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Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl und Überwachung des Gehilfen wird vermutet. Außerdem wird vermutet, dass ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen Verschulden des Geschäftsherrn und Schädigung durch den Gehilfen besteht. Diese Vermutungen muss der Geschäftsherr gegenbeweislich entkräften.[60]

      Ob diese so genannte Exkulpation der S-AG gelingt, hängt erneut von früheren Weichenstellungen in der Falllösung ab. F wurde sorgfältig ausgewählt. Er arbeitet seit vielen Jahren bei S, ohne dass es Beanstandungen gab. Auch an regelmäßigen Kontrollen ließ es die Gesellschaft nicht fehlen. Wenn man jedoch zuvor ein Organisationsverschulden bei der Abfassung der Dienstanweisung bejaht, trifft die S-AG allemal ein Vorwurf im Bereich der Anleitung des Verrichtungsgehilfen.

      Vgl. zu § 831 BGB auch Fall 11 „Altenteil“.

      4. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1, 6 HaftPflG

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      A könnte schließlich ein Anspruch nach dem Haftpflichtgesetz zustehen. Als Betreibergesellschaft haftet die S-AG für Schäden, die einem Fahrgast beim Betrieb der Bahn zustoßen, nach dem Recht der Gefährdungshaftung für Schienenfahrzeuge (§ 1 HaftPflG).

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      Der Umfang der Ersatzpflicht ist in § 6 HaftPflG geregelt. Demnach kann neben Heilungskosten und Verdienstausfall auch ein Schmerzensgeld gefordert werden. Das Mitverschulden des A ist nach § 4 HaftPflG zu berücksichtigen. Insoweit ist sinngemäß auf die vorstehenden Anmerkungen zu § 254 BGB zu verweisen. Hinzuweisen ist auch auf die Haftungshöchstsummenbegrenzung des § 9 HaftPflG, wonach lediglich bis zu einer Höchstsumme von € 600.000 oder € 36.000 jährlicher Rente gehaftet wird.

      Anmerkungen

       [1]

      Palandt-Sprau, § 823 Rdnr. 2.

       [2]

      Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 642 ff.

       [3]

      Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rdnr. 51.

       [4]

      Vgl. die Einführung bei Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rdnr. 119, 124.

       [5]

      Zur Kritik an der Dogmatik der Verkehrspflichten und deren Ausweitung vgl. die Ausführungen bei MüKo-Wagner, § 823 Rdnr. 388 f.

       [6]

      Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rdnr. 127.

       [7]

      Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 646.

       [8]

      Vgl. Überblick und Ablehnung bei MüKo-Wagner, § 823 Rdnr. 388 ff.

       [9]

      Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 644 ff.

       [10]

      Für diesen Aufbau: Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 646 f.; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rdnr. 129, 132; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rdnr. 177; MüKo-Wagner, § 823 Rdnr. 391, letzterer mit Nachweisen auch zur Gegenansicht.

       [11]

      MüKo-Wagner, § 823 Rdnr. 397.

       [12]

      Einen Überblick über die Entstehung und zum Umfang von Verkehrspflichten geben etwa – jeweils für sich anschaulich, wenn auch mit unterschiedlicher Begriffsbildung: Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 648-655; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rdnr. 169–185; Palandt-Sprau, § 823 Rdnr. 45–55 oder MüKo-Wagner, § 823 Rdnr. 397–451.

       [13]

      Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 648.

       [14]

      OLG Köln VersR 1998, 252.

       [15]

      BGH NJW 1999, 573 f.

       [16]

      Vgl. dazu MüKo-StGB/Hardtung, § 221 Rdnr. 14.

      

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