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      Der Erlass des Bußgeldbescheids bewirkt bei Dauerordnungswidrigkeiten im Übrigen eine Zäsur. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids beginnt eine neue prozessuale Tat.[222]

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      Beispiel

      Die N (UK) Ltd. veröffentlicht entgegen § 114 Abs. 1 S. 1 WpHG ihren Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2019 nicht. Die BaFin erlässt daraufhin im Dezember 2020 einen Bußgeldbescheid, der rechtskräftig wird.

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      Veröffentlicht die Gesellschaft im Beispielsfall den Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2019 auch weiterhin nicht, kann sich die dem Bußgelderlass anschließende und insoweit insgesamt noch fortdauernde Tat wegen der Zäsurwirkung des rechtskräftigen Bußgeldbescheids erneut verfolgt und mittels eines weiteren Bußgeldbescheids sanktioniert werden.[223]

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      Bestehen Sachverhaltsunsicherheiten, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Strafklageverbrauchs gegeben sind, ist das Verfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Der als Entscheidungsregel für Tat- und Schuldfragen im Strafrecht entwickelte Zweifelgrundsatz findet auch auf das Verfolgungshindernis des § 84 Abs. 1 OWiG Anwendung.[224]

      157

      Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist im Übrigen gem. § 85 Abs. 3 S. 1 OWiG ausgeschlossen, wenn mit ihr das Ziel verfolgt wird, weitere Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.

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      Gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 OWiG ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen, wenn Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährung ist ein dauerhaftes Verfolgungshindernis.[225] Das Verfahren ist in diesem Fall gem. § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

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      Die Verjährung ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Deshalb ist es sinnvoll, wenn die zuständigen Fallbearbeiter im Bußgeldreferat die im Einzelfall maßgebliche Verjährungsfrist schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens prüfen und berechnen. Die Verfolgungsverjährung läuft für jeden Betroffenen und jede prozessuale Tat selbstständig. Unstreitig findet das Freibeweisverfahren Anwendung.

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      Die Verjährungsfrist richtet sich gem. § 31 Abs. 2 OWiG nach dem in der Bußgeldvorschrift angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht beträgt sie für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten stets drei Jahre, vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die kürzeren Verjährungsfristen gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 OWiG finden keine Anwendung, da es dort keine Ordnungswidrigkeiten gibt, deren Geldbuße – wie von § 31 Abs. 2 Nr. 2-4 OWiG vorausgesetzt – im Höchstmaß mit weniger als 15.000 € bedroht sind.

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      Die Verjährungsregelung des § 120 Abs. 26 WpHG, wonach die in den Absätze 17 bis 22 des § 120 WpHG genannten Ordnungswidrigkeiten nach drei Jahren verjähren, hat demgegenüber keinen eigenständigen Anwendungsbereich.[226] Besonderheiten gelten für sog. Presseinhaltsdelikte.[227]

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      Die Verjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG, sobald die zu verfolgende Handlung beendet ist. Die Beendigung ist von der Vollendung der Tat zu unterscheiden.[228] Anders als die Tatvollendung, die bei Vorliegen sämtlicher Merkmale des Tatbestandes eingetreten ist, setzt die Tatbeendigung voraus, dass der Täter sein rechtverneinendes Tun insgesamt abschließt und das Tatunrecht dadurch in vollem Umfang verwirklicht wurde.[229]

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      Der Zeitpunkt der Beendigung der Handlung bzw. der Tat im materiellen Sinn ist durch Auslegung für jedes Delikt gesondert zu bestimmen.[230] Die Mehrzahl der Ordnungswidrigkeiten im Kapitalmarktrecht sind echte Unterlassungsdelikte.[231] Echte Unterlassungsdelikte sind in der Regel beendet, sobald die Handlungspflicht entfällt, beispielsweise weil ihr der Täter nachgekommen ist.[232] Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei echten Unterlassungsdelikten im Kern nicht die rechtswidrige Verursachung eines Zustandes, sondern dessen rechtswidrige Aufrechterhaltung sanktioniert wird.[233] Folgerichtig fällt die Beendigung des Delikts (erst) auf den Zeitpunkt der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

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      Beispiele

      Verstöße gegen die Mitteilungspflichten gem. §§ 33 ff. WpHG; Verstöße gegen die Veröffentlichungspflichten gem. § 40 S. 1 WpHG; Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht gem. Art. 17 Abs. 1 MAR; Verstöße gegen die Finanzberichtspflichten gem. §§ 114 ff. WpHG.

      165

      Im Kontext des Verstoßes gegen die Ad-hoc Veröffentlichungspflicht ist die Tat demzufolge auch ohne Nachholung der Mitteilung beendet, wenn durch Zeitablauf kein Interesse mehr an ihr besteht oder die Insiderinformation in der Zwischenzeit öffentlich bekannt geworden ist.[234] Besonderheiten sind bei der Beendigung der Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG zu beachten.[235]

      166

      Die Berechnung der Verjährungsfrist ist gesetzlich nicht geregelt. Die aus dem bürgerlichen Recht oder Strafprozessrecht bekannten Grundsätze zur Fristbestimmung (§ 187 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 43 Abs. 1 StPO) finden keine Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung ist vielmehr der Tag des Verjährungsbeginns einzurechnen.[236] Dies wirkt sich auf das Ende der Frist aus.

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      Beispiel

      Die den Verstoß gegen die Ad-hoc Veröffentlichungspflicht begründende Insiderinformation wird am 1.1.2020 öffentlich bekannt. Die Tat ist folglich am selben Tag beendet. Der Tag der Tatbeendigung ist bei der Berechnung des Fristlaufes einzurechnen, sodass das Fristende bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf den 31.12.2022, 24 Uhr, fällt. Am 1.1.2023, 0 Uhr, ist die Tat verjährt.

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      Fällt der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht auf den Ablauf des nächsten Werktags, da es an einer gesetzlichen Anordnung einer solchen – den Betroffenen belastenden – Regelung fehlt.

      169

      Die Verfolgungsverjährung kann wegen den in § 33 Abs. 1 OWiG genannten Unterbrechungshandlungen unterbrochen werden. Rechtsfolge der Unterbrechung ist gem. § 33 Abs. 3 OWiG, dass die Verfolgungsverjährung von neuem beginnt. Die Ordnungswidrigkeit verjährt allerdings spätestens nach Ablauf des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist (sog. absolute Verjährung), im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht folglich – gleichviel ob vorsätzlicher, leichtfertiger oder fahrlässiger Verstoß – nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung der Tat.

      170

      In

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