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das Nachwuchskräftepotenzial so weit wie möglich auszuschöpfen. 2008 war erstmals die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze größer als die Zahl der Bewerber.

      Auf Grund der Konjunktur und der demographischen Entwicklung wird sich diese Problematik weiter verstärken. Da es 5 Jahre und mehr dauern kann, um aus einem Auszubildenden eine qualifizierte Fachkraft zu formen (hier ist der Erwerb der Berufserfahrung mit einberechnet), muss langfristig gedacht werden.

      Leider ist es nicht allen Unternehmen möglich auszubilden, da sie entweder zu klein sind, nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllen oder keinen Ausbilder im Unternehmen einstellen (können).

      Die rechtlichen Rahmenbedingungen

       der Berufsausbildung

       Grundgesetz Artikel 12

       (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

      Auf dieser Grundlage schufen die Industrie- und Handelskammern ein System mit einem eigenen Satzungsrecht, in welchem die Berufsausbildung geordnet wurde. Mit der Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes 1969 wurde die betriebliche Berufsausbildung genormt und das duale Ausbildungssystem bestätigt.

      Die Berufsausbildung geschieht in Selbstverwaltung der Wirtschaft unter gleichberechtigter und verantwortlicher Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Lehrer an beruflichen Schulen bestimmen hier mit, allerdings mit Einschränkungen. Die Kammern haben als Pflichtaufgabe weiterhin die Betreuung und Überwachung der Berufsausbildung.

      Das Berufsbildungsgesetz ist die wichtigste rechtliche Grundlage in der betrieblichen Ausbildung. Es darf in keinem Bücherregal eines Unternehmens fehlen. Und auch wenn wir immer von der Ausbildung sprechen, schließt das BBiG Umschulungen, die Berufsvorbereitung und Fortbildungen mit ein.

      Die nun folgend aufgelisteten Gesetze und Rechtsnormen sind neben dem BBiG während der Ausbildung zu beachten (und stehen selbstverständlich neben diesem im Bücherregal):

       das Jugendarbeitsschutzgesetz

       das Betriebsverfassungsgesetz

       das Sozialgesetzbuch

       das Mutterschutzgesetz

       das Bürgerliche Gesetzbuch

       die Ausbilder-Eignungsverordnung

       die Ausbildungsordnungen

      Diese Aufzählung erhebt nicht das Recht auf Vollständigkeit, sondern zählt nur die gängigsten Gesetze und Rechtsnormen auf. Es ist nicht Sinn und Zweck, all diese Gesetze und Rechtsnormen auswendig zu lernen, jedoch ist es notwendig, die wichtigsten Inhalte zu kennen. Das Wissen hierüber benötigen Sie nicht nur in der Praxis, sondern auch zur Prüfung.

      Das Ausbildungsunternehmen

      Anforderungen an das Ausbildungsunternehmen

      Nicht jedes Unternehmen kann als Ausbildungsunternehmen fungieren. Im Berufsbildungsgesetz sind die Pflichten des Ausbildenden wie folgt definiert:

       BBIG § 14 Berufsausbildung

       (1) Ausbildende haben

       1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

       2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,

       3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,

       4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,

       5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

      Diese 5 Kriterien müssen erfüllt werden. Besonders sind die Ausbildungspflicht und die Erziehungspflicht hervorzuheben, damit die Ausbildung an sich überhaupt stattfinden kann. Die Ausbildungspflicht ist z.B. dann nicht gewährleistet, wenn das Unternehmen Konkurs angemeldet hat.

      Wird die Eignung eines Unternehmens als Ausbildungsstätte festgestellt, werden sachliche und persönliche Kriterien geprüft.

      Sachliche Kriterien

      Das Ausbildungsunternehmen muss nach Art und Einrichtung geeignet sein.

      Dies ist dann gegeben, wenn die geforderten Lehrinhalte der Ausbildungsordnung vermittelt werden können, wenn ein entsprechendes Sortiment besteht, die entsprechenden Produktionsverfahren angewandt oder die entsprechenden Dienstleistungen angeboten werden.

      Hierzu gehören auch die dem Berufsbild entsprechenden Arbeitsmittel, Arbeits-materialien und Ausbildungsmittel sowie der Arbeitsplatz an sich.

      Persönliche Kriterien

      Es müssen für die Ausbildung qualifizierte Ausbilder und genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen.

      Laut dem BBIG muss die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Fachkräften stehen. Als Empfehlung gilt:

       1 Auszubildender – 1-2 Fachkräfte

       2 Auszubildende – 3-5 Fachkräfte

       3 Auszubildende – 6-8 Fachkräfte

       je ein weiterer Auszubildender - drei Fachkräfte

      Des Weiteren wird empfohlen, dass ein nebenamtlicher Ausbilder nicht mehr als 3 Auszubildende betreut, und ein hauptamtlicher Ausbilder nicht mehr als 16 Auszubildende.

      Auf den Ausbilder selbst und seine Aufgaben gehen wir noch genauer ein. An dieser Stelle sei aber noch gesagt, dass im BBIG zwischen dem Ausbilder und dem Ausbildenden wie folgt unterschieden wird:

       § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen

       (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

      Persönlich geeignet bedeutet, dass den betreffenden Personen nicht untersagt ist, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen (§ 25 JArbSchG) und welche auch nicht gegen das BBIG verstoßen haben.

      Fachlich geeignet bedeutet, dass sowohl die für den Ausbildungsberuf erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden (durch den Berufsabschluss oder Berufserfahrung) als auch die berufs- und arbeitspädagogische Eignung vorliegt.

      Organisationsformen der Ausbildung

      Gerade haben Sie gelesen, dass die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung geeignet sein muss. Es gibt jedoch Unternehmen, welche nicht alle geforderten Inhalte auf Grund von fehlenden Abteilungen oder Arbeitsorten vermitteln können. Dies würde heißen, dass das Unternehmen nicht ausbilden kann. Es gibt aber Wege und Möglichkeiten, die Eignung als Ausbildungsunternehmen zu bekommen, indem man betriebsinterne Lerneinrichtungen / Lernorte schafft oder extern ausbildet (ausbilden lässt).

      Lernorte:

      betrieblich

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