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möglich zu verwirklichen. Im Übrigen entscheidet es nach freiem Ermessen, § 1051 Abs. 3 ZPO. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Zu Schiedsrichtern werden bereits heute bestimmt: … Zu Ersatzschiedsrichtern werden bestimmt: … Die Schiedsrichter erhalten jeweils eine Vergütung i.H.v. … EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Schiedsverfahren ist nicht öffentlich. Anwaltszwang besteht nicht. Im Übrigen gelten für das schiedsgerichtliche Verfahren und für die Bestellung der Schiedsrichter die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die §§ 1035 ff., 1040 ff. ZPO).

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      Praxishinweis:

      Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im Erbrecht wenig verbreitet. Gerade bei Unternehmertestamenten kann die Streitentscheidung durch private Schiedsgerichte allerdings etliche Vorteile bringen. Zu nennen sind nur die Vertraulichkeit durch Ausschluss der Öffentlichkeit, die regelmäßig kürzere Verfahrensdauer und die bei richtiger Auswahl hohe Sachkompetenz der Schiedsrichter etwa bei Fragen der Unternehmensbewertung.

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      Formulierungsbeispiel:

      Die Beteiligten legen die vom Erblasser … angeordnete Teilungsanordnung wie folgt aus: … erhält das im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … vorgetragene Einzelunternehmen … mit dem Sitz in … … erhält das Grundstück Flst. …, Gemarkung …, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt … Die vorstehende Auslegung soll zwischen den Beteiligten auch dann gelten, wenn sie sich als unzutreffend herausstellen sollte.

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      Neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser auch mittels Vollmacht Einfluss auf den Nachlass über den Tod hinaus nehmen. Die Vollmacht hat gegenüber der Testamentsvollstreckung gerade im Unternehmensbereich zwei entscheidende Vorteile: Zum einen kann der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Ableben des Erblassers für den Nachlass handeln, ohne auf die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses warten zu müssen. Zum anderen ist der Bevollmächtigte auch zu unentgeltlichen Verfügungen berechtigt.

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      Inhaltlich kann die Vollmacht als Spezialvollmacht, die den Bevollmächtigten für bestimmte Rechtsgeschäfte bevollmächtigt, oder als Generalvollmacht ausgestaltet sein.

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      Formulierungsmuster transmortale Vollmacht (Unterschriftsbeglaubigung):

      Ich, …, nach folgend „der Vollmachtgeber“ genannt, ernenne hiermit …, nachfolgend „der Bevollmächtigte“ genannt, zu meinem Bevollmächtigten und ermächtige ihn zur Verwaltung und Auseinandersetzung meines Nachlasses, zu dem insbesondere mein einzelkaufmännisches Unternehmen … mit dem Sitz in …, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … gehört.

      Die Vollmacht ist im Außenverhältnis sofort wirksam. Lediglich im Innenverhältnis weise ich den Bevollmächtigten an, von der Vollmacht erst nach meinem Ableben Gebrauch zu machen.

      Der Bevollmächtigte ist berechtigt, vor Privaten und Behörden die erforderlichen Erklärungen, Anträge und Unterschriften abzugeben, Verträge abzuschließen, Vergleiche einzugehen, Gelder und andere Vermögensgegenstände in Empfang zu nehmen, Prozesse zu führen und überhaupt alles zu tun, was zur Verwaltung meines Nachlasses erforderlich ist.

      Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Untervollmacht kann erteilt werden.

      Anmerkungen

       [1]

      Sudhoff/Scherer Unternehmensnachfolge, § 1 Rn. 4.

       [2]

      MK-BGB/Leipold § 1922 Rn. 51 ff.

       [3]

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