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Dazu gehören:

       ein jährliches, organismenspezifisches Monitoring einschließlich Probenahme und Testung im gesamten Hoheitsgebiet mit Bericht an die anderen Mitgliedstaaten und die EU-Kommission,

       die Erarbeitung von Notfallplänen für den Fall eines Auftretens bis zum 1. August 2023,

       die Durchführung von Simulationsübungen zur Umsetzung der Notfallpläne,

       die Erstellung von Aktionsplänen im Falle eines Auftretens und

       die Information der Öffentlichkeit über das Auftreten, die Maßnahmen der Pflanzenschutzdienste und die Maßnahmen der Unternehmer.

       4.5 Pflanzenpass

      Ähnlich wie das Pflanzengesundheitszeugnis beim Import in die EU benötigen bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse für den Handel im sogenannten „pflanzengesundheitlichen Binnenmarkt“ (alle EUMitgliedstaaten – ohne die in Kapitel 4.2 aufgeführten Überseegebiete – und die Schweiz) einen Pflanzenpass, der die Freiheit von Quarantäneschädlingen bestätigt. In der Regel handelt es sich dabei um Pflanzen zum Anpflanzen, aber nicht ausschließlich. Das Pflanzenpassformat ist vorgegeben (EU 2017a). Die Pflanzen und Pflanzenprodukte, die einen Pflanzenpass benötigen, sind im Anhang XIII und XIV der in Kapitel 4.1 aufgeführten Liste enthalten (EU 2019a). Der Pflanzenpass ist ein Etikett, das gut sichtbar und lesbar an der Handelseinheit der Ware angebracht ist. Wenn die Pflanzen an den nicht gewerblich tätigen Endnutzer abgegeben werden, benötigen sie keinen Pflanzenpass, es sei denn, sie werden im Fernabsatz, also Onlinehandel, verkauft. Pflanzen, die an Garten- und Landschaftsbaubetriebe verkauft werden, und die durch diese eingepflanzt werden, müssen mit einem Pflanzenpass versehen sein, dieser muss aber nicht bis zum Endkunden mitgegeben werden.

       4.6 Maßnahmen bei einem Auftreten

      In der ehemaligen Pflanzengesundheitsrichtlinie 2000/29/EG war bereits vorgeschrieben, dass Maßnahmen zur Ausrottung beim Auftreten eines neuen Schadorganismus zu ergreifen sind. Dies wurde jedoch inhaltlich den EU-Mitgliedstaaten überlassen. Lediglich bei den Organismen, die für die gesamte EU von Bedeutung sind, wurden seinerzeit Notmaßnahmen mit detaillierten phytosanitären Vorgaben im Umgang mit infizierten Bäume mit A. glabripennis und A. chinesis, B. xylophilus, F. circiantum, P. ramorum und X. fastidiosa erlassen.

      Gemäß der neuen Pflanzengesundheitsverordnung sind Notfallpläne für die prioritären Schadorganismen, wie oben dargestellt, bereits im Vorfeld zu erstellen. Für alle Unionsquarantäneschädlinge sind bei einem Auftreten Tilgungsmaßnahmen vorzusehen, unabhängig davon, ob sie auf öffentlichem oder privatem Gelände auftreten. Es sind Quarantänegebiete abzugrenzen, die aus einer Befallszone und einer befallsfreien Pufferzone bestehen, ein Konzept, dass man bisher lediglich aus einigen der zitierten Notmaßnahmen kannte. Es ist ein intensives Monitoring durchzuführen und jährlich ist den Mitgliedstaaten und der Kommission ein Bericht zur aktuellen Situation vorzu legen.

      Sofern eine Ausrottung des Schadorganismus nicht mehr möglich ist, weil er schon zu weit verbreitet ist, und der Mitgliedstaat entscheidet, zur Eindämmung übergehen zu wollen, kann dies nur geschehen, wenn die EU-Kommission einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlässt.

       4.7 Öffentlichkeitsarbeit

      Ein weiteres Element der Vorsorge ist eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit, um sowohl die betroffenen Branchen aber auch die breite Öffentlichkeit und Reisende besser zu informieren. In diesem Zusammenhang wurde auch die Pflicht zur Meldung von Unionsquarantäneschädlingen oder auch nur des Verdachts ausgeweitet und gilt nunnicht nur für diejenigen, die beruflich Umgang mit Pflanzen und Pflanzenprodukten haben, sondern auch für jeden Bürger. So verfolgt die EU-Kommission eine „Awareness Raising Strategie“, um möglichst weite Teile der Bevölkerung zu erreichen.

      Die Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, Seehäfen und Flughäfen sowie international tätige Transportunternehmen Informationen für Reisende bereitstellen, in denen die phytosanitären Einfuhrbedingungen dargelegt sind. Postdienste und im Fernabsatz tätige Unternehmen müssen ihre Kunden ebenfalls zumindest via Internet über die pflanzengesundheitlichen Vorschriften informieren. Wie bereits dargestellt, müssen die Pflanzenschutzdienste und Unternehmer ihre Bekämpfungsmaßnahmen beim Auftreten eines prioritären Schadorganismus der Öffentlichkeit ebenfalls bekannt machen.

       4.8 Monitorings

      Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Monitorings zu Schadorganismen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese nicht in ihrem Hoheitsgebiet vorkommen. Dabei sind jährliche oder mehrjährige Programme möglich. Risikobasiert und in festgelegten Zeiträumen müssen mindestens visuelle Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen durchgeführt werden. Zu den prioritären Schädlingen erfolgt eine jährliche Erhebung einschließlich Testung.

      Die Aufwendungen für diese Art der Vorsorge durch die Pflanzenschutzdienste der Länder, die allen Mitgliedstaaten zugutekommt, sind erheblich. Daher werden diese Monitorings von der EU-Kommission auf Antrag zu 50 % gegenfinanziert.

      5 Ausblick

      Die erwarteten positiven Auswirkungen des neuen Pflanzengesundheitsregimes sind vielfältig:

        besserer Schutz der verschiedenen Ökosysteme einschließlich der Wälder und privater Gärten;

        damit einhergehend geringerer Einsatz von Pflanzenschutzmitteln;

        einfachere und transparentere Dokumentation der Produktion von Pflanzen und Pflanzenprodukten für eine bessere Rückverfolgbarkeit im Fall des Auftretens von Schadorganismen und

        größere finanzielle Unterstützung bei der Bekämpfung von Schadorganismen und Monitorings.

      Insgesamt ist es das Ziel, durch verstärkten Ressourceneinsatz im Rahmen des Imports einschließlich der Risikoanalyse das Risiko der Einschleppung neuer Schadorganismen in die EU zu verhindern, getreu dem Motto „vorbeugen ist besser als heilen“.

       Literatur

      BIDINGER K., 2012: Schadpotenzial gebietsfremder, invasiver Käferarten unter Berücksichtigung des globalen Klimawandels und rechtliche Aspekte. Dissertation Universität Trier, 138 S.

      EU, 2000: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (in der aktuellen Fassung). ABl. der EG Nr. L 169, 1ff.

      EU, 2016: Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates. ABl L 317/4, 102 S.

      EU, 2017: Harmful organisms in the European Union, member states reporting 2015–2016. EU, Luxemburg, doi: 10.2772/59798, 14ff.

      EU, 2017a: Durchführungsverordnung /EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets. ABl der EU L 331, 44–52.

      EU, 2018: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. ABl der EU, L 323, 10–15.

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