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in persönlicher Hinsicht wirkt die Unterbrechung im Grundsatz gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG).[238] Damit im einheitlichen Verfahren die Unterbrechung auch gegenüber der Nebenbeteiligten wirkt, muss die Unterbrechungshandlung ihr gegenüber aber nicht eigenständig vorgenommen werden; es ist nach BGH ausreichend, dass die Unterbrechungshandlung gegenüber dem Repräsentanten gem. § 30 Abs. 1 OWiG vorgenommen worden ist.[239] Für das selbstständigen Verfahren ordnet § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG an, dass die Unterbrechungstatbestände entsprechend gelten.

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      Von besonderer Bedeutung sind die nachfolgenden Unterbrechungstatbestände:

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      Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung durch

- 1. Variante: die erste Vernehmung des Betroffenen,
- 2. Variante: die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist,
- 3. Variante: die Anordnung der ersten Vernehmung, oder
- 4. Variante: die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens

      unterbrochen.

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      Die vier Unterbrechungsvarianten bilden eine Einheit, sodass die Verjährung bei Vorliegen einer Unterbrechungshandlung nicht durch das Eintreten einer weiteren Unterbrechungshandlung erneut unterbrochen wird.[240]

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      Beispiel

      Mit Verfügung vom 5.1.2020 wird dem Betroffenen die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben. Zugleich wird die Versendung des Anhörungsschreibens an ihn verfügt. Am 5.6.2020 wird der Betroffene förmlich vernommen. Die Verjährung wird bereits mit der Anordnung der Bekanntgabe und Anhörung am 5.1.2020 unterbrochen. Die Vernehmung des Betroffenen am 5.6.2020 bewirkt als bloß weitere Unterbrechungsvariante des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG nicht, dass die Verjährungsfrist erneut von neuem beginnt.

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      Die 1. und 2. Unterbrechungsvariante werden in der Bußgeldpraxis der BaFin kaum je von Bedeutung sein. Denn in aller Regel wird zuvor die Anordnung der Anhörung (worin zugleich die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens zu sehen ist) vom zuständigen Fallbearbeiter der BaFin verfügt worden sein. Diese Handlungen bewirken ihrerseits gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG die Verjährungsunterbrechung.

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      Dabei ist die Regelung des § 33 Abs. 2 OWiG zu beachten. Danach wird die Verjährung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die schriftliche Anordnung – also die Verfügung des Fallbearbeiters – unterzeichnet wird und das Dokument alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt. Die „Unterzeichnung“ setzt keine eigenhändige Unterschrift des Fallbearbeiters voraus, es reicht dessen (auch unleserliches) Handzeichen oder – per Email – dessen elektronische Mitzeichnung, da jede Fixierung in Textform i.S.d. § 126b BGB ausreichend ist.[241] Muss die Anordnung der Anhörung (etwa durch ein weiteres Mitglied im Bußgeldreferat oder durch den Referatsleiter)[242] gegengezeichnet werden, so ist der Zeitpunkt der letzten Gegenzeichnung („Sichtvermerk“) maßgeblich, da erst jetzt die Anordnung vollzogen werden darf.[243]

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      Ist die Verfügung nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Verfügung tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. In den Geschäftsgang gelangt ist die Verfügung, wenn sie vom Bearbeiter in den „Abtrag“ des Aktenbocks bzw. in das Postfach gelegt wird.[244] Die Beweislast für die Verzögerung trägt der Betroffene. Im Zweifel ist das Datum der Anordnung maßgeblich.[245]

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      Praxishinweis

      Wird die Anhörung des Betroffenen im Bußgeldverfahren angeordnet, greift die verjährungsunterbrechende Wirkung selbst dann, wenn das Anhörungsschreiben den Betroffenen bzw. die Nebenbeteiligte tatsächlich nie erreicht.[246] Denn für die Verjährungsunterbrechung ist unter den oben dargestellten Voraussetzungen bereits das Handzeichen des Fallbearbeiters und ggf. zusätzlich die notwendige Gegenzeichnung durch den Referatsleiter ausreichend. Anders ist dies beim Bußgeldbescheid, der nur dann – rückwirkend ab Unterzeichnung – verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet, wenn er dem Zustellungsempfänger binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, dazu sogleich).

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      Ferner ist der Unterbrechungstatbestand gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG bedeutsam. Danach wird die Verfolgungsverjährung durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, oder ansonsten durch dessen Zustellung unterbrochen.

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      Erlassen ist der wirksame[247] Bußgeldbescheid, sobald dieser unterzeichnet ist. Bei der BaFin setzt dies voraus, dass neben dem zuständigen Fallbearbeiter die notwendigen Sichtvermerke beispielsweise des Referatsleiters vorgenommen worden sind.[248]

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      Beide Unterbrechungsvarianten des § 33 Abs. 1 S. Nr. 9 OWiG setzen die wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids voraus. Zustellungsadressat kann der Betroffene bzw. dessen Verteidiger sein.[249] Gleiches gilt für den Bußgeldbescheid gegen die Nebenbeteiligte im selbstständigen Verfahren.[250]

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      Wird im einheitlichen Verfahren sowohl dem Betroffenen als auch der Nebenbeteiligten der Bußgeldbescheid zugestellt, kann die Wirkung der Unterbrechung zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten:

- Wird der Bußgeldbescheid zuerst an den betroffenen Repräsentanten i.S.d. § 30 Abs. 1 OWiG zugestellt, wirkt diese Zustellung als Unterbrechungshandlung auch gegenüber der Nebenbeteiligten (verjährungsrechtliche Akzessorietät des § 30 OWiG)[251]; der später an die Nebenbeteiligte zugestellte Bußgeldbescheid kann die Unterbrechungswirkung daher selbst dann nicht erneut auslösen, wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zugestellt wurde und es deshalb gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Var. 2 OWiG grundsätzlich auf die tatsächlich erfolgte Zustellung ankäme.
- Wird der Bußgeldbescheid zuerst an die Nebenbeteiligte zugestellt, tritt die Unterbrechungswirkung im Verhältnis zum Betroffenen (erst) in dem Moment ein, in dem der Bußgeldbescheid ihm zugestellt wird (Grundsatz aus § 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Eine „umgekehrte“ Akzessorietät des § 30 OWiG zulasten des Täters der Anknüpfungstat gibt es gerade nicht.

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      Lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklären, ob Verjährung eingetreten ist, so ist das Verfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Der als Entscheidungsregel

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