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Das 1x1 der Baumkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH
Читать онлайн.Название Das 1x1 der Baumkontrolle
Год выпуска 0
isbn 9783963143366
Автор произведения Forum Verlag Herkert GmbH
Жанр Зарубежная деловая литература
Издательство Bookwire
Nach der bislang überwiegenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung[7] ist bei Straßenbäumen eine zweimalige Regelkontrolle im Jahr erforderlich. Diese sollen einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand erfolgen. So können am besten alle möglichen Schäden erkannt werden. Welke Blätter sind nur während der Vegetationsperiode erkennbar, dagegen sind Faullöcher an Ästen oder am Stamm besser im unbelaubten Zustand festzustellen.
Die generelle Forderung der Rechtsprechung nach einer zweimaligen Kontrolle im Jahr wird von Baumfachleuten überwiegend abgelehnt[8]. Dem folgend stellte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem privaten Grenzbaum fest, dass sich die gebotene Häufigkeit der Baumkontrollen nicht verallgemeinern lasse, sondern vom Alter und dem Zustand des Baums sowie seinem Standort abhänge[9].
Die Baumkontrollrichtlinien enthalten im Abschnitt 5.2.3 ebenfalls differenzierte Regel-Kontrollintervalle, abhängig vom Alter des Baums, von seinem Zustand und seinem Standort und der damit einhergehenden berechtigten Sicherungserwartungen des Verkehrs. Danach werden selbst ältere, stärker geschädigte Bäume an stärker frequentierten Straßen nur einmal im Jahr kontrolliert. Die Standardkontrolle bei gesunden oder nur leicht geschädigten Bäumen mittleren Alters, die an stärker frequentierten Straßen oder in belebten Grünanlagen stehen, findet alle zwei Jahre statt. Im Laufe von drei aufeinanderfolgenden Regelkontrollen soll die Kontrolle mindestens einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand durchgeführt werden.
Neuere Urteile halten die starre zweimalige Kontrolle im Jahr mittlerweile für überholt und gehen davon aus, dass die Baumkontrollrichtlinien die Regeln der Technik auf dem derzeitigen Stand wiedergeben.[10] Nach dem OLG Dresden und dem OLG Brandenburg[11] können sich Sicherungspflichtige hinsichtlich der Baumkontrollintervalle an den Baumkontrollrichtlinien orientieren. Sie seien von der obergerichtlichen Rechtsprechung als Orientierungshilfe anerkannt. Allerdings hat sich diese Ansicht noch nicht bei allen Gerichten durchgesetzt.[12]
Wer den Baumkontrollrichtlinien folgen möchte, muss als Erstes seinen Baumbestand ermitteln und eine Grunderfassung zur Festlegung der Kontrollintervalle durchführen. Hierfür bietet sich i. d. R. die Einrichtung eines Baumkatasters an. Wegen der Gefahr von Fehleinstufungen sollte die Festlegung der Regel-Kontrollintervalle nur von entsprechend qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden.
Zusatzkontrolle {Zusatzkontrolle}
Zusätzliche Sichtkontrollen sind nach besonderen Witterungsereignissen (z. B. Sturm, Eisregen, starker Schneefall) sowie bei Schadensfällen (z. B. Anfahrschaden, Wurzelschaden durch Bauarbeiten, Aufgrabungen) nötig.
Methoden der Baumkontrolle
Die Regelkontrolle erfolgt generell als Sichtkontrolle. Im Rahmen dieser Sichtkontrolle findet vielfach die von Mattheck begründete VTA-Methode[13] (Visual Tree Assessment = visuelle Baumbeurteilung oder qualifizierte Sichtkontrolle) Anwendung. Sie stellt vorrangig auf das mechanisch gesteuerte Wachstum der Bäume mit seinen natürlichen Gesetzmäßigkeiten ab und zeigt zudem, auf welche Weise die Bäume bemüht sind, ihre Schäden zu reparieren. Die Defektsymptome der Bäume, wie z. B. Fäule, Risse usw., werden dabei als Warnsignale in der Körpersprache der Bäume begriffen. Die Rechtsprechung hat z. T. ausdrücklich die VTA-Methode als sachgerechte Methode anerkannt.[14] Sie ist allerdings in der baumfachlichen Literatur nicht unumstritten.[15]
Fachliche Kenntnisse der Baumkontrolleure
Die Regelkontrolle durch Sichtprüfung erfordert entsprechend geschulte und praktisch eingearbeitete Kräfte, jedoch nicht den Einsatz von Holz-, Baum- oder Forstfachleuten. Der Baumkontrolleur muss aber über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um die Art und den Umfang von Schäden am Baum erkennen und beurteilen sowie den weiteren Handlungsbedarf einschätzen zu können. Er muss insbesondere beurteilen können, ob eine Verkehrsgefährdung gegeben ist und wie dringlich eine Maßnahme ist. Auch wird verlangt, dass er in der Lage ist, einen Pilzbefall, z. B. durch den Brandkrustenpilz, zu erkennen. Baumkrankheiten müssen ihm geläufig sein. Seine Kenntnisse muss er regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. Die insoweit notwendige Fortbildung hat der Vorgesetzte, der Arbeitgeber bzw. Dienstherr dem Baumkontrolleur zu ermöglichen.
Sofern kein Personal mit entsprechenden Fachkenntnissen vorhanden ist, müssen Externe für diese Aufgabe herangezogen werden.
Freie Landschaft und Wald {Wald, Baumkontrolle im}
Nach § 59 BNatSchG ist das Betreten der freien Natur auf Straßen, Wegen und ungenutzten Grundflächen zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Gleiches gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG für das Betreten des Walds. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt allerdings auf eigene Gefahr (§ 60 Satz 1 BNatSchG, § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG i. V. m. den Landeswaldgesetzen). Dies gilt namentlich für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren (§ 60 Satz 3 BNatSchG, § 14 Abs. 1 Satz 4 BWaldG). Waldtypisch sind Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Walds ergeben. Danach gibt es im Wald insbesondere keine Verpflichtung, die Besucher vor baumtypischen Gefahren zu schützen, z. B. vor Totholz. Insoweit kann keine berechtigte Sicherheitserwartung der Besucher bestehen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Verkehrssicherung von Bäumen an gewidmeten öffentlichen Straßen sind auf private[16] Wege in der freien Landschaft, im Wald und entlang von Waldrändern nicht übertragbar. Regelmäßige Baumkontrollen sind hier den Grundstückseigentümern nicht zumutbar. Gleiches dürfte für markierte private Wege, touristisch beworbene Wege sowie sog. Premiumwanderwege gelten.[17]
Hat der Eigentümer allerdings Kenntnis von einer zeitlich nahen Gefahrenverwirklichung (akute Gefahr) an einem Weg, muss er diese Gefahr beseitigen. Eine Verkehrssicherungspflicht auch für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren besteht generell in der Umgebung von Erholungseinrichtungen, wie beispielsweise Ruhebänken, Grillplätzen, Trimm-dich-Pfaden sowie für offiziell eingerichtete Wanderparkplätze. Dort besteht eine Kontrollpflicht in angemessenen Zeitabständen. Die Kontrolltiefe beträgt grundsätzlich eine Baumlänge.
Nach allgemeiner Auffassung besteht eine Verkehrssicherungspflicht nur an Waldaußenrändern, die an gewidmete öffentliche Straßen oder Wege bzw. an Bahnlinien angrenzen sowie bei waldrandnaher Bebauung. Keine Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers besteht nach dem LG Aachen[18] gegenüber angrenzenden Waldgrundstücken. Dagegen geht das LG Göttingen[19] von einer Verkehrssicherungspflicht an Waldaußenrändern, die an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke angrenzen, aus. Jedenfalls sollten Waldeigentümer an solchen Standorten bekannte akute Gefahren beseitigen, v. a. wenn die Gefahr von Personenschäden besteht.[20]
Im Wald sowie in der freien Landschaft haften Grundstückseigentümer nur für unvermutete atypische Gefahren. Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Eigentümer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Erholungssuchender nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Dazu können etwa Forstwegschranken oder nicht gesicherte Holzpolter gehören.
Parkanlagen {Parkanlagen, Baumkontrolle in}
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