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2018, 257; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.03.2017, Az.: 4 U 126/16

      LG Aachen, Urt. v. 25.04.2017, Az.: 12 O 381/16, bestätigt durch OLG Köln, B. v. 30.06.2017, Az.: 7 U 72/17

      LG Göttingen NuR 2007, 779

      OLG Saarland, Urt. v. 13.03.2014, Az.: 4 U 397/12, nicht veröffentlicht; Besprechung von Braun in FLL-Verkehrssicherheitstage 2014, Teil 1: Bäume, 9; Hilsberg AFZ-DerWald 4/2016, 50

      Näher Hilsberg WF 4/2016, 161

      Vgl. Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.2.6

      Vgl. Dujesiefken/Jakula/Kowol, Jahrbuch der Baumpflege 2004, 181

      Vgl. Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.2.4

      OLG Dresden MDR 2001, 937; OLG Brandenburg MDR 2002, 1067

      OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2015 i. V. m. (Hinweis-)Beschl. v. 03.07.2015,

      Az.: 11 U 113/14; LG Bochum, Urt. v. 08.07.2016, Az.: 5 O 252/14

      Vgl. Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 7

      OLG Bremen MDR 2008, 1061

      OLG Köln, Urt. v. 11.05. 2017, Az.: 7 U 29/15

      LG Berlin, Urt. v. 16.04.2013, Az.: 2 O 25/13, bestätigt durch KG v. 13.02.2014, Az.: 20 U 141/13 und BGH v. 09.10.2014, Az.: III ZR 68/14

      A. A. AG Hannover, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 483 C 6691/16

      OLG Schleswig VersR 1994, 359; OLG Sachsen-Anhalt DAR 1998, 18; LG Gießen, Beschl. v. 03.11.2011, Az.: 1 S 277/11

      linkNatur- und Artenschutz

      Naturschutzrechtliche Vorgaben im Rahmen der Baumpflege können sich zunächst einmal aus kommunalen Baumschutzregelungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ergeben (Baumschutzsatzungen/-verordnungen). In einigen Ländern sind Alleen landesweit unmittelbar kraft Gesetzes durch eine Benennung als gesetzlich geschütztes Biotop (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 HAGBNatSchG; § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LNatSchG SH) oder durch eine eigenständige gesetzliche Regelung (§ 31 Abs. 4 Satz 1, 2 NatSchG BW; § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG; § 19 NatSchAG M-V; § 21 NatSchG LSA; § 41 LNatSchG NRW) geschützt. Zu beachten sind weiterhin die Anforderungen des allgemeinen Artenschutzes insbesondere nach § 39 BNatSchG. Praktisch bedeutsam sind v. a. die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, die in § 44 BNatSchG geregelt sind.

      Baumschutzsatzungen {Baumschutzsatzung}/-verordnungen {Baumschutzverordnung}

      Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Baums führen können, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in den jeweiligen Baumschutzregelungen verboten. Viele Baumschutzsatzungen/-verordnungen nehmen zwar mittels Freistellungsklauseln Maßnahmen zur Verkehrssicherung und zur Gefahrenabwehr von vornherein von den Veränderungsverboten aus. In allen anderen Fällen besteht jedoch regelmäßig eine Genehmigungspflicht. Ist die Fällung eines nach einer Baumschutzsatzung/-verordnung geschützten Baums erforderlich, muss folglich ein Fällungsantrag {Fällungsantrag} an die zuständige Behörde gerichtet werden. Nach den Baumschutzsatzungen/-verordnungen sind üblicherweise Schnittmaßnahmen ebenfalls genehmigungspflichtig, wenn sie über den normalen Pflegeschnitt hinausgehen und das typische Erscheinungsbild des Baums verändern.

      Artenschutz {Artenschutz}

      Allgemeiner Artenschutz

      Im Verbotszeitraum generell zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG).

      Der Begriff „schonende Form- und Pflegeschnitte“ wird im Bundesnaturschutzgesetz nicht definiert. Hier setzt die ZTV-Baumpflege 2017 an und legt fest, dass bestimmte Maßnahmen (insbesondere Jungbaumpflege, Kronenpflege, Lichtraumprofilschnitt und Totholzentfernung) den „schonenden Form- und Pflegeschnitten“ i. S. d. § 39 BNatSchG zuzuordnen sind. Die Einkürzung von Teilen der Krone oder der gesamten Krone stellt dagegen eine sog. „stark eingreifende Schnittmaßnahme“ dar.

      § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG führt zudem Ausnahmen von den Verboten des Satzes 1 Nr. 2 auf. Danach gelten die Verbote nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen (Nr. 1). Hierunter fallen insbesondere Anordnungen zur Gefahrenabwehr. Ebenso wenig greifen sie bei Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, und zwar dann, wenn sie behördlich durchgeführt werden oder behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (Nr. 2). Gleiches gilt für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur- und Landschaft (Nr.

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