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von Nöten wäre.[144]

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      Formulierungsbeispiel:

      Der Vermächtnisnehmer kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Unternehmer auf den Nießbrauch verzichten und stattdessen eine monatliche im Voraus zahlbare, lebenslängliche Rente verlangen. Die Höhe der Rente soll es dem Vermächtnisnehmer ermöglichen, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Unternehmer legt insoweit die Rente nach billigem Ermessen fest. Bei Meinungsverschiedenheiten soll das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der dann als Schiedsrichter entscheidet.

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      Meinem Ehemann M wende ich als Vermächtnis das lebenslange Recht auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 30 % des auf mein Einzelunternehmen … in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA …, entfallenden Gewinns zu. Auf den Gewinnanteil ist eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von je einem Zwölftel des Anspruchs zu leisten. Die monatliche Vorauszahlung ist auf der Grundlage des Gewinnanteils für das jeweilige Vorjahr zu berechnen. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers, abzüglich geleisteter Vorauszahlungen, ist zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zur Zahlung fällig. Übersteigt die Summe der Vorauszahlungen den endgültigen Anspruch des Vermächtnisnehmers, hat dieser den Betrag der Überzahlung zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist sechs Wochen nach Feststellung des Jahresabschluss fällig. Kommt eine Einigung über die Höhe des Anspruchs nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses zustande, wird ein Schiedsgutachter auf Antrag eines der Beteiligten von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer in . . . benannt. Der Schiedsgutachter entscheidet über die Kosten des Verfahrens entsprechend den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO.

      Sämtliche mit der Erfüllung des Vermächtnisses anfallenden Kosten und Steuern trägt der Vermächtnisnehmer. Das Vermächtnis entfällt ersatzlos, wenn sich mein Unternehmen nicht mehr in meinem Nachlass befinden sollte. Ersatzvermächtnisnehmer sind …

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      Praxishinweis:

      Der Erblasser sollte, sofern möglich, zu versorgende Personen (z.B. den Ehegatten) nicht ausschließlich über einen Ertragsnießbrauch bzw. ein Nutzungsvermächtnis absichern. Der Berechtigte hat keinen Einfluss auf die Unternehmensführung. In Verlustjahren oder gar bei Insolvenz des Unternehmens erfolgen keine Zahlungen. Selbst bei positiver wirtschaftlicher Entwicklung kann der Unternehmenserbe durch z.B. bilanzielle Maßnahmen den Anspruch des Berechtigten unterminieren.

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      Regeln muss der Erblasser schließlich die Frage, wer die Gesellschaft bis zur Ausübung des Bestimmungsrechts führt. Die einfachste Lösung wäre, wenn der Erblasser die auswahlberechtigte Person zum Alleinerben einsetzt (z.B. den überlebenden Ehegatten). Andernfalls empfiehlt es sich, einem Testamentsvollstreckung die Auswahl zu überlassen, der das Unternehmen bis zur Bestimmung des Vermächtnisnehmers fortführt (vgl. hierzu Rn. 218).

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      „Vermächtnisweise wende ich meinen Handwerksbetrieb mit allen Aktiven und Passiven allen gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gleichen Teilen zu, wobei jedoch zu meiner Nachfolge nur Abkömmlinge in Betracht kommen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erlangen. Bei mehreren geeigneten Kindern entscheidet meine Ehefrau gem. § 2151 BGB, ob mehrere oder nur ein Abkömmling zur Nachfolge berechtigt sind. Auch den Zeitpunkt der Nachfolge bestimmt meine Ehefrau. Spätestens hat sie jedoch mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres den Betrieb zu übergeben. Bis zur Übernahme des Unternehmens verbleibt die Unternehmensführung bei meiner Ehefrau,

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