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Handbuch Brandschutzbegehungen. Forum Verlag Herkert GmbH
Читать онлайн.Название Handbuch Brandschutzbegehungen
Год выпуска 0
isbn 9783963144097
Автор произведения Forum Verlag Herkert GmbH
Жанр Математика
Издательство Bookwire
Die dort genannten Werte sind entsprechend der oben genannten Faktoren an den zu begehenden Betrieb anzupassen.
Berechnungsbeispiel für die Bemessung von
Einsatzzeiten eines Brandschutzbeauftragten
gemäß DGUV Information 205-003, Ausgabe
November 2014
Muster Betrieb
• | Möbelhaus mit fünf Geschossen |
• | Grundfläche je Geschoss: 3.000 m2 |
• | Die Möbelausstellung wird regelmäßig umgestaltet. |
Risikofaktoren
• | hohe Brandlast, z. T. schnelle Ausbreitungsgeschwindigkeit, starke Rauchentwicklung |
• | große Brandabschnittsflächen |
• | hohe Anzahl von ortsunkundigen Personen (Besucher/Kunden) |
• | Einschränkung der Flucht- und Rettungswegführung durch Möbelausstellung, Versperren von Fluchtwegen durch Verschieben von Möbeln |
Brandschutzkonzept, u. a.
• | flächendeckender Sprinklerschutz |
• | zweiter Fluchtweg baulich gegeben |
• | Notstrombeleuchtung |
• | Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege |
• | Rauch- und Wärmeabzüge |
Bewertung:
Aufgrund des Brandrisikos und der damit verbundenen Gefahr der Verrauchung von Flucht- und Rettungswegen, die durch den Sprinklerschutz nicht verhindert werden kann, ist besonders auf die Freihaltung und Kennzeichnung von Fluchtwegen zu achten. Ein Alarmierungs- und Räumungskonzept ist erforderlich.
Ein bestellter Brandschutzbeauftragter hat u. a. folgende Aufgaben durchzuführen:
Nr. | Aufgabe/Tätigkeit | Zeitbedarf (h/a) |
1. | Fortschreiben der Brandschutzordnung(Teile A, B und C) | 20 |
2. | Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen | 15 |
3. | Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den Brandschutz betreffen | 15 |
4. | Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers | 10 |
5. | Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen | Betriebs-spezifischerBedarf |
6. | Beratung bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Löschmitteln | 5 |
7. | Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierungen veranlassen, dabei mitwirken | 40 |
8. | Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen | 10 |
9. | Teilnehmen an bzw. Durchführen von Brandschutzbegehungen | 35 |
10. | Aus- und Fortbilden von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen und von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall (Brandschutzhelfer) | 15 |
11. | Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz | in (10) |
12. | Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen im Brandschutz und für die Rettung | in (9) |
13. | Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen | in (9) |
14. | Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen | 15 |
15. | Kontrollieren, dass Brandschutzregeln insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden | betriebs-spezifischerBedarf |
Summe | mindestens 180 Einsatzstunden |
Tab. 9: Weiterführende Aufgaben können betriebsspezifisch noch erforderlich sein. (Quelle: DGUV Information 205-003, Ausgabe November 2014)
Bei einer Brandschutzbegehung sollte der Zugang zu allen Bereichen sichergestellt sein.
Die Begehung sollte umfassend sein. Es müssen also alle Bereiche und Räume begangen werden.
Entsprechende Zutrittsrechte sind rechtzeitig vor Begehungsbeginn ggf. zu beantragen.
Zudem sollten an der Brandschutzbegehung festgestellte Mängel fotografisch festgehalten werden. Hierzu ist es in manchen Betrieben erforderlich, über eine Fotografiererlaubnis zu verfügen. Auch diese ist rechtzeitig vorher zu beantragen.
Des Weiteren kann es erforderlich sein, für gewisse Bereiche, in denen Fotoaufnahmen gemacht werden, eine Zustimmung des Betriebsrats zu haben. Hierzu sollte man sich rechtzeitig informieren, insbesondere dann, wenn man als externer Brandschutzbeauftragter tätig ist. Gegebenenfalls sind auch weitere Abstimmungen mit internen Sicherheitsfachkräften erforderlich.
2.3 Koordination Begehungstermine
Begehungstermine sind rechtzeitig im Vorfeld mit allen relevanten und beteiligten Personen abzustimmen. Diese Termine sollten vorab schriftlich mitgeteilt und von allen Begehungsteilnehmern rückbestätigt werden.
Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, eine Begehung mit einem Teil der nachfolgenden Personen durchzuführen:
• | interner oder externer Brandschutzbeauftragter |
• | Fachkraft für Arbeitssicherheit |
• | ggf. Sicherheitsingenieur oder HSE-Manager |
• | externe Einsatzkräfte, z. B. Feuerwehr |
• | Betriebs- oder Personalrat |
• | betroffene Mitarbeiter |
• | betroffene Fremdfirmen |
• | direkter Ansprechpartner des internen oder externen Brandschutzbeauftragten (i. d. R. ist dies entweder die Betriebs- oder Personalleitung) |
Begehungen sollten so geplant werden, dass ein reibungsloser Betriebsablauf trotz Begehung gewährleistet bleibt. Das heißt, bei der Zeitplanung ist darauf zu achten, mit welchen Bereichen wann begonnen wird; so sind die Küchen- und Kantinenbereiche möglichst nicht am späteren Vormittag zu begehen und die Produktionsbereiche nicht außerhalb der dort ablaufenden Aktivitäten – wohingegen eine Begehung vom Lager oder der EDV praktisch immer sinnvoll und möglich ist. Bereiche mit viel Publikumsverkehr sollten außerhalb der Besucherzeiten begangen werden. Gleiches gilt für Bereiche, die nur während eines Produktions- oder Maschinenstillstands begangen werden können.
Es empfiehlt sich, bei länger dauernden Begehungen einen Zeitablaufplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, wann die Begehung in welchem Bereich stattfindet, vor allem, wenn die Begehung durch sensible Unternehmensbereiche führt.
Allgemein gilt, dass für Begehungen ausreichend Zeit einzuplanen ist. Der konkrete Zeitaufwand ist bei externen Brandschutzbeauftragten im Vorfeld mit den zuständigen Ansprechpartnern zu planen und