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bestimmte Rechtsrelikte preußisch-obrigkeitsstaatlichen Schlages mittlerweile abgetan wurden, etwa die verfehlte Parole von der angeblich nicht gegebenen „Polizeipflichtigkeit der Hoheitsträger“ auf der Basis der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Forstpolizeiurteil[100] dekretierten diffusen „Abwägungslehre“[101]. Bedenklich erscheint auf der anderen Seite zum Beispiel, dass der noch Anfang der 1970er-Jahre nahezu streitfrei geltende Grundsatz, dass es keine Rechts- bzw. Pflichtennachfolge in die Störerhaftung gibt, mittlerweile in sein genaues Gegenteil verkehrt worden ist – ohne einen Federstrich des Gesetzgebers[102]. Auch die oftmals reflexionsarme Verwendung einer rechtsstaatlich problematischen Figur wie jener des „Zweckveranlassers“ weckt Unbehagen[103].

      Allein diese Beispiele belegen, dass niemals aus den Augen verloren werden sollte, dass Ordnungsrecht letztlich konkretisiertes Verfassungsrecht ist und sich gerade auf diesem Feld in besonderer Weise das rechtsstaatliche Niveau eines Gemeinwesens zeigt.

      [1] Allgemein zur Entwicklung insbes. Möstl, S. 15 ff.

      [2] Preuß. Gesetzessammlung S. 77; dazu Naas, passim.

      [3] GV. NW. I S. 403.

      [4] GV. NW. I S. 330. Näher zur geschichtlichen Entwicklung: Bastian, passim.

      [5] Näher zur grundgesetzlichen Kompetenzverteilung im Sicherheits- und Ordnungsrecht BVerfGE 97, 198 (218: „keine allgemeine, mit den Landespolizeien konkurrierende Bundespolizei“); Dietlein: in: Dietlein/Burgi/Hellermann, § 3 Rn. 6 ff.; Schenke, Rn. 25 ff.

      [6] Vgl. BMI (Hg.), Musterentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (EVwVerfG 1963), 1964.

      [7] → Unten Rn. 8, § 20 Rn. 1.

      [8] Rietdorf, 1. Aufl., S. XV.

      [9] Rietdorf, DÖV 1956, 7 (16).

      [10] LT-Drs. 1441.

      [11] Landtag Nordrhein-Westfalen – 3. WP – Band I, Drs. Nr. 6, dann: Erste Lesung am 23. September 1954, Sten. Ber., 3. WP, S. 50 C ff.; Bericht des Innenausschusses vom 20. Juni 1955, Drs. Nr. 196; weiterer Bericht des Innenausschusses vom 11. Oktober 1955, Drs. Nr. 243; Zweite Lesung am 13. Dezember 1955, Sten. Ber. 3. WP, S. 822 D ff. sowie LT-Drs. Nr. 243 und 273; Dritte Lesung am 3. Oktober 1956, Sten. Ber. 3. WP, S. 1481 B ff. und Drs. Nr. 399.

      [12] GV. NW. S. 732.

      [13] GV. NW. 1980 S. 528.

      [14] www.recht.nrw.de. Im Rahmen der Kommentierung der einzelnen Vorschriften wird, soweit erforderlich, auf Änderungen eingegangen.

      [15] GV. NRW. S. 441.

      [16] → § 2 Rn. 3.

      [17] GV. NRW. S. 308 (ber. S. 629); dazu insbes. Tegtmeyer, POG.

      [18] VSG NRW vom 20. Dezember 1994, GV. NW. 1995 S. 28.

      [19] Allgemein zur einfachrechtlichen Grundsatzgesetzgebung Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 65 Rn. 8.

      [20] Näher Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 77 Rn. 5 mit Fn. 32.

      [21] Rietdorf, 1. Aufl., S. XVI; krit. Schenke, Rn. 14.

      [22] Informativ dazu Naas, passim. → § 15 Rn. 3.

      [23] Zur Entwicklung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in der Staatsrechtslehre und Polizeigesetzgebung vor 1933 vgl. für den interessierenden Zusammenhang etwa Naas, S. 146 ff.

      [24] Rietdorf, 1. Aufl., S. XV.

      [25] Dazu Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 78 Rn. 1.

      [26] Ausführlich Naas, S. 64 ff.

      [27] Eingehend zu der gesamten Entwicklung Maier, Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, München 1986, S. 67 ff.

      [28] Vgl. Dietlein, in: Dietlein/Burgi/Hellermann, § 3 Rn. 15 ff.; Franzen, S. 17. Das bekannte Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVGE 9, 353 ff., DVBl. 1985, 219; Rott, NVwZ 1982, 363 f.), das u. a. auch zur Trennung von Polizei(recht) und Bau- bzw. Denkmalschutz(recht) führte, dürfte in seiner Bedeutung etwas überschätzt werden, es war vor allem ein (sicher) herausragendes Ereignis in einem umfassenderen allgemeinen Trend. Zu einer gewissen Verengung der späteren Diskussion dürfte es möglicherweise insofern beigetragen haben, als die lange Zeit äußerst umstrittene Frage der staatlichen oder kommunalen Zuständigkeit zeitweilig ausgeblendet wurde; zu diesen Zusammenhängen und auch der (verkürzten) Diskussion Scupin, Die Entwicklung des Polizeibegriffs und seine Verwendung in den neuen deutschen Polizeigesetzen, Diss. Marburg 1970, S. 23 ff., 78 ff. Wesentlich war vor allem die folgende Ausdehnung sondergesetzlicher Vorschriften zur Eingriffsabwehr, aber auch zur Rechtsgestaltung (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie Denkmalschutzrecht), vgl. Erichsen, VVDStRL 35 (1977), S. 171 (179). Zur Frage eines „Respektabstands“ zu Denkmälern aus heutiger Sicht: OVG, NWVBl. 2012, 381.

      [29] Ausführlich zu den Hintergründen und Streitigkeiten in der Weimarer Republik Naas, S. 69 ff.

      [30] Zur Genese in der zweiten Wahlperiode Weißer, S. 218 ff.

      [31] Verordnung Nr. 135, Deutsche Polizei, Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet 1948, S. 713. Zu den Vorstellungen der Briten jüngst Weißer, S. 29 ff., 46 ff.

      [32] Zur unveröffentlichen „Instruktion der britischen Militärregierung über Reorganisation des deutschen Polizeisystems in der britischen Zone vom 25. September 1945“: Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 14.

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