der gesamte innerstädtische Personenverkehr neu organisiert werden soll, ist keine regelmäßig oder häufig wiederkehrend zu entscheidende Frage. Es handelt sich vielmehr um eine grundlegende Planungsfrage, die für lange Zeit in der Zukunft Auswirkungen haben wird. Es handelt sich somit keinesfalls um ein Geschäft laufender Verwaltung, für dessen Entscheidung der Oberbürgermeister zuständig wäre.

      Es ist auch keine andere Regelung der GO erkennbar, die eine vom Grundsatz der Ratszuständigkeit abweichende Zuständigkeit begründen würde. Folglich hat das Bürgerbegehren eine Entscheidung zum Gegenstand, für die der Rat zuständig ist.

      Nach ausdrücklicher Angabe im Sachverhalt sind weitere vorgeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich Unterschriftsquorum (§26 Abs. 4 GO), Begründung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO), Angabe der Kostenschätzung (§26 Abs. 2 Satz 5 GO), Vertreterbenennung (§26 Abs. 2 Satz 2 GO) gegeben.

      Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch, dass die Schriftform (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO) gewahrt wurde, da das Bürgerbegehren „vorgelegt" worden ist.

      Ein Ausschluss des Bürgerbegehrens gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 GO (Negativkatalog) ist offensichtlich nicht gegeben. Ebenso ist eine Missachtung der Sperrfrist gem. §26 Abs. 5 Satz 2 GO in Ermangelung entsprechender Angaben im Sachverhalt nicht erkennbar.

      Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens könnten sich allerdings hinsichtlich der im Begehren formulierten Entscheidungsfrage ergeben. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO muss das Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten. Diese Frage muss so formuliert sein, dass über sie im Falle des Bürgerentscheids mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann (§ 26 Abs. 7 Satz 1 GO). Die im Bürgerbegehren enthaltene Entscheidungsfrage

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