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Ziele (etwa die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten oder Herstellung der wirtschaftlichen Parität zwischen den Ehegatten) darlegen können.

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      Praxishinweis:

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      Das Gesellschaftsrecht bietet zwei Anknüpfungspunkte, um Pflichtteilsansprüche zu minimieren: zum einen durch Aufnahme eines Dritten in die (gegebenenfalls neu zu gründende) Gesellschaft (nachfolgend unter Rn. 298), zum anderen durch Ausschluss eines mit dem Todesfall entstehenden Abfindungsanspruchs.

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