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zfs 2006, 183, 189.

       [36]

      BGHZ 161, 180; BGH NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 2005, 327.

       [37]

      Bitter/Rauhut, JuS 2009, 289, 294; ausführlicher Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 210 f.

       [38]

      BGHZ 172, 83; BGH NJW 2008, 147.

       [39]

      BGH NJW 2008, 147, 148.

       [40]

      BGHZ 172, 83, 86; BGH NJW 2008, 147.

       [41]

      Für die Verschuldensfähigkeit sind die individuelle Verstandesentwicklung und Einsichtsfähigkeit maßgeblich, nicht die individuelle Steuerungsfähigkeit; Einzelheiten str., s. Palandt-Sprau, § 828 Rdnr. 6. Für die Fahrlässigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze; dazu § 828 Rdnr. 7 und Palandt-Grüneberg, § 276 Rdnr. 17.

       [42]

      Palandt-Sprau, § 828 Rdnr. 7; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 194.

       [43]

      BGH NJW 1971, 1881, 1882.

       [44]

      Vgl. Palandt-Grüneberg, § 249 Rdnr. 12; Überblick bei Hirsch, JuS 2009, 299, 301.

       [45]

      Palandt-Sprau, § 829 Rdnr. 4; Näher zu § 829 BGB siehe Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 203 f.

       [46]

      MüKo-Wagner, § 832 Rdnr. 7.

       [47]

      Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rdnr. 337; Staudinger-Bernau, Neubearbeitung 2018, § 832 Rdnr. 5.

       [48]

      Palandt-Sprau, § 832 Rdnr. 1.

       [49]

      Vgl. zu den Anforderungen MüKo-Wagner, § 832 Rdnr. 24 f.

       [50]

      Beispiele und Kasuistik zur Zumutbarkeit MüKo-Wagner, § 832 Rdnr. 28 ff.; Palandt-Sprau, § 832 Rdnr. 10 f.

       [51]

      Vgl. die Übersicht bei MüKo-Wagner, § 830 Rdnr. 41 ff.

       [52]

      Nachweise dazu bei MüKo-Wagner, § 830 Rdnr. 41.

       [53]

      BGHZ 30, 203, 206; BGHZ 42, 118, 122.

       [54]

      Vgl. Palandt-Grüneberg, § 421 Rdnr. 6 ff.

       [55]

      Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 334.

       [56]

      Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 335.

       [57]

      Hierfür typisch sind familienrechtliche Beziehungen. Allerdings enthält auch ein Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) den nötigen personenrechtlichen Einschlag.

       [58]

      Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 335 mit weiteren Ausnahmeregelungen.

       [59]

      BGHZ 157, 9, 15.

       [60]

      Vgl. die zweckmäßige Prüfungsreihenfolge u. a. bei Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 8.

      Fall 3 Straßenbahn

      Inhaltsverzeichnis

       Überblick

       Gliederung

       Lösungswege

      60

      Der 21-jährige Andreas (A) studiert an der Universität Mainz. Am Rosenmontag des Jahres 2011 nimmt er an einer Party teil, bei der sehr viel Alkohol getrunken wird. A möchte sich mit wenigen Gläsern Bier begnügen. Als ihn seine Freunde als Schwächling verspotten, gibt auch er jede Zurückhaltung auf. Um 3.30 Uhr torkelt er – jetzt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille – übermüdet zur Straßenbahn. Er besitzt keine Zeitkarte, weil er alle Strecken normalerweise mit seinem Fahrrad zurücklegt. An die Notwendigkeit, einen Einzelfahrschein am Fahrkartenautomat zu lösen, denkt er nicht. Taumelnd besteigt er einen Nachtzug, sinkt auf einen Platz, schläft ein und verpasst seine Haltestelle. Um 4.00 Uhr erreicht die Straßenbahn die menschenleere Endstation. Letzte Fahrgäste verlassen die Waggons.

      Der Straßenbahnfahrer F läuft zurück zum zweiten Triebwagen am Zugende. Er ist seit 15 Jahren bei der S-AG angestellt, hat stets ohne Beanstandungen gearbeitet und keine Unfälle verursacht. Die S-AG lässt ihre Fahrer in regelmäßigen Abständen durch verdeckte Kontrolleure bei der Arbeit überwachen. Zudem werden die Fahrer regelmäßig einer Nachschulung durch erfahrene Fahrlehrer unterzogen. Alle Fahrer sind im Besitz einer Dienstanweisung, die auch das Verhalten gegenüber Fahrgästen regelt. Vorschriften über den Umgang mit alkoholisierten Personen enthält die Anweisung nicht. Im Übrigen heißt es darin: „An Endhaltestellen sind die Fahrgäste zum Verlassen der Straßenbahn aufzufordern, um ortsunkundige Fahrgäste auf das Fahrtende aufmerksam zu machen und missbräuchliche Rundfahrten zu verhindern (Obdachlose u.s.w.).“

      F rüttelt den schlafenden A mit einiger Anstrengung wach. Lallend erklärt A, dass er versehentlich zu weit gefahren

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