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seine Verantwortlichkeit aus.

      Der Auftrag des Baumeigentümers an eine Baumpflegefirma, den Baumbestand so zu pflegen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, bedeutet nach gängiger Auffassung noch keine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Baumpflegefirma.[31]

      Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen umfasst auch den Schutz vor Gefahren, die von angrenzenden Bäumen ausgehen, deren Stämme oder Äste in den Luftraum über die Fahrbahn ragen und zu Beschädigungen an Fahrzeugen mit hohen Aufbauten führen können. Dabei existiert allerdings keine gesetzliche Vorschrift, die das einzuhaltende Lichtraumprofil ausdrücklich regelt. Die Pflicht zum Freischneiden des Luftraums über der Straße folgt mittelbar daraus, dass nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 4 m zugelassen sind. Wurde eine Straße dem allgemeinen Verkehr gewidmet, muss damit gerechnet werden, dass die Straße auch von allen Fahrzeugen, die für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen sind und hinsichtlich der Breite, Länge und Höhe den Vorschriften des § 32 StVZO entsprechen, benutzt wird. Nach den einschlägigen technischen Regelwerken zu Entwurf und Gestaltungen von Straßen (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 2006), Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA 2008), Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012)) ist ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe sicherzustellen.

      Verantwortlich für die Freihaltung des Lichtraumprofils ist in erster Linie der Baumeigentümer, der auch die Kosten selbst tragen muss. Bleibt er untätig, kann der Straßenbaulastträger nach den Regelungen in den Straßengesetzen öffentlich-rechtlich mittels Bescheid oder auch zivilrechtlich nach §§ 910, 1004 BGB gegen ihn vorgehen.

       Fußnoten:

      Vgl. Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 6. Auflage 2003, 12

      Hilsberg BayVBl. 2012, 492; a. A. Gebhard, Haftung und Strafbarkeit der Baumbesitzer und Bediensteten bei der Verkehrssicherungspflicht für Bäume, Rn.. 97, 466 ff.

      Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.2.2.2

      Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.4

      Vgl. Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.2.6

      BGH NJW 2014, 1588 zur Pappel

      Vgl. OLG Hamm NuR 2007, 845; OLG Celle VersR 2009, 1508

      Vgl. Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 6. Auflage 2003, 15

      BGH NJW 2004, 3328

      LG Bonn, OLG Köln, VersR 2010, 1328; LG Köln VersR 2010, 1329; Anmerkung zu diesen Urteilen Hilsberg VersR 2010, 1424

      OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2013, Az.: 1 U 987/12; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.01.2019, Az.: 2 U 49/17

      Anders z. B. LG Magdeburg Urt. v. 26.04.2012, Az.: 9 O 757/10-210; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013, Az.: I-11 U 38/13

      [13]

      OLG Hamm NZV 2005, 371 sowie 372

      Zu Zweifeln an der fachlichen Belastbarkeit der Grundlagen von VTA vgl. Schulz, WF 2005, 45; AUR 2009, 394

      Das Merkmal „privat“ ist hier als Gegensatz zu den nach den Straßengesetzen gewidmeten „öffentlichen“ Straßen und Wegen zu verstehen, hat also nichts damit zu tun, ob es sich um Staatswald, Körperschaftswald oder Privatwald handelt, vgl. Endres, BWaldG, § 14 RdNr. 20. Entsprechendes gilt für Wege in der freien Landschaft.

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