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naturwissenschaftlich als Folge ihres Handelns betrachten kann.[22] Die Adäquanztheorie wird unterschiedlich formuliert.[23] Die gängigste Formel lautet: „Das Ereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen.“[24]

      e) Mitverschulden

      72

      A hat den weitaus schwerer wiegenden Beitrag zur Schadensentstehung geleistet. Daneben ist eine Verschuldensabwägung vorzunehmen, wobei wiederum A die Hauptlast trifft. Er hat Zeitungen vor den Warmluftschacht gelegt, dazu eine Plastiktasche. Schon allein dadurch entsteht eine gewisse Brandgefahr. Vor allem aber befanden sich in seiner Tasche Streichhölzer und Feuerwerkskörper, die sodann explodierten und nach aller Wahrscheinlichkeit den Umfang der Verletzungen um ein Vielfaches steigerten.

      Auch dann, wenn man von einer fehlenden Zurechnungsfähigkeit ausginge, wäre ein Mitverschulden im Ergebnis zu bejahen. Man stellt sinngemäß auf § 827 S. 2 BGB ab. Da A sich vorsätzlich betrank, ist der Zustand der Trunkenheit unerheblich. Der Gruppenzwang auf der Feier entlastet ihn keinesfalls.

      Zu diskutieren bleibt das Ausmaß des Mitverschuldens. Die genaue Festlegung der Mitverschuldensquote bereitet nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Jedenfalls dürfte diese keinesfalls 50% unterschreiten, ohne weiteres wären Quoten von 75%, 80% womöglich gar 90% denkbar. Ein Ausschluss der Haftung aufgrund des Mitverschuldens (Mitverschulden von 100%) erscheint hingegen nicht unbedenklich.

      Hinweis für die Fallbearbeitung:

      Für Studierende ist es meist schwierig, eine genaue Mitverschuldensquote anzugeben. Wichtig ist, dass bei Festlegung der Quote möglichst alle Gesichtspunkte argumentativ dargelegt werden. Dann kann ein Korrektor nachvollziehen, welche Erwägungen dazu veranlasst haben, eine bestimmte Quote auszuwählen. Von vielen Prüfern im 1. Examen wird aber nicht einmal erwartet, dass die Bearbeiter eine bestimmte Quote beziffern.

      f) Inhalt des Schadensersatzanspruchs

      aa) Heilbehandlungskosten und Geldrente

      73

      Gemäß § 249 II 1 BGB kann A die Kosten für die Heilbehandlung von F erstattet verlangen. Außerdem ist an eine Geldrente nach § 843 BGB zu denken. A trägt bleibende, schwerwiegende Schäden davon. Sollten sie ihn daran hindern, sein Studium wie geplant zu beenden oder verursachen sie vermehrte Bedürfnisse, so ist eine Geldrente zu gewähren.

      bb) Schmerzensgeld

      74

      cc) Aufwendungen und Verdienstausfall der Mutter

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      Fraglich ist, wie die Fahrt- und Übernachtungskosten der Mutter des A zu beurteilen sind. Es handelt sich dabei strenggenommen um einen Schaden der Mutter. Diese ist jedoch nur mittelbar Geschädigte, weshalb ihr nach der Konzeption des BGB grundsätzlich keine Ersatzansprüche zustehen. Das Verhalten des F führte zu einer Rechtsgutsverletzung des A, aber nicht der Mutter. Diese hat lediglich einen Vermögensschaden, den sie aber gegenüber F mangels einer eigenen Anspruchsgrundlage nicht geltend machen kann. Von dem Grundsatz, dass mittelbar Geschädigte keine Ansprüche haben, gibt es nur wenige Ausnahmen: vor allem

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