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Arbeitsschutzgesetz

       5.1.5 Wiederkehrende Prüfungen gemäß Arbeitsschutzgesetz

       5.1.6 Wiederkehrende Prüfungen gemäß der (Muster-)Verwaltungsvorschriften für technische Baubestimmungen

       5.2 Regelmäßige Überprüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

       5.3 Wiederkehrende Prüfungen nach anderen rechtlichen Vorgaben

       5.4 Unterweisung betriebsintern

       5.5 Brandschutzhelfer

       6 Begehungsdokumentation

       6.1 Anforderung an die Begehungsdokumentation

       6.2 Muster Checkliste: Organisatorischer Brandschutz

      6.3 Erstellen von Checklisten für die eigene Begehung

       Stichwortverzeichnis

      

1 Tabellen, Grenz- und Richtwerte

      

1.1 Fluchtwegbreiten

      Nachvollziehbare und juristisch tragfähige Maximalwerte für die Personendichte je Flächeneinheit können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

NutzungPersonendichte [Pers./m2]
Stadion, Tribüne, Theater etc.:
-Stehplätze3,3
-freie Bestuhlung1,5
-feste Bestuhlungunverrückbare Stühle, Sitzplatzbreite mind. 50 cm, zwischen den Sitzplatzreihen ein Gang mit mind. 40 cm Breite, zwischen zwei Seitengängen max. 50 Stühle
-Lobby/Foyer1,0
Passagen, Umgänge (bei Nutzung als Versammlungsstätte)1,4
Kunstgalerie, Museum0,25
Bibliothek:
-Lesesaal0,2
-Magazin0,1
Ausstellung, Messe0,7
Spielcasino1,0
Trainingsraum, Fitnesscenter:
-mit Geräten0,2
-ohne Geräte0,7
Restaurant0,9
Bar, Club:
-Sitzbereich1,0
-Stehbereich2,0
-Tanzfläche1,7
Schule:
-Klassenzimmer0,5
-Labor/Übungsraum0,2
Tagesstätten0,3
Ladenpassage, Geschäft (für Einkaufszwecke)0,3
Einkaufsmarkt (für Großgeräte, Möbel etc.)0,1
Ausstellungsraum0,2
Büro0,2
Schwimmbad:
-Wasserbecken0,2
-Ruhe- und Spielbereich0,35

      Tab. 1: Diese Angaben basieren unter anderem auf dem NFPA 101 Life Safety Code, den Britischen Building Regulations und dem Neuseeländischen Fire Engineering Design Guide. Bezugsgröße ist die nutzbare Nettofläche (Fläche innerhalb des inneren Umfangs der Außenwände, abzüglich Treppenhäuser, Liftanlagen, Sanitäranlagen, Innenwände etc.).

      Mindestbreiten von Fluchtwegen nach Punkt 5 (3)

      ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“:

      Die Fluchtwegbreiten müssen ausreichend bemessen sein, damit in Notsituationen die Flucht realistisch möglich ist. Als „ausreichend“ gilt:

Art des RaumesMindestbreite der Fluchtwege
bis 5Personenmin. 0,875 m(lichte Breite)
6 bis 20Personenmin. 1,0 m(lichte Breite)
21 bis 200Personenmin. 1,2 m(lichte Breite)
201 bis 300Personenmin. 1,8 m(lichte Breite)
301 bis 400Personenmin. 2,4 m(lichte Breite)

      Tab. 2: Eine Einschränkung der Mindestbreite von Türen im Zuge von Fluren von maximal 0,15 m (z. B. durch die Zarge) kann vernachlässigt werden.

      Zulässige Rettungsweglängen und -breiten in baulichen Anlagen:

GebäudetypZulässige RettungsweglängeErforderliche BreiteBeurteilungs- grundlage
StandardgebäudeLauflänge 35 mje nach Personenzahl, min. 0,9 m bei rollstuhlgerechten Wohnungstüren§§ 35 und 37 MBO
HochhäuserLauflänge 35 m, Stichflure max. 15 mmin. 1,2 m, Türen aus Nutzungseinheiten min. 0,9 mAbschnitte 4.1 und 4.3 MHHR
IndustriebautenLuftlinie 35 m–70 m (nach lichter Höhe und Sicherheitstechnik), Wartungsgänge 100 mHauptgänge min. 2,0 mAbschnitt 5.6 MIndBauRL
VersammlungsstättenLauflänge 30 m–60 m (nach lichter Höhe)je nach Personenzahl, min. 1,2 m, Arbeitsgalerien mind. 0,8 m§ 7 MVStättVO
VerkaufsstättenLauflänge 25 m–70 m (nach Art des Raumes)Ladenstraßen min. 5,0 m, Flure min. 1,5 m–2,0 m, Ausgänge min. 1,0 m–2,0 m (nach Größe des Raums)§§ 10, 13 und 14 MVkVO
Krankenhäuser und PflegeheimeLauflänge 30 m, Stichflure max. 10 mFlure min. 1,5 m–2,25 m (je nach Art) Treppen min. 1,5 m Türen min. 1,25 m§§ 12, 13, 14 und 16 MKhBauVO
Räume ohne oder mit normaler BrandgefährdungLuftlinie 35 mje nach PersonenzahlASR A2.3
Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen FeuerlöscheinrichtungenLuftlinie 35 mje nach PersonenzahlASR A2.3
Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige FeuerlöscheinrichtungenLuftlinie 25 mje nach PersonenzahlASR A2.3
giftstoff- oder explosionsgefährdete RäumeLuftlinie 20 mje nach PersonenzahlASR A2.3
explosivstoffgefährdete RäumeLuftlinie 10 mje nach PersonenzahlASR A2.3

      Tab. 3: Bei den in Luftlinie angegebenen Werten darf die tatsächliche Laufweglänge nicht mehr als das 1,5-Fache der angegebenen Länge betragen.

Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Regelwerken um Muster-Vorschriften der Bauministerkonferenz handelt (ausgenommen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – ASR). Die in den einzelnen Bundesländern eingeführten Regelwerke können abweichende Anforderungen haben.

      

1.2 Art und Anzahl der Feuerlöscher

      Die Art und die Anzahl von Feuerlöscheinrichtungen richten sich nach den Eigenschaften und der Menge der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte. Hierfür kann die Arbeitsstätte in Abschnitte geteilt werden. Diese einzelnen Bereiche können in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft sein.

      Für die Grundausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöscheinrichtungen sind gem. Pkt. 5.2 ASR A2.2 grundsätzlich Feuerlöscher nach DIN EN 3 bereitzustellen.

      Wandhydranten und Kohlenstoffdioxid-Feuerlöscher gehören im Allgemeinen nicht zur Grundausstattung. Jedoch können diese bei besonderen Brandgefahren durchaus für die Arbeitsstätte bzw. für einzelne Arbeitsplätze geeignet sein und bereitgestellt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber

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