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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_c87be7bc-351d-5f80-a868-c3099c905279">b) Fernkommunikationsmittel26c) Gegenstand des Fernabsatzvertrags35d) Für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem40e) Ausschlussregelungen463. Informationspflichten des Diensteanbieters86a) Vorabinformationen (§ 312d Abs. 1 BGB)90b) Informationspflichten vor Vertragsschluss106c) Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit169d) Spezielle Informationspflichten für Finanzdienstleistungen, Art. 246b § 1 Abs. 1 Nrn. 1–19, Abs. 2 S. 1 Nrn. 1–5 und § 2 EGBGB 172e) Dokumentationspflichten nach Vertragsabschluss180III. Informationspflichten im E-Commerce1871. Persönlicher Anwendungsbereich des § 312i BGB1882. Sachlicher Anwendungsbereich189a) Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr und Ausnahmen189b) Anbieterpflichten nach § 312i Abs. 1 BGB194c) Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern nach § 312j BGB2013. Informationspflichten für digitale Inhalte2114. 4. Sanktion von Pflichtverletzungen im elektronischen Geschäftsverkehr213IV. Besondere Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen, § 312k BGB n.F.216V. Besondere Kündigungsrechte bei Internetverträgen nach § 312k BGB2261. Anwendungsbereich2272. Regelungsgehalt2283. Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen232VI. Informationspflichten bei Telemediendiensten2331. Informationspflichten bei geschäftsmäßigen Telemedien236a) Angebot des Telemediums in der Regel gegen Entgelt237b) Informationspflichten bei Angeboten in von Dritten bereitgestellten Plattformen.239c) Inhalt der Informationspflichten aus § 5 Abs. 1 TMG242d) Wettbewerbswidrigkeit fehlender oder unvollständiger Informationen247e) Art und Weise der Bereitstellung der Informationen2502. Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation255a) Begriff der kommerziellen Kommunikation256b) Umfang und Inhalt der Informationspflichten257c) Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post2603. Informationspflichten nach § 18 MStV262a) Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen262b) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten263c) Telemedien in sozialen Netzwerken266VII. Informationspflichten nach der Verordnung über die Online-Streitbeilegung2671. Allgemeines2672. Proaktive Informationspflichten, § 36 VSBG2703. Informationspflichten im Streitfall, § 37 VSBG2744. Konsequenzen bei Nichterfüllung der Informationspflichten2755. Werbung in Sozialen Netzen (Influencer-Marketing)276VIII. Weitere Informationspflichten des Diensteanbieters2841. Informationspflichten im Preisrecht2842. Rechtsprechung im Preisrecht2873. Pflichtangaben in E-Mails als Geschäftsbriefen302a) E-Mails als Geschäftsbriefe.303b) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen305c) Rechtsfolgen bei fehlenden Pflichtangaben3084. Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung3095. Weitere spezialgesetzliche Informationspflichten über Produkte312a) Informationspflichten im Rahmen des Vertriebs von Arzneimitteln313b) Warnhinweise beim Vertrieb von Spielzeug316c) Informationspflichten beim Vertrieb von Pkw319d) Informationspflichten beim Vertrieb von Haushaltsgeräten324e) Informationspflichten beim Vertrieb von Immobilien327f) Informationspflichten beim Vertrieb von Textilien329g) Informationspflichten nach dem ElektroG333h) Informationspflichten bei Lebensmitteln336i) Informationspflichten für Telekommunikationsanbieter340j) Sonstige Informationspflichten343

       I. Überblick

      Verbraucherschutz wird im europäischen und im deutschen Recht zum großen Teil durch gesetzliche Produkt- und Vertragsinformationspflichten des Unternehmers und gesetzliche Vertragslösungsrechte des Verbrauchers gewährt. Indessen betrifft nur ein Teil der verbraucherschützenden Gesetze, die Informationspflichten und Widerrufsrechte enthalten, auch die Diensteanbieter. Bei diesen Gesetzen handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 vor allem um das BGB mit seinen Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312c ff. BGB, unten Rn. 10ff.) und die Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i f. BGB, unten Rn. 187ff.). Darüber hinaus enthalten das Telemediengesetz (TMG, unten Rn. 233ff.), Vorschriften zur Streitbeilegung (unten Rn. 267ff.) sowie einige „klassische“ Verbraucherschutzmaterien wie das Verbraucherkreditrecht oder das Preisrecht einschlägige Informationspflichten (unten Rn. 284ff.).

       1. Gleichzeitige Anwendbarkeit verschiedener Informationspflichten

      Zum Verhältnis der nachfolgend behandelten Informationspflichten des Diensteanbieters ist zu bemerken, dass sie bei Vorliegen ihrer jeweiligen Voraussetzungen im Internet und E-Commerce gleichzeitig zu beachten sind.

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      Insbesondere die Informationspflichten des Fernabsatzvertrages und des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen kumulativ. Trotz seiner systematischen Stellung ist der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr kein Sonderfall des Fernabsatzvertrages. Dies zeigt sich schon daran, dass der persönliche Anwendungsbereich beider Verträge nicht deckungsgleich ist. Während der Fernabsatzvertrag definitionsgemäß zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) oder mittels einer in ihrem Namen oder Auftrag handelnden Person und Verbrauchern (§ 13 BGB) geschlossen wird, ist der E-Commerce-Vertrag ein Vertrag zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und „Kunden“ (§ 312i Abs. 1 BGB), die gewerbliche oder private Nachfrager sein können. Insofern gehört der E-Commerce-Vertrag nicht zwangsläufig zu den Verbraucherverträgen. Spezielle Informationspflichten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr sind erst nachträglich mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in § 312j BGB aufgenommen worden.

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      Nach § 312k Abs. 1 BGB (ab 1.7.2022: § 312l Abs. 1 BGB) darf von den Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und im elektronischen Geschäftsverkehr nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, soweit nicht ausdrücklich im Gesetz ein anderes bestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Informationspflichten durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden sollen, soweit wiederum nichts anderes im Gesetz bestimmt ist. Nach § 312k Abs. 2 BGB (ab 1.7.2022: § 312l Abs. 2 BGB) trägt der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher stets die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten.

       2. Ableitung der Informationspflichten aus dem Europarecht

      Fast alle modernen Verbraucherschutzgesetze und -vorschriften zur Regelung von Internet und E-Commerce sind Transformationsgesetze, beruhen also ganz oder zum Teil auf Rechtsakten des europäischen Gesetzgebers, der die verbraucherpolitische Initiative in Europa weitgehend übernommen hat.

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