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Seither hat es mehrere Versuche gegeben, die Straflosigkeit für Diktaturverbrechen aufzuheben und eine Erinnerungskultur zu schaffen. Erfolg ist ihnen nicht bzw. nur in geringem Maße beschieden gewesen. Die systematische Aufklärung der Diktaturverbrechen wurde 2005 mit dem Hinweis, dass eine Lösung gefunden werden müsse, die »beide Lager zufrieden stelle und dazu diene, Wunden vernarben zu lassen und nicht neue aufzureißen« ad acta gelegt.37 Dabei ist es bis heute geblieben.38 Ein Erinnerungsgesetz (ley de memoria histórica), das im Oktober 2007 vom Parlament verabschiedet wurde, ordnet die verschiedenen Sphären der Erinnerung ebenfalls deutlich dem Erhalt des inneren Friedens unter.39 Trotz gelegentlicher Kritik an diesem Zustand bleibt als Fazit festzuhalten, dass sich im gesamtgesellschaftlichen Rahmen gesehen beide Seiten mit dem Beschweigen der Vergangenheit arrangiert haben. Wahrheiten gab es nur auf jeweils einer Seite und dort blieben sie auch. Die Frage einer auch nur partiellen Vereinbarkeit dieser Wahrheiten stellte sich nicht.

      Wieder anders verhielt es sich in Frankreich. Nach der Befreiung des Landes im August 1944 kam es zu einer Welle der Säuberung (épuration) in den vormals besetzten Gebieten. In einem ersten Schritt wurden zwischen 8000 und 9000 tatsächlicher oder vermeintlicher Kollaborateure hingerichtet, ohne Gerichtsverfahren und unter Umständen, die Wut und Rache als bestimmendes Motiv erkennen ließen. Danach fanden Prozesse gegen zirka 125 000 Angeklagte statt, von denen gut drei Viertel wegen diverser Kollaborationshandlungen verurteilt wurden, etwa 1600 zum Tode.40 Mit Beginn der Vierten Republik erlahmte 1946 jedoch der Verfolgungseifer deutlich. Zwei Amnestiegesetze von 1951 und 1953 sorgten nicht nur dafür, dass die allermeisten Verurteilten wieder das Gefängnis verlassen konnten. Auch zwei Drittel der Beamten, Richter und Diplomaten des Vichy-Regimes gelangten in der neuen Republik wieder in Amt und Würden.41 Die »Republik des Schweigens« (la République du silence) sollte die Vierte Republik deshalb von Jean-Paul Sartre genannt werden.42 Aber auch nach ihrem Ende 1958 (als sie von der Fünften Republik unter Charles de Gaulle abgelöst wurde) dauerte das Schweigen an. Vorherrschend war das Selbstbild von einem Frankreich als Opfer der NS-Aggression, in dem die Résistance ebendiese Aggression und die nachfolgende Besatzung letztlich erfolgreich bekämpft hat und das sich nunmehr dem erfolgreichen politischen und sozialen Wiederaufbau des Landes widmete.43 Dass auch Franzosen an NS-Verbrechen beteiligt waren, die Kollaboration mithin eine ausgeprägte antisemitische Komponente hatte, trat erst allmählich in das Bewusstsein der Bevölkerung. Mit Erstaunen und Erschrecken wurde noch Mitte der 1990er Jahre zur Kenntnis genommen, dass ein hoher Vichy-Beamter, der bereitwillig die NS-Vernichtungsziele durchzusetzen geholfen hatte, nach der Befreiung seine Karriere fortsetzen und 1978 sogar Finanzminister werden konnte.44 Mittlerweile ist jedoch auch dieser Teil der französischen Geschichte in der Gesellschaft angekommen, ja hat sogar deutlich deren Verständnis, selbst Opfer geworden zu sein, überlagert.45 Rückblickend haben sich damit zwei Wahrheiten herausgebildet. Die eine als Katalysator eines Selbstheilungsprozesses, eine einfache, nahe liegende und wohl auch bequeme Wahrheit, die andere als Anerkenntnis der eigenen Täterrolle, eine schwierigere Wahrheit, die den Wechsel vom Opfer- zum Täterverständnis implizierte. Vereinbarkeitsprobleme mit jeweils anderen Wahrheiten stellten sich nicht. Im ersten Fall lag dies an der Schnelligkeit, Härte und Nachhaltigkeit ihrer Durchsetzung, im zweiten am Zeitablauf und dem fortwirkenden, von Besatzung und Résistance angebotenen Neutralisierungspotenzial.

      Ein letztes Beispiel für den Versuch der Vergangenheitsaufarbeitung kann dem südafrikanischen Modell entnommen werden. Dieses Modell, das 1995 nach einer beinahe 50-jährigen Zeit der Apartheid (1948–1994) in Form einer Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission, TRC) eingeführt wurde,46 kann heute als Inbild einer nicht-strafjustiziellen Variante der »Übergangsjustiz« (Transitional Justice, ein Begriff, der sich auch seit jener Zeit durchzusetzen begann) gelten. Ihr Vorteil ist, dass sie ein Kompromiss zwischen divergierenden Forderungen ist. Wenn, wie in Südafrika, von den vormaligen Machthabern und Apartheid-Befürwortern eine Generalamnestie gefordert wird, die Anhänger der Befreiungsbewegungen aber eine umfassende Strafverfolgung nach dem Vorbild der Nürnberger Prozesse verlangen, ist die Wahrheits- und Versöhnungskommission eine Zwischenlösung zur Überwindung einer konfrontativen und möglicherweise explosiven Situation. Die Opfer können öffentlich zur Sprache bringen, was ihnen angetan wurde, die Täter dürfen eine Amnestie beantragen, über die ein Gremium von 19 Juristinnen und Juristen entscheidet. Wird die Amnestie abgelehnt, geht die Zuständigkeit des weiteren Verfahrens auf die ordentlichen Gerichte über. Bis 1998, dem letzten Jahr ihrer Tätigkeit, sammelte die Kommission Informationen über Zehntausende von Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen. Etliche Morde und Anschläge konnten aufgeklärt werden, viele Opfer erhielten eine Entschädigung. Eine Amnestie wurde nicht ganz einem Drittel der über 7000 Antragsteller gewährt, die sich im Übrigen, wie auch die Täter in allen anderen Verfahren, auf beide Seiten des Konflikts verteilten. Nicht nur die Stützen des Apartheid-Regimes wie z. B. Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich verantworten, sondern auch Mitglieder der Befreiungsbewegungen, die Sabotageakte oder Verbrechen in den eigenen Reihen begangen hatten.47 Im Zeichen der angestrebten friedlichen Zukunft Südafrikas sollte die gesamte gewaltgeprägte Vergangenheit Gegenstand öffentlicher Debatte werden. Die individuell-faktische oder forensische Wahrheit (factual or forensic truth) sollte übergehen in die von einem größeren Personenkreis geteilte persönliche oder narrative Wahrheit (personal or narrative truth), die wiederum zu einer sozialen oder dialogischen Wahrheit (social or dialogue truth) und am Ende zu einer die ganze Gesellschaft erfassenden heilenden und restaurativen Wahrheit (healing and restorative truth) werden sollte.48 Mit anderen Worten, die Wahrheits- und Versöhnungskommission hatte die Aufgabe, eine Vereinbarkeit der beiderseitigen Opfer- und Tätererfahrungen herzustellen, um dann über einen zentralen Aspekt dieser Erfahrungen, nämlich korrespondierende Leidensgeschichten, die Voraussetzung für einen inneren Frieden in der Gesellschaft zu schaffen.

      Außer den hier skizzierten vier verschiedenen Wegen, mit einer gewaltvollen Vergangenheit in einer Weise umzugehen, die deren destruktives Potenzial möglichst unschädlich macht, gab und gibt es bekanntlich noch andere Ansätze, die den Besonderheiten des vorangegangenen Konflikts Rechnung tragen.49 Dennoch können die dargestellten Beispiele als ein Muster gesehen werden, das Strukturen und Konstanten von Übergangsszenarien aufweist, die auch eine Einordnung der für und in Ruanda gewählten Lösung erlauben. Fassen wir auf dieser Grundlage das wesentliche Ergebnis noch einmal kurz zusammen (ich gehe dabei, wie eingangs angesprochen, von der Prämisse aus, dass die justiziell festgestellte Wahrheit nicht Gerechtigkeit bedeuten muss, dass sie aber eine Annäherung an das, was in der betroffenen Gesellschaft als gerecht empfunden wird, überhaupt erst möglich macht): In einer Gesellschaft, die sich durch Förderung und Akzeptanz von Verbrechen moralisch ins Abseits gestellt hat (wie die deutsche zwischen 1939 und 1945), stellt sich das Problem der Vereinbarkeit gegensätzlicher Wahrheiten nicht ernstlich. Die Opfer sind tot oder leben anderswo, den Umgang mit den vergangenen Verbrechen machen die Mitglieder der Gesellschaft, der die Täter angehören, unter sich aus. Weder Verdrängung noch Akzeptanz noch Bekenntnis können den inneren gesellschaftlichen Frieden gefährden, erfahrenes Unrecht vermag das begangene nicht ansatzweise zu beseitigen. Wo hingegen Täter und Opfer weiterhin zusammenleben, das Kräfteverhältnis annähernd gleich ist und das wechselseitig zugefügte Unrecht nach vorherrschender Überzeugung nicht in einem zu deutlichen Missverhältnis steht (so im post-franquistischen Spanien), wird vergangenes verbrecherisches Geschehen tabuisiert. Tätergruppen sind auch Opfergruppen und umgekehrt. Um des gesellschaftlichen Friedens willen soll die Vergangenheit schlicht dem Vergessen anheim fallen.

      Wo allerdings, trotz allseits begangener Verbrechen, die unterschiedliche Größe beider Gruppen das jeweils erfahrene Leid leicht in ein narratives Ungleichgewicht bringen kann (so in Südafrika nach dem Ende der Apartheid), muss durch justizielle Aufklärung und Wahrheitsfindung versucht werden, das Fundament für eine friedliche Entwicklung zu legen. Dass dieses Ziel auch durch eine relativ schnelle Racheaktion und anschließendes Beschweigen erreicht werden kann (wie das Beispiel Frankreich zeigt), erklärt sich durch die eindeutige Verwerflichkeit des Täterhandelns aus Sicht der Mehrheitsgesellschaft, die sich ausschließlich als Opfer sieht. Eben dieses Opferverständnis erleichtert später wegen ihrer sozial konsolidierenden Wirkung die Hinnahme einer zweiten Wahrheit, die zu Tage bringt, dass die Opfergruppe auch erheblich mit Tätern und Mitläufern durchsetzt gewesen ist.

      Wie

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