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Handbuch Brandschutzbegehungen. Forum Verlag Herkert GmbH
Читать онлайн.Название Handbuch Brandschutzbegehungen
Год выпуска 0
isbn 9783963144097
Автор произведения Forum Verlag Herkert GmbH
Жанр Математика
Издательство Bookwire
Zur Auswahl des geeigneten Feuerlöschers gibt der Anhang 1 der ASR A2.2 eine Orientierung vor:
1. | Ermitteln der vorhandenen Brandklassen (Abb. 1) |
2. | Ermitteln und Beurteilen der Brandgefährdung |
3. | Ermitteln der Löschmitteleinheit in Abhängigkeit von der Grundfläche (Tab. 1) |
4. | Festlegen der notwendigen Anzahl nach den Löschmitteleinheiten (Tab. 2) |
5. | Festlegen von ggf. zusätzlichen Maßnahmen |
Die Grundausstattung an erforderlichen Löschmitteleinheiten richtet sich nach der Summe der Grundflächen aller Ebenen. Beim Ermitteln dieser Grundfläche bleiben Flächen im Freien, wie z. B. Verkehrswege, Parkplätze, Grünanlagen, unberücksichtigt. Die notwendigen Löschmitteleinheiten enthält Tabelle 3.
Aus der Tabelle 2 ist die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entsprechend ihrem Löschvermögen zu entnehmen. Die Summe der Löschmitteleinheiten muss mindestens der aus der Tabelle 3 entnommenen LE je Brandklasse entsprechen.
Löschmitteleinheitenberechnung gemäß ASR A2.2 in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte
Grundfläche bis ... m2 | Löschmitteleinheiten (LE) |
50 | 6 |
100 | 9 |
200 | 12 |
300 | 15 |
400 | 18 |
500 | 21 |
600 | 24 |
700 | 27 |
800 | 30 |
900 | 33 |
1000 | 36 |
je weitere 250 | + 6 |
Tab. 4: Für die Grundausstattung an Feuerlöschern dürfen gemäß ASR A2.2 nur Feuerlöscher angerechnet werden, welche jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
Grundsätzlich dürfen für die Grundausstattung nur genormte Feuerlöscher verwendet werden, welche mindestens über sechs Löschmitteleinheiten (6 LE) verfügen, um damit zu gewährleisten, dass Entstehungsbrände jede Person im Betrieb löschen kann und noch genug Löschmittel für eine ggf. auftretende Rückzündung verfügbar ist.
Der Arbeitgeber muss mindestens 6 LE in jedem Geschoss einer mehrgeschossigen Arbeitsstätte bereitstellen. Diese Grundanforderung ist unabhängig von der Fläche.
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher mit weniger Löschmitteleinheiten, jedoch mind. 2 LE (gemäß Pkt. 5.2 ASR A2.2) angerechnet werden. Als Bedingung zum Einsetzen dieser geringen Löschmitteleinheiten müssen eine leichte Bedienbarkeit, eine schnelle Erreichbarkeit und eine doppelte Anzahl an Brandschutzhelfern vorliegen. Fehlt eine dieser Bedingungen, ist ein Einrichten mit 2 LE Feuerlöschern nicht möglich.
Bei der Auswahl der Feuerlöscher sollte bei gleicher Eignung das Löschmittel gewählt werden, womit mögliche Folgeschäden gering gehalten oder vermieden werden. Beispielsweise ist es sinnvoll, in Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) keine Pulver-Feuerlöscher zu benutzen, geeigneter wären Kohlenstoffdioxid-Feuerlöscher.
Bei einem Gebäude mit mehreren Arbeitsstätten und verschiedenen Arbeitgebern können die Feuerlöscher gemeinsam entsprechend ASR A2.2 angerechnet bzw. im Schadensfall genutzt werden. Dementsprechend muss ein Zugriff der Beschäftigten auf die Feuerlöscher jederzeit gewährleistet sein. Auf die gemeinsame Nutzung sollten die benannten Brandschutzhelfer durch ihre Arbeitgeber hingewiesen werden. Ferner müssen die Arbeitgeber eine Regelung erzielen, wie die Instandhaltung und Prüfung der Feuerlöscher erfolgen soll.
Jede Arbeitsstätte ist mit einer Grundausstattung von Feuerlöscheinrichtungen auszustatten und zu betreiben. Im Regelfall kommen Feuerlöscher nach DIN EN 3 als Grundausstattung zum Einsatz. Dabei hängt die Anzahl von der Art und dem Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte ab. Grundsätzlich müssen die Feuerlöscher mit dem enthaltenen Löschmittel geeignet sein, Brände der bekannten Brandklassen zu löschen.
Das Einteilen in Brandklassen dient der Zuordnung von brennbaren Stoffen zu geeigneten Löschmitteln; es gilt die DIN EN 2:
Piktogramm | Brandklasse | Löschmittel der Feuerlöscher |
Brandklasse A:Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur,verbrennen normalerweise unter GlutbildungBeispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen | Wasser,Wasser mit Zusätzen,ABC-Löschpulver,BC-Löschpulver,Löschschaum,Fettbrand-Löschmittel | |
Brandklasse B:Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffenverbrennen mit FlammeBeispiele: Benzin, Öle, Schmierfette, Lacke, Harze, Wachse, Teer, Alkohole, | Löschschaum,ABC-Löschpulver,BC-Löschpulver,Fettbrand-Löschmittel,Kohlenstoffdioxid (CO2) | |
Brandklasse C:Brände von Gasenverbrennen mit FlammeBeispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Erdgas, Acetylen, Butan | ABC-Löschpulver,BC-Löschpulver,Kohlenstoffdioxid (CO2) | |
Brandklasse D:Brände von Metallenverbrennen mit GlutBeispiele: Aluminium, Magnesium, Kalium, Natrium, Lithium | D-Löschpulver | |
Brandklasse F:Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -gerätenverbrennen mit Flamme | Fettbrand-Löschmittel |
Tab. 5: Einteilung der Brandklassen mit Beispielen (Quelle: Forum Verlag Herkert GmbH)
Eine eigenständige Brandklasse für Brände von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist nicht ausgewiesen. Hierfür geeignete Feuerlöscher sind mit einer maximalen Spannung in Volt und dem daraus resultierenden Mindestabstand bezeichnet.
Brandgefährdung
Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ermittelt der Arbeitgeber, ob neben der normalen auch eine erhöhte Brandgefährdung in der Arbeitsstätte bzw. in Bereichen vorliegt bzw. vorliegen kann. Wird eine erhöhte Brandgefährdung festgestellt, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festgelegt und angewandt werden.
Die ASR A2.2 definiert den Begriff der Brandgefährdung und unterscheidet zwischen der normalen und der erhöhten, wie folgt:
• | Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht. |
• | Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar ist mit den Bedingungen bei einer Büronutzung. |
• |
Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn
–
entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,
–
die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,
–
in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,
–
Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
–
erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube,
|