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Das 1x1 der Baumkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH
Читать онлайн.Название Das 1x1 der Baumkontrolle
Год выпуска 0
isbn 9783963143366
Автор произведения Forum Verlag Herkert GmbH
Жанр Зарубежная деловая литература
Издательство Bookwire
Nach der Beaufortskala liegt Sturm erst ab einer Windstärke von neun Beaufort vor; OLG Brandenburg, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 5 U 104/13, ließ allerdings bereits eine Windgeschwindigkeit von acht Beaufort ausreichen.
LG Köln, Urt. v. 05.05.2015, Az.: 5 O 409/14
OVG Münster, Beschl. v. 13.07.2016, Az.: 1 A 1194/15
{Verkehrssicherungspflicht, bei Bäumen}
Allgemeines zur Durchführung der Kontrollen
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind Baumkontrollen grundsätzlich nur an Stellen durchzuführen, an denen auch ein Verkehr stattfindet. Dies betrifft v. a. Bäume und baumartige Gehölze an Straßen, in öffentlichen Grünanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen sowie Friedhöfen, an Kindergärten und Schulen und in Wohnanlagen. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen richten sich generell nach den im Einzelfall vorhersehbaren Risiken und danach, welche Vorkehrungen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten geboten sind. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere[1]:
• | Zustand des Baums (Alter, Baumart, Vorschädigungen, Vitalität) |
• | Standort des Baums (z. B. an einer öffentlichen Straße, in einer öffentlichen Parkanlage, neben baulichen Anlagen, an privaten Waldwegen oder im Waldbestand) |
• | Art des Verkehrs (Verkehrsbedeutung und Verkehrshäufigkeit bei öffentlichen Straßen, fließender oder ruhender Verkehr, Kfz- oder Fahrradverkehr) |
• | berechtigte Sicherheitserwartungen des jeweiligen Benutzers (mit welchen Gefahren muss der Benutzer rechnen und welche kann er erkennen; stark frequentierte Straße oder öffentlicher Feldweg, innerörtliche Parkanlage oder naturbelassener Steig im Wald) |
• | Art der drohenden Schadensfolgen (Sachschäden oder auch Körperschäden, Schadenshöhe) |
• | Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (Berücksichtigung von Kosten und ökologischen Interessen an der Erhaltung von Baumbeständen; je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung und je schwerer der drohende Schaden ist, desto höher ist das Maß des wirtschaftlich Zumutbaren) |
• | Status des Verkehrssicherungspflichtigen (Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind bei einer Behörde höher als bei einer Privatperson; dies gilt aber nicht bei privaten Waldbesitzern: Diese müssen den gleichen Sicherheitsstandard einhalten wie die öffentliche Hand[2].) |
Im Ergebnis ist eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen.
Arten der Kontrollen
Regelkontrolle {Regelkontrolle}
Die Regelkontrolle findet in der Form einer Sichtkontrolle {Sichtkontrolle} statt. Hierbei handelt es sich um eine äußere Besichtigung, die der Gesundheits- und Zustandsprüfung des Baums zur Feststellung seiner Stand- und Bruchsicherheit dient. Sie stellt die erste Stufe der Baumkontrolle dar. Auch wenn es in erster Linie eine bloße Inaugenscheinnahme des Baums ist, hat sich das Mitführen einfacher Werkzeuge, wie z. B. eines Schonhammers, Sondierstabs oder einer Taschenlampe, bewährt. So kann bereits im Rahmen der Sichtkontrolle der eine oder andere nicht sicher einordenbare Defekt vollständig geklärt werden. Die Sichtkontrolle erfolgt grundsätzlich vom Boden aus. Bei sehr hohen Bäumen bietet sich die Zuhilfenahme eines Fernglases an. Eine Kontrolle aus einem fahrenden Fahrzeug genügt nicht. Der Baum ist nach Möglichkeit von allen Seiten fußläufig zu prüfen. Dabei sollte er zunächst aus größerer Entfernung betrachtet werden, dann aus der Nähe. Bei der Kontrolle von flächigen Baumbeständen gelten die gleichen fachlichen Ansprüche wie bei der Kontrolle von Einzelbäumen[3].
An Standorten, an denen Regelkontrollen tatsächlich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand durchführbar sind (z. B. Steilhanglagen, extremer Unterwuchs), kann nach den Baumkontrollrichtlinien (2020)[4] im Einzelfall eine Sichtkontrolle aus angemessener Distanz ausreichen.
Bei der Regelkontrolle ist das Augenmerk darauf zu richten, ob verdächtige Umstände erkennbar sind, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung durch den Baum hindeuten. Die optische Kontrolle erfasst die Teilbereiche Krone, Stamm, Wurzeln und das Baumumfeld.
Klassische Schadensindizien sind im Sommer v. a. welkes Laub und absterbende dürre Äste. Zu achten ist generell auf Pilzbefall, Faullöcher an Ästen und am Stamm, Verfärbungen, äußere Verletzungen, schlechter Allgemeinzustand, ungünstige Stellung, V-förmige Zwiesel usw. Im Sommer können Bäume aufgrund von Hitze oder Wassermangel ein lichtes Kronenbild oder Kronenverfärbungen aufweisen. Die Ursache hierfür kann aber auch in größeren Baumaßnahmen mit Aufgrabungen im Wurzelbereich liegen. Der Stammfuß ist ebenfalls zu untersuchen, wobei ggf. Moos, abgestorbene Rinde und Gras zu entfernen sind. Hierfür bietet sich die Kontrolle im Sommer an, da dies im Winter bei geschlossener Schneedecke nicht durchführbar ist. Damit der Kontrolleur nichts übersieht, empfiehlt sich die Verwendung einer Checkliste[5], anhand derer die einzelnen relevanten Punkte abgearbeitet werden können. Bei Straßen sind zudem die Freihaltung des Lichtraumprofils sowie die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen wichtig.
Die bei einer Sichtkontrolle erkannten Mängel (insbesondere Totholz) müssen je nach Gefährdungslage sofort oder umgehend bzw. in einem angemessenen Zeitraum beseitigt werden.
Nach dem BGH[6] gehört ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es insoweit nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Gehören mithin die Folgen eines natürlichen Astbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner niederschwelligeren Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter solchen Bäumen oder der Aufstellung von Warnschildern.
Eingehende Untersuchung {Untersuchung, eingehende}
Werden bei der Regelkontrolle keine Anzeichen für eine Gefährdung durch den Baum festgestellt, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Wenn dagegen Schadensindizien vorhanden sind, muss festgelegt werden, was weiter zu veranlassen ist. Ist zweifelhaft, ob die erkannten Mängel die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder besteht eine Unsicherheit hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen, ist ggf. eine eingehende fachliche Untersuchung des Baums erforderlich (sog. eingehende Untersuchung, vgl. FLL-Baumuntersuchungsrichtlinien). Diese weitergehenden Maßnahmen stellen die zweite Stufe der Baumkontrolle dar und müssen von eigenen oder externen besonders qualifizierten Fachleuten (Baumpfleger, Baumsachverständige) durchgeführt werden. Unter Umständen reicht aber auch eine weitere Sichtkontrolle z. B. mittels Hubsteiger aus, um das Ausmaß des Schadens besser beurteilen zu können.
Häufigkeit