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wird mit der Durchsuchungs- zugleich die Beschlagnahmeanordnung beantragt. Es handelt sich um Anträge auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung i.S.d. 162 Abs. 1 S. 1 StPO, die im Strafverfahren nur von der Staatsanwaltschaft gestellt werden dürfen. Im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht rückt die BaFin gem. § 46 Abs. 2 OWiG grundsätzlich in die Stellung der Staatsanwaltschaft ein, sodass sie im Bußgeldverfahren die notwendigen Anträge ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft stellen darf.

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      Die Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme ist sodann im Grundsatz dem Richter vorbehalten (Richtervorbehalt), § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m § 105 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. § 98 Abs. 1 StPO.

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      Nur bei Gefahr im Verzug hat die BaFin ausnahmsweise eine eigenständige Anordnungsbefugnis, § 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StPO (Durchsuchung) bzw. § 98 Abs. 1 Var. 2 StPO (Beschlagnahme).

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      Der Antrag ist urschriftlich mit Akte („U.m.A.“-Verfügung) bei dem gem. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 1 StPO zuständigen Amtsgericht Frankfurt a. M. als das Amtsgericht am Sitz der BaFin (§ 1 Abs. 3 S. 2 FinDAG) zu stellen.

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      Der Antrag sollte so vorformuliert sein, dass der Ermittlungsrichter von eigenen Formulierungsarbeiten befreit wird. Denn die unabdingbare eigenständige Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch den Ermittlungsrichter[174] erfolgt in der Praxis häufig unter großem Zeitdruck. Von Rechts wegen ist die BaFin zu solchen „Vorarbeiten“ aber nicht verpflichtet. Vielmehr hat der Ermittlungsrichter stets den gesamten Akteninhalt eigenverantwortlich zu prüfen und bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht notwendige Konkretisierungen eigenständig in den Durchsuchungsbeschluss zu ergänzen.[175]

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      Die Anhörung des Betroffenen (§ 33 StPO) vor der beantragten bzw. erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 StPO in der Regel zu unterbleiben haben. Gleichwohl handelt es sich bei der Durchsuchung und Beschlagnahme um eine offene Ermittlungshandlung, deren Bekanntmachung nur bis zu Beginn der Maßnahme zurückgestellt werden darf.[176]

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      Dem Betroffenen stehen im Wesentlichen die nachfolgenden strafprozessualen Rechte zu:

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      Der Betroffene hat im Bußgeldverfahren ein Schweigerecht gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Er ist nicht verpflichtet, sich zur Sache einzulassen.

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      Äußerungen zur Sache umfassen neben den Angaben zum Tatvorwurf auch Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu sonstigen Umständen, die für die Beurteilung der Tat und den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können.[177]

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      Die Angaben zu den Personalien gem. § 111 OWiG sind vom Schweigerecht demgegenüber nicht umfasst.[178]

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      Der Betroffene hat gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 137 StPO das Recht auf einen Verteidiger. Unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO kann dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.[179]

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      Das Akteneinsichtsrecht ist im Bußgeldverfahren weitreichender als im Aufsichtsverfahren. Im Aufsichtsverfahren darf das Einsichtsrecht gem. § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG nur auf die Aktenbestandteile erstreckt werden, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich sind. Um die Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts im Aufsichtsverfahren nicht zu unterlaufen, werden die Vorgänge im Aufsichts- und Bußgeldverfahren daher getrennt veraktet.

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      Das Einsichtsrecht im Bußgeldverfahren ist umfassend: Was für das (Bußgeld-) Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden.[180] In der Bußgeldakte der BaFin werden sich Kopien aus dem Aufsichtsverfahren befinden, soweit diese für das Bußgeldverfahren von Bedeutung sind.

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      Unter Akten i.S.d. § 49 Abs. 1 OWiG sind die Bußgeldakte der BaFin sowie etwaige Bei- und Spurenakten zu verstehen.[181] Auch umfasst davon ist das Recht, sichergestellte oder beschlagnahmte Beweismittel zu besichtigen.[182]

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      Der Betroffene hat in jeder Lage des Verfahrens Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 49 Abs. 1 OWiG. Die Akteneinsicht ist gem. § 49 Abs. 1 S. 1 OWiG abzulehnen, soweit der Untersuchungszweck gefährdet werden kann oder wenn überwiegend schutzwürdige Interessen anderer (z.B. des Mitbetroffenen) entgegenstehen.

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      Das „Wie“ der Akteneinsicht ist in § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32f StPO und § 49 Abs. 1 S. 2 OWiG geregelt:

- Einsicht in die Akten, die – wie bei der BaFin jedenfalls noch die Regel – in Papierform vorliegen, wird im Grundsatz in den Diensträumen gewährt, § 32f Abs. 2 S. 1 StPO.
- Daneben kann die Akteneinsicht, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden, § 32f Abs. 2 S. 2 StPO.
- Gemäß § 49 Abs. 1 S. 2 OWiG kann die Akteneinsicht im Übrigen durch die Übersendung von Kopien aus der Akte an den Betroffenen erfolgen. Die Auslagen für die Übersendung sind nicht erstattungsfähig, denn § 107 Abs. 5 OWiG enthält eine insoweit abschließende Regelung und beschränkt die Auslagenerstattung auf die Übersendung der in Papierform vorhandenen Originalakte.[183] Die Auslagen für die Anfertigung der Kopien sind demgegenüber erstattungsfähig.[184]

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      Der Verteidiger des Betroffenen hat ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m § 147 StPO. Stehen keine wichtigen Gründe entgegen, werden dem Verteidiger auf dessen Antrag[185] die Akten gem. § 110c OWiG i.V.m. § 32f Abs. 2 S. 3 StPO zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder

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