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      Nach der Beaufortskala liegt Sturm erst ab einer Windstärke von neun Beaufort vor; OLG Brandenburg, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 5 U 104/13, ließ allerdings bereits eine Windgeschwindigkeit von acht Beaufort ausreichen.

      LG Köln, Urt. v. 05.05.2015, Az.: 5 O 409/14

      OVG Münster, Beschl. v. 13.07.2016, Az.: 1 A 1194/15

      linkInhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

       {Verkehrssicherungspflicht, bei Bäumen}

      Allgemeines zur Durchführung der Kontrollen

Zustand des Baums (Alter, Baumart, Vorschädigungen, Vitalität)
Standort des Baums (z. B. an einer öffentlichen Straße, in einer öffentlichen Parkanlage, neben baulichen Anlagen, an privaten Waldwegen oder im Waldbestand)
Art des Verkehrs (Verkehrsbedeutung und Verkehrshäufigkeit bei öffentlichen Straßen, fließender oder ruhender Verkehr, Kfz- oder Fahrradverkehr)
berechtigte Sicherheitserwartungen des jeweiligen Benutzers (mit welchen Gefahren muss der Benutzer rechnen und welche kann er erkennen; stark frequentierte Straße oder öffentlicher Feldweg, innerörtliche Parkanlage oder naturbelassener Steig im Wald)
Art der drohenden Schadensfolgen (Sachschäden oder auch Körperschäden, Schadenshöhe)
Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (Berücksichtigung von Kosten und ökologischen Interessen an der Erhaltung von Baumbeständen; je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung und je schwerer der drohende Schaden ist, desto höher ist das Maß des wirtschaftlich Zumutbaren)

      Im Ergebnis ist eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen.

      Arten der Kontrollen

      Regelkontrolle {Regelkontrolle}

      Bei der Regelkontrolle ist das Augenmerk darauf zu richten, ob verdächtige Umstände erkennbar sind, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung durch den Baum hindeuten. Die optische Kontrolle erfasst die Teilbereiche Krone, Stamm, Wurzeln und das Baumumfeld.

      Die bei einer Sichtkontrolle erkannten Mängel (insbesondere Totholz) müssen je nach Gefährdungslage sofort oder umgehend bzw. in einem angemessenen Zeitraum beseitigt werden.

      Eingehende Untersuchung {Untersuchung, eingehende}

      Werden bei der Regelkontrolle keine Anzeichen für eine Gefährdung durch den Baum festgestellt, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Wenn dagegen Schadensindizien vorhanden sind, muss festgelegt werden, was weiter zu veranlassen ist. Ist zweifelhaft, ob die erkannten Mängel die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder besteht eine Unsicherheit hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen, ist ggf. eine eingehende fachliche Untersuchung des Baums erforderlich (sog. eingehende Untersuchung, vgl. FLL-Baumuntersuchungsrichtlinien). Diese weitergehenden Maßnahmen stellen die zweite Stufe der Baumkontrolle dar und müssen von eigenen oder externen besonders qualifizierten Fachleuten (Baumpfleger, Baumsachverständige) durchgeführt werden. Unter Umständen reicht aber auch eine weitere Sichtkontrolle z. B. mittels Hubsteiger aus, um das Ausmaß des Schadens besser beurteilen zu können.

      Häufigkeit

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