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die in der pluralistischen Gesellschaft Konsens besteht […] vervollständigen können.“183 Einmal davon abgesehen, dass es auch zum Zeitpunkt der Untersuchung kein geschlossenes katholisches Milieu mit einheitlichem Werte- und Normsystem gegeben hat, bleibt kritisch anzufragen, ob Wittenbruch mit seiner Aussage, die Erziehungskonzepte von Gemeinschaftsgrundschulen seien letztlich bruchstückhaft und gleichsam als unvollständig zu betrachten, Recht hat. Somit konstatiert Wittenbruch einen Mehrwert Katholischer Grundschulen gegenüber der Gemeinschaftsgrundschule.

      Wittenbruchs Methode der „Ideographischen Schulforschung“ hat mit Blick auf die Katholischen Schulen in freier Trägerschaft auch heute seine Berechtigung, insofern sie aus der Praxis heraus „Innenansichten“ erlaubt. In Anwendung dieser Methode auf die öffentliche, staatliche Regelschule, die die Katholische Grundschule ja ist, bleiben wohlgemerkt Fragezeichen: So ist etwa anzufragen, inwieweit die Ausgangsfrage seiner Untersuchung, ob eine Katholische Grundschule „zeitgemäß“ ist, dem Gegenstand der Frage, also der KGS als öffentlicher Schule, überhaupt angemessen ist, um daraus dann ggf. Empfehlungen für eine innerschulische Reformarbeit anzubieten.184

      Wittenbruchs Intention war es, den „Ist- Zustand“ Katholischer Grundschulen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinien von 1985 zu untersuchen, um im Ergebnis festzustellen, dass sich Katholische Bekenntnisschulen „neuen Herausforderungen“ nicht verschließen.185 Er knüpft damit implizit an die Ende der 1960er Jahre aufgeworfene Frage an, ob Grundschulen zeitgemäß sind (dazu vgl. Abschnitt 2.4) und ob nicht gerade Katholische Grundschulen besonderen „Entwicklungsbedarf“ haben. Sieht man einmal vom irritierenden zeitlichen Abstand zwischen Frage (1970er Jahre) und Antwort (1987) ab, so muss an dieser Stelle kritisch in Erinnerung gerufen werden, dass Katholische Grundschulen staatliche Einrichtungen sind und in ihnen dieselben Richtlinien und Lehrpläne, schulgesetzlichen Maßgaben, Ausbildungsordnungen etc. Geltung und Anwendung finden. Auch Katholische Grundschulen sind zur Umsetzung der Richtlinien und Lehrpläne verpflichtet, so dass es keine Frage ist, sein kann und sein darf, ob diese überhaupt Realisierung und Anwendung finden. Die Dienstpflichten der Lehrpersonen machen keine Unterschiede zwischen Lehrenden an Katholischen Grundschulen und Gemeinschaftsgrundschulen. Zu fragen ist vielmehr, was denn – positiv gewendet – heute eine Grundschule katholischer Prägung ausmacht. Diese Antwort bleibt Wittenbruch schuldig. Er hat richtig erkannt, dass die Frage nach „Auftrag und Gestalt“ Katholischer Grundschulen ein Desiderat bildet. Konsequent legt er sein Augenmerk auf die Einzelschule, ohne für diese allerdings Orientierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Vielmehr entdeckt er in den drei Schulporträts Zeugnisse, die dokumentieren, „wie christliche Lehrerinnen und Lehrer die ‚Kurzformeln’ der Richtlinien […] aus ihrem pädagogischen Grundverständnis heraus im Hinblick auf eine konkrete Schule auslegen und in dem Spannungsverhältnis zwischen den Forderungen, die sich aus der ‚Gegenwart des Kindes’ ergeben, und den Forderungen, die die ‚Zukunft der Gesellschaft’ stellt, Unterricht und Schulleben an einer Bekenntnisschule gestalten“186. So ist festzuhalten: die Untersuchung von Wittenbruch steht im Modus einer Momentaufnahme mit geringer Halbwertzeit. Als solche ist sie innerhalb dieser Studie als zeithistorisches Dokument richtig eingeordnet und gewürdigt.

       2.5Erkenntnisse

      In gewisser Weise hat Wittenbruch in seiner Untersuchung „Innenansichten“ schon selbst richtig festgestellt, dass die wissenschaftliche Reflexion der Schulart KGS, ihre Legitimation und die Herausarbeitung ihrer Propria, bis heute ein Desiderat darstellt. Der Beitrag „Bericht zur ‚Situation der Grundschule‘: Katholische Grundschule im Spannungsfeld ‚Staat – Kirche –Gesellschaft‘ von Gerhard Fuest innerhalb des Buches „Innenansichten“ zeigt auf: „Letztlich hängt die Zukunft der staatlichen Bekenntnisschule in NRW entscheidend davon ab, ob es den Lehrern und Erziehern in Eigenverantwortung vor Ort an der einzelnen Schule gelingt, neben einer ständigen und weiterführenden Reflexion über die Theorie katholischer Grundschule glaubwürdig die praktische Erziehungs- und Bildungsarbeit in Gemeinschaft mit den Kindern, den Eltern (und der Kirchengemeinde) in lebendigen Formen zu pflegen, zu entwickeln und weiterzuführen.“187

      Die äußere Legitimation einer KGS allerdings, von der Fuest noch ausgehen konnte,188 kann vor dem Hintergrund schwindender gesellschaftlicher Akzeptanz und des Bedeutungsverlustes der Institution Kirche und damit möglicherweise einhergehender staatlicher Bestrebungen zur Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht mehr als gesichert gelten.

      So führt der Durchgang durch die Geschichte der Katholischen Bekenntnisgrundschule unter der Frage nach dem Proprium dieser Schulart zu einem immerhin bescheidenen Resultat. Es kann wie folgt gebündelt werden:

      •Die Frage nach dem Für und Wider einer konfessionellen Ausrichtung einer staatlichen Regelschule ist der Grundschule quasi in die Wiege gelegt.

      •Die Auseinandersetzungen um einen kirchlichen Einfluss auf die Erziehung und Bildung von Kindern im Raum staatlicher Schulen prägten die geschichtliche Entwicklung der Grundschule als Bekenntnisschule. In den Verbänden und politischen Parteien verfügten Katholiken über großen Einfluss bis in die Spitzen politischer Entscheidungsgremien hinein. Die Autorität der Kirche in Politik, Staat und Gesellschaft führte letztlich zur rechtlichen Sicherung der Bekenntnisschule neben der Gemeinschaftsschule. Sie ist, vorsichtig ausgedrückt, gesellschaftspolitisch wohl nicht verschwunden, aber wohl deutlich schwächer ausgeprägt, als sie es insbesondere in den Nachkriegsjahren war.

      •Dem Klerus gelang es an zentralen schulhistorischen Schnittstellen, katholische Eltern zu mobilisieren, die über ihr Elternrecht für die Bekenntnisgrundschule stritten. Leschinsky konnte nachweisen, dass Konfessionsschulen letztlich ein Resultat der Wahlmöglichkeit der Eltern für oder gegen eine Bekenntnisschule und der damit verbundenen Möglichkeit, alternativ „bekenntnisfreie“ Schulen zu gründen, sind.189 Dies ergibt sich daraus, dass ihr Besuch vorher eben nicht Resultat einer Entscheidung war. Dies wirft die Frage auf, inwiefern man heute dort von einem impliziten Einverständnis der Eltern ausgehen kann, wo die KGS im Ort / im Stadtteil ein Alleinstellungsmerkmal aufweist.

      •Es fehlt der KGS auch historisch an einer religionspädagogischen Grundkonzeption.

       TEIL IIDeskription

      Schule lässt sich aus sehr unterschiedlichen, nicht immer voneinander abgrenzbaren wissenschaftlichen und wissenschaftstheoretischen Disziplinen und damit Perspektiven beschreiben. Sie kann betrachtet werden aus pädagogischem, didaktischem, soziologischem, juristischem, psychologischem, medizinischem, (bildungs)politikwissenschaftlichem, historischem oder auch – denkt man an die einzelnen Unterrichtsfächer – dem der jeweiligen Fachwissenschaft zugrunde liegenden Blickwinkel.190 Jeder dieser wissenschaftlichen Zugriffe muss zudem auf drei Ebenen von Grundschule – die Makro-, Meso- und Mikroebene – abheben und dort jeweils ihre Theoriegrade (1., 2. oder 3. Ordnung) reflektieren. Denn: die Theorie der Schule bzw. der Grundschule gibt es nicht. So ist es an dieser Stelle zwingend erforderlich, eine Präzisierung der untersuchungstheoretischen Grundlegung vorzunehmen.

      Dazu kann hier der von Werner Wiater vorgestellten wissenschaftlichen Betrachtungsweise einer „Theorie der Schule“ gefolgt und Grundschule zunächst aus einer Makroperspektive heraus betrachtet werden als „eine organisierte gesellschaftliche Erziehungsund Bildungsinstitution mit Verpflichtungscharakter und bestimmten Strukturen, Prozessen und Ergebnissen191. Diese Betrachtungsweise erlaubt einen Blick auf das Bedingungsgefüge, das sich aus den rechtlichen Vorgaben und Grundlagen zweier Rechtsträger ergibt: Die KGS als öffentliche Regelschule katholischer Schulart bewegt sich an der Schnittstelle staatsrechtlicher, schulrechtlicher und kirchenrechtlicher Regularien. Der Zusammenschau der für diese Untersuchung relevanten Rechtstexte wird sich daher das anschließende Kapitel 3 zunächst widmen.

      Auf der Basis dieses rechtlichen Bedingungsgefüges wird in Annäherung an pädagogische und religionspädagogische Problemstellungen dann die Frage

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