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diesem alle Vollmachten zu erteilen, die erforderlich sind, bzw. vom Erblasser erteilte Vollmachten nicht zu widerrufen bzw. alle Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, damit der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses nach seiner getroffenen Wahl effektiv wahrnehmen kann. Die Verpflichtung erfolgt durch Auflage. Die Erfüllung dieser Auflage kann selbst vorgenommen werden.

      In jedem Fall sind Verfügungen der Erben über das einzelkaufmännische Unternehmen ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers unzulässig. Der Testamentsvollstrecker kann sich für einzelne Angelegenheiten einer fachkundigen Beratung bedienen. Die Kosten gehen dabei zu Lasten des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker kann auch die Auseinandersetzung unter den Miterben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen herbeiführen. Dabei ist er insbesondere berechtigt, die Auseinandersetzung des Nachlasses nach billigem Ermessen (§§ 2204 Abs. 1, 2048 S. 2 BGB) vorzunehmen. Im Rahmen der so vorzunehmenden Auseinandersetzung, aber auch bereits früher, ist der Testamentsvollstrecker auch berechtigt, das in den Nachlass fallende einzelkaufmännische Unternehmen nach billigem Ermessen umzustrukturieren, also in eine Gesellschaft oder mehrere Gesellschaften, auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, umzuwandeln; die Beteiligungsverhältnisse müssen, soweit dies rechtlich möglich ist, mit den Erbquoten übereinstimmen. Richtlinien für die Umstrukturierung des in den Nachlass fallenden Unternehmens werden dem Testamentsvollstrecker nicht vorgegeben.

      Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist der Testamentsvollstrecker nicht beschränkt. Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung in Höhe von … Führt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen in eigenem Namen fort (Treuhandlösung), erhält er eine zusätzliche Vergütung i.H.v. 10 % des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinns des Einzelunternehmens.

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      Formulierungsbeispiel:

      Im Anschluss an Anordnung Testamentsvollstreckung am Einzelunternehmen, vgl. Rn. 239.

      Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, mein Einzelunternehmen nach freiem Ermessen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft umzuwandeln, an dem die Erben zu gleichen Teilen beteiligt sind Wandelt der Testamentsvollstrecker mein Unternehmen in eine Personengesellschaft um, ist die ordentliche Kündigung durch die Gesellschafter auf maximale Zeit ausgeschlossen. Gesellschaftsanteile dürfen von Todes wegen lediglich auf Abkömmlinge in gerader Linie und Ehegatten übergehen. Der Abfindungsanspruch ist im Todesfall ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker übt die Stimmrechte meiner Erben aus. Er bestimmt eine beliebige Person, gegebenenfalls auch sich selbst, zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Die Testamentsvollstreckung erstreckt sich auch auf die Erträge der Gesellschaft, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres des jeweiligen Erben.

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      Praxishinweis:

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