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Eine Notifizierung ist nur dann notwendig, wenn das elektronische Identifizierungssystem unionsweit einsetzbar sein soll.17 Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die Anforderungen aus Art. 7 eIDAS-Verordnung erfüllt sind.

       4. Vertrauensdienste

      Im Bereich der Vertrauensdienste werden durch die Verordnung in weiten Teilen erstmals Regelungen getroffen. Im Rahmen der Regelungen zu den Vertrauensdiensten wird zwischen „Vertrauensdiensten“ und „qualifizierten Vertrauensdiensten“ unterschieden.

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      Die allgemeinen Vertrauensdienste müssen gemäß Art. 19 Abs. 1 eIDAS-Verordnung durch „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken“ geschützt sein, die unter „Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Technik gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau der Höhe des Risikos angemessen ist“. Darüber hinaus sind Sicherheitsverletzungen gemäß Art. 19 Abs. 2 eIDAS-Verordnung durch die Vertrauensdiensteanbieter den zuständigen Aufsichtsstellen zu melden.

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      Qualifizierte Vertrauensdienste sind solche, die alle einschlägigen Anforderungen aus Art. 3 Nr. 17 eIDAS-Verordnung erfüllen. Neben den Anforderungen an Vertrauensdienste sind deshalb noch die allgemeinen Anforderungen für qualifizierte Vertrauensdienste aus den Art. 20 bis 24 sowie die spezifischen Anforderungen aus den Art. 25 bis 45 eIDAS-Verordnung zu erfüllen. Darüber hinaus sind die Vorgaben aus den §§ 9 bis 16 VDG für qualifizierte Vertrauensdienste zu beachten.

       5. Elektronische Signaturen und elektronisches Siegel

      Neben der elektronischen Signatur, die weiterhin nur für natürliche Personen ausgestellt wird, enthält die eIDAS-Verordnung Regelungen zu sog. elektronischen Siegeln, die juristischen Personen nun elektronische Signaturen ermöglicht.

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      Die Anforderungen an elektronische Signaturen entsprechen weitgehend den Anforderungen aus Art. 2 Nr. 2 Signatur-Richtlinie und § 2 Nr. 2 SigG. Neu ist lediglich, dass die Signatur dem Unterzeichner nicht mehr ausschließlich, sondern lediglich eindeutig zugeordnet sein muss. Darüber hinaus wird nur noch gefordert, dass der Unterzeichner die Signaturerstellungsdaten mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann, die alleinige Kontrolle ist nicht mehr Voraussetzung.

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      8 Roßnagel, NJW 2014, 3686. 9 Roßnagel, MMR 2015, 359. 10 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. EU L 257/73. 11 Sosna, CR 2014, 825. 12 Ausführlich zum Datenschutz und zur DSGVO Kap. 8. 13 Siehe zur eIDAS-VO Dorndorf/Schneidereit, CR 2017, 21. 14 BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987 – 2 BvR 687/85, BB 1987, 2111. 15 Einen Überblick bietet Söbbing, ITRB 2018, 269; eingehender Roßnagel, MMR 2018, 31. 16 Sosna, CR 2014, 825. 17 Roßnagel, NJW 2014, 3686, 3688. 18 Roßnagel, NJW 2014, 3686, 3687; eine Übersicht der Durchführungsrechtsakte zum elektronischen Identitätsnachweis (sog. eID) findet sich unter https://www.bmi.bund.de/Webs/PA/DE/verwaltung/eIDAS-verordnung-der-EU/verordnung-und-durchfuehrungsakte/verordnung-und-durchfuehrungsakte-node.html. 19 Roßnagel, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, 2013, § 2 SigG Rn. 58.

       IV. Anpassung der Formvorschriften im Privatrecht

      Durch das Signaturgesetz 2001 wurden nur die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die qualifizierte elektronische Signatur in ihrer Rechtswirkung der eigenhändigen Unterschrift gleichzustellen. Im SigG selbst war dies nicht geregelt. Deshalb wurde am 13.7.2001 das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr beschlossen. Das Gesetz sollte, der EU-Richtlinie folgend, das deutsche Recht den Entwicklungen und Erfordernissen des modernen Rechtsverkehrs anpassen. Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften im Privatrecht bildet noch heute mit dem VDG, dem sog. E-Government-Gesetz vom 25.7.2013 und dem De-Mail-Gesetz vom 28.4.2011 gemeinsam die Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland.

       1. Elektronische Form, §§ 126 Abs. 3, 126a BGB

      Mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz wurde 2001 zunächst § 126 BGB um einen Absatz 3 dahingehend ergänzt, dass die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Zudem wurde § 126a BGB mit der Beschreibung der elektronischen Form eingeführt.

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       2. Textform, § 126b BGB

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