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im Ermessen der BaFin. Der Verteidiger hat insoweit keinen Anspruch auf Aktenaushändigung zur Mitnahme in das Büro bzw. die Wohnung.[186] Gleichwohl entspricht es (zumindest staatsanwaltlicher) Praxis, bei Nichtvorliegen wichtiger Gründe dem Übersendungsgesuch der Originalakte selbstverständlich stattzugeben.[187] Es ist im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht nicht opportun von dieser bewährten Praxis abzuweichen und lediglich eine Aktenkopie an den Verteidiger zu übersenden, zumal der Verwaltungs- und Kostenaufwand für die BaFin im Ergebnis nicht geringer sein dürfte.[188]

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      Die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 € folgt aus § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG und ist von demjenigen zu tragen, der die Akteneinsicht beantragt hat, in der Regel also von dem Verteidiger.[189]

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      Die strafprozessualen Befugnisse der nebenbeteiligten Gesellschaft werden von den vertretungsberechtigten Organen ausgeübt.

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      Der Gesetzgeber hat die Verfahrensstellung der Gesellschaft bei der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 StPO; § 88 OWiG) der einer Einziehungsbeteiligten (§ 87 OWiG) weitgehend gleichgestellt. Durch Verweistechnik nimmt er in § 88 Abs. 3 OWiG (sowie in § 88 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444, 428 Abs. 2 StPO) Bezug auf die Vorschriften des Einziehungsverfahrens. In den Verfahren werden allerdings unterschiedliche Ziele verfolgt: während mit der Beteiligung der Gesellschaft im Einziehungsverfahren in der Regel kein Vorwurf an diese verbunden ist, wird mit der Verbandsgeldbuße eine Sanktion sui generis gegen die Gesellschaft verhängt.[190] Die Verfahrensstellung der Gesellschaft bei der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße ist – anders als im Einziehungsverfahren – beschuldigtenähnlich,[191] was durch die Verweistechnik de lege lata nur unzureichend berücksichtigt wird. So weist das Gesetz dem von der Verbandsgeldbuße bedrohten Unternehmen im Bußgeldverfahren gem. § 88 Abs. 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 S. 1 OWiG erst ab Erlass des Bußgeldbescheids die Rechte eines Betroffenen zu.

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      Die Verfahrensstellung der Gesellschaft bei der Festsetzung der Verbandsgeldbuße ist im Ermittlungsverfahren infolge der Gleichstellung nur lückenhaft geregelt.[192] Erfolgt die Anordnung der Verfahrensbeteiligung im Ermittlungsverfahren, stehen der Gesellschaft bei der Anhörung nach h.Lit. gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 2, 426 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte im Zusammenhang mit der Vernehmung (also §§ 163a, 136 Abs. 1 S. 2 und 5 StPO, § 148 StPO) zu.[193] Unabhängig davon wird der Nebenbeteiligten inzwischen auch von der Rechtsprechung eine beschuldigtenähnliche Stellung im Ermittlungsverfahren zugeschrieben.[194] Uneinigkeit herrscht über den Zeitpunkt, ab dem der Nebenbeteiligten die beschuldigtenähnlichen Rechte im Ermittlungsverfahren zu gewähren sind.[195] Nicht problematisiert wird demgegenüber, in welchem Umfang sich die Nebenbeteiligte im Ermittlungsverfahren über die o.g. Verfahrensrechte hinaus auf die Betroffenenrechte berufen können soll. Das Problem stellt sich bei der Frage, ob der Nebenbeteiligten im Ermittlungsverfahren ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht zusteht.[196]

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      Wie dargelegt, kommt der Gesellschaft als Nebenbeteiligte ein einfach-gesetzliches Schweigerecht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 2 S. 2, 426 Abs. 2, 163a Abs. 3 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO) zu, das durch die vertretungsberechtigten Organe ausgeübt wird.[197] Die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft werden als Betroffene angehört.[198] Daher dürfen sie nicht wie aussageunwillige Zeugen mit Zwangsmitteln zur Aussage gezwungen werden. Juristische Personen sollen sich nach BVerfG im Übrigen nicht zusätzlich auf das verfassungsrechtlich verankerte Schweigerecht berufen können.[199]

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      Das Schweigerecht umfasst insbesondere die Freiheit, keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machen zu müssen.[200]

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      Praxishinweis

      Die BaFin ist wegen den hohen Geldbußen, die sie typischerweise verhängt, verpflichtet, die Höhe der Geldbuße auf konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu stützen. Denn von der Leistungsfähigkeit des Bußgeldadressaten ist abhängig, wie empfindlich und damit nachhaltig ihn die Geldbuße trifft.[201] Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufklären, ist die BaFin zur Schätzung berechtigt;[202] speziell zur Schätzung des Gesamtumsatzes siehe § 120 Abs. 23 S. 4 WpHG.[203] Will die Nebenbeteiligte eine möglicherweise zu ihren Ungunsten erfolgende Schätzung vermeiden, kann es in ihrem Interesse liegen, sich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Dabei besteht die Gefahr, dass sich das Unternehmen selbst belastet, indem die Gesellschaft unbeabsichtigt ad-hoc pflichtige Vorgänge schildert. So liegt es, wenn sich das vertretungsberechtigte Organ einlässt, das Unternehmen habe infolge der SARS-CoV-2-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, ohne dies zuvor ad-hoc gemeldet zu haben (vgl. § 120 Abs. 15 Nr. 6 WpHG).

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      Die Nebenbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch schon im Ermittlungsverfahren (vgl. § 428 Abs. 3 StPO), eines Rechtsanwalts mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bedienen, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 2 S. 2, 428 Abs. 1 S. 1 StPO.[204] Unter den Voraussetzungen des § 428 Abs. 2 StPO wird der betroffenen Gesellschaft ein anwaltlicher Beistand beizuordnen sein.[205]

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      Die Nebenbeteiligte hat im Bußgeldverfahren gem. §§ 88 Abs. 3, 87 Abs. 2 S. 1 OWiG ab Erlass des Bußgeldbescheids sämtliche Rechte eines Betroffenen und damit auch Anspruch auf Akteneinsicht. Wegen der nur lückenhaft geregelten Rechtstellung der Nebenbeteiligten ist ein solches im Ermittlungsverfahren nicht ohne Weiteres selbstverständlich (dazu unter Rn. 138 f.).

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      Ist die Nebenbeteiligte nicht anwaltlich vertreten, ist ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht im Ermittlungsverfahren fraglich. So ließe sich vertreten, dass sich die Verfahrensrechte der Nebenbeteiligten im Ermittlungsverfahren auf die in § 426 Abs. 2 StPO in Bezug genommenen Rechte beschränken. Wegen der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in §§ 88 Abs. 3, 87 Abs. 2 S. 1 OWiG kann argumentiert werden, dass ihr ein eigenes Akteneinsichtsrecht erst ab Erlass des Bußgeldbescheids zusteht.[207] Auch wird das Akteneinsichtsrecht nicht aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 StPO herzuleiten sein. Denn die gem. § 444 Abs. 2 S. 2 StPO in Bezug genommenen Vorschriften des Einziehungsverfahrens sehen vor Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls kein ausdrücklich geregeltes Akteneinsichtsrecht des Einziehungsbeteiligten vor (vgl. § 427 Abs. 1 S. 1 StPO).[208]

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      Richtigerweise steht der Nebenbeteiligten

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