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gegenüber den Auszubildenden

       Organisationsfähigkeit, um die Ausbildung nicht nur zu planen, sondern auch durchzuführen und zu kontrollieren

      Pädagogische Qualitäten

       Vorbildwirkung, sowohl im Verhalten als auch in seiner eigenen Lernwilligkeit

      Die Aufgaben des Ausbilders

      Die Aufgaben eines Ausbilders gliedern sich in drei große Bereiche. Der Ausbilder hat zum einen fachliche Aufgaben, erzieherische Aufgaben und organisatorische Aufgaben. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden und zielorientiert zu erfüllen, muss er die Lehrinhalte durch fachgerechte Unterweisungen vermitteln können. Auch seine Wirkung als Vorbild darf ein Ausbilder nicht unterschätzen. Und zu guter Letzt ist er verantwortlich für die Planung, die Durchführung und die Kontrolle der Ausbildung.

      Exemplarisch seien die die folgenden Aufgaben genannt:

       Heranziehen des betrieblichen Nachwuchses und Sicherung des Fachkräftebedarfs

       Unterweisen des Auszubildenden und Vermittlung von Lehrinhalten

       Erziehung des Auszubildenden

       Erfüllung der gesellschaftlichen Verpflichtung Bildung

       Zusammenarbeit mit externen Stellen wie Berufsschulen oder den Agenturen für Arbeit

      Die Eignungsfeststellung durch die zuständige Stelle

      Die zuständigen Stellen, also die Kammern beraten ausbildungswillige Unternehmen bereits im Vorfeld, bevor überhaupt ein Auszubildender im Gespräch ist. Der Ausbildungsberater ist i.d.R. für ein Berufsbild bzw. eine Branche zuständig und kann sehr hilfreich bei der Planung und Organisation sein. Ein Beratungsgespräch ist auf alle Fälle zu empfehlen. Auch nach der Feststellung der Eignung als Ausbildungsunternehmen ist die zuständige Stelle weiterhin ein ständiger Begleiter, sowohl für das Unternehmen als auch für die Auszubildenden. Sie ist berechtigt, Kontrollen über die Durchführung der Ausbildung im Unternehmen zu machen, Kritik zu üben und Anregungen zur Verbesserung zu geben.

      Eignungsfeststellung nach BBIG § 27

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      durch die zuständige Stelle, z.B. IHK

      Wird ein Mangel in der Ausbildung festgestellt, kann von Seiten der zuständigen Stelle eine Frist gesetzt werden zur Beseitigung. Wird er nicht beseitigt oder kann er nicht beseitigt werden, dann wird die nach Landesrecht zuständige Behörde in Kenntnis gesetzt. Als Folge eines nicht beseitigten oder nicht zu beseitigenden Mangels kann die entsprechende Behörde das Ausbilden bzw. das Einstellen von Auszubildenden untersagen.

      Zusammenarbeit in der Ausbildung

      Die interne Zusammenarbeit

      Im Unternehmen arbeitet der Ausbilder bzgl. der Ausbildung zum einen mit den Arbeitnehmervertretungen zusammen und zum anderen mit den mitarbeitenden Fachkräften.

      In der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist von Seiten des Ausbilders auf das Betriebsverfassungsgesetz zu achten, besonders wenn es um die Mitbestimmungsrechte und die Mitwirkungsrechte geht. Nachfolgend sind die Paragraphen des BetrVG genannt, welche sich mit der Berufsbildung beschäftigen.

        BetrVG § 96 Förderung der Berufsbildung

        BetrVG § 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung

        BetrVG § 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

      Auch wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Vertretungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber besitzt, ist eine Bildung mit Hilfe des Betriebsrates ratsam. So können Wünsche und Anregungen der Auszubildenden über den Betriebsrat an das Unternehmen weitergegeben werden.

      Die Zusammenarbeit des Ausbilders mit den mitausbildenden Fachkräften ist ein absolutes Muss während der Ausbildung. Denn obwohl die Fachkraft keine Ausbildereignungsprüfung ablegen muss, so ist die fachliche Eignung von hoher Bedeutung. Das zu überprüfen, obliegt dem hauptverantwortlichen Ausbilder. Auch die Verteilung der individuellen Ausbildungspläne und die Kontrolle der Einhaltung gehört mit zu seinen Aufgaben.

      Um den Ausbildungserfolg nicht zu gefährden, sollte der Ausbilder die Fachkräfte gezielt und bewusst auswählen, da nicht nur die fachliche Qualifikation eine Rolle spielt, sondern auch die soziale Kompetenz.

      Die externe Zusammenarbeit

      Zusammenarbeit mit den Eltern des Auszubildenden

      Obwohl selbstverständlich den Eltern der Hauptteil der Erziehungsarbeit zufällt, hat auch der Ausbilder unbestreitbar seinen Anteil an der Bildung der Persönlichkeit des Jugendlichen. In den letzten Jahren ist - wie bereits erwähnt - das durchschnittliche Eintrittsalter der Auszubildenden in die Ausbildung gestiegen. D.h. in den meisten Fällen haben die Eltern kaum noch rechtliche Einflussmöglichkeiten, da die Auszubildenden schon volljährig sind. Die Auszubildenden wohnen aber schon aus rein finanziellen Gründen häufig noch bei den Eltern. Daher ist die Zusammenarbeit mit den Eltern von sehr großer Bedeutung.

      Erfahrungswerte zeigen, dass Ausbilder häufig vorschnell über die Eltern urteilen und ihnen Gleichgültigkeit bzw. Desinteresse unterstellen. Doch dem ist nicht so. Ganz im Gegenteil: Eltern haben oft Hemmungen, das Gespräch mit dem Ausbilder zu suchen. Das kann zum einen daran liegen, dass die Eltern Angst haben, Negatives über die Leistungen und das Verhalten des eigenen Kindes zu hören. Zum anderen bitten oder verlangen gar die Kinder von ihren Eltern, sich nicht einzumischen.

      Schon allein auf Grund des Entwicklungsabschnitts des Auszubildenden, dem Pubertätsalter, haben die Eltern einen wirklich schweren Stand bei ihren Kindern. Diese stellen Werte und Verhaltensweisen der Erwachsenenwelt infrage und versuchen, ihren eigenen Weg zu gehen. Daraus resultierende Spannungen können sich auf die Ausbildung auswirken. Sobald der Ausbilder erkennt, dass die Spannungen den Lernerfolg gefährden können, muss er den Kontakt zu den Eltern suchen. Er ist jedoch nicht für die Lösung der Ursache für die Spannungen verantwortlich.

      Um den ersten Kontakt zu den Eltern herzustellen, kann man diese zum Vorstellungsgespräch mit einladen. So können der Ausbilder und das Unternehmen einen ersten Eindruck der Eltern und des Verhältnisses zwischen Eltern und Kind bekommen.

      Da das Vorstellungsgespräch aber den eigentlichen Zweck des Kennenlernens des Auszubildenden und des Unternehmens dient, ist es ratsam, die Eltern nicht während des gesamten Gespräches anwesend sein zu lassen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass Eltern versuchen, Fragen für das Kind zu beantworten, natürlich im besten Sinne.

      Falls dieser Erstkontakt nicht möglich ist, kann man die Eltern natürlich sehr gern zu einem Betriebsrundgang während der Probezeit einladen. So haben die Eltern die Möglichkeit, sich das Unternehmen anzuschauen und sich ein Bild vom Ausbilder zu machen.

      Bei minderjährigen Auszubildenden sind die Eltern juristisch verpflichtet, als gesetzliche Vertreter den Ausbildungsvertrag mit zu unterzeichnen. Auch hier haben der Ausbilder und das Unternehmen die Chance, den Kontakt herzustellen. Gerade bei Jugendlichen sind auch die Eltern in der Verantwortung, die Ausbildungszeit so erfolgreich wie möglich zu gestalten.

      Falls sich während der Probezeit herauskristallisieren sollte, dass der Jugendliche nicht für das Berufsbild geeignet ist, sollten die Eltern zu einem Gespräch gebeten werden. Idealerweise ist auch der zuständige Berufsschullehrer mit anwesend. So haben die Eltern die Möglichkeit, Fragen zu den Leistungen und zum Verhalten zu stellen, um die Entscheidung des Unternehmens nachvollziehen zu können.

      Eine weitere

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