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eine Anfechtung oder auch Anpassung, etwa wegen Irrtums oder wegen einer Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, ist daher ausgeschlossen.

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      Praxishinweis:

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      Im gesetzlichen Güterstand beträgt der gesetzliche Ehegattenerbteil ½ neben Abkömmlingen. Leben die Ehegatten in Gütertrennung beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nach § 1931 Abs. 4 BGB bei einem Abkömmling ½, bei zwei Abkömmlingen 1/3 und bei drei und mehr Abkömmlingen 1/4, § 1931 Abs. 1 BGB. Sofern der Erblasser also die Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen reduzieren möchte, ist der gesetzliche Güterstand ab zwei Abkömmlingen gegenüber einer Gütertrennung vorzugswürdig.

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      Praxishinweis:

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