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der erst künftig fällig werdenden Leistungen. An die Stelle der Reallast tritt ein Ersatzanspruch aus dem Versteigerungserlös, §§ 91 Abs. 1 92 Abs. 2 ZVG. Die Höhe des Ersatzanspruchs wird anhand des Jahreswertes der Reallast in Multiplikation mit der auf der Grundlage der allgemeinen Sterbetafel ermittelten voraussichtlichen Lebenserwartung des Berechtigten, höchstens jedoch dem 25fachen Jahresbetrag, ermittelt. Dieser Ersatzanspruch wird sodann nach Bestimmung des Berechtigten angelegt und daraus die dann allerdings nicht mehr wertgesicherte Rente ausgezahlt. Selbst wenn also in der Versteigerung ein ausreichend hoher Erlös erreicht würde, endet die Rente grds. spätestens mit Erreichen des statistischen Lebensendes.[171] Um diese Folge zu vermeiden, werden verschiedene Lösungswege aufgezeichnet:

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      Der Rentenberechtigte betreibt nur die Zwangsverwaltung.

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      Der Rentenberechtigte geht lediglich aus dem persönlichen Haftungsanspruch nach § 1108 BGB bzw. aus dem schuldrechtlichen Leibrentenanspruch vor mittels eine nachrangig einzutragende Zwangssicherungshypothek.

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      Meiner Ehefrau wende ich als Vermächtnis das lebenslange Recht auf Zahlung eines Betrags in Höhe von monatlich … EUR (Rente) zu (Var. 1: …, entfallend bei Eingehung einer neuen Ehe; Var. 2: . . ., höchstens jedoch bis zum …).

      Die Rente ist jeweils am ersten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig, erstmals mit dem auf meinen Tod folgenden Monat. Die Höhe der Rente verändert sich sowohl in der Zeit vom heutigen Tage bis zu meinem Tode als auch danach, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex (VIP) auf der jeweils aktuellen Originalbasis um mehr als 10 % geändert hat. Die Rente ändert sich im gleichen prozentualen Verhältnis wie dieser Index; die geänderte Rente ist nach einer solchen Änderung ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres zu zahlen. Eine mehrfache Änderung der Rente ist möglich. Eine auf andere Umstände (etwa die Veränderung des Bedarfs oder Leistungsfähigkeit) gegründete Anpassung findet nicht statt; § 239 FamFG analog ist also ausgeschlossen. (Alt. dauernde Last: Dieser Betrag ist nicht an die Entwicklung eines Preisindex gekoppelt. Bei einer wesentlichen, d.h. 15 % übersteigenden, Veränderung der heutigen Verhältnisse, insbesondere der Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers, der Kaufkraft des Geldes oder der Leistungsfähigkeit des Erben, sind Vermächtnisnehmer und/oder Beschwerter entsprechend § 239 FamFG berechtigt, eine entsprechende Anpassung der monatlichen Zahlung für die Zukunft schriftlich zu verlangen. (Ggf.: Verlässt der Vermächtnisnehmer das vermachte Familienheim, führt ein dadurch ausgelöster Mehrbedarf jedoch zu keiner Anpassung, es sei denn, der Erbe hätte den Wegzug zu vertreten). Die Verpflichtung ist vererblich; beim Tod des Berechtigten etwa noch rückständige Zahlungen sind jedoch nicht vererblich und werden bereits jetzt erlassen.)

      Die Erben sind verpflichtet, die Rentenzahlungsverpflichtung innerhalb dreier Monate nach meinem Tode durch Eintragung einer Rentenreallast im Grundbuch auf meinem Grundstück …, derzeit vorgetragen im Grundbuch des Grundbuchamts … in …, Blatt …, dinglich zu sichern. Zum dinglichen Inhalt der Reallast ist zu erheben, dass dem Beschwerten und den Erben ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zusteht, wenn der Rentenbetrag geleistet wurde und dass das Stammrecht der Leibrente erst 30 Jahre nach dem gesetzlichen Beginn bzw. Neubeginn der Verjährung verjährt. Der Beschwerte hat sich wegen seiner schuldrechtlichen Rentenverpfllichtung und die Erben haben sich wegen der dinglichen und persönlichen Ansprüche aus der Rentenreallast in Höhe eines Ausgangsbetrags von … EUR monatlich und der vereinbarten Änderungen, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland ergeben, ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach meinem Tode der sofortigen Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde zu unterwerfen, wobei vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag des Gläubigers ohne weitere Nachweise erteilt werden kann.

      Die Erben sind weiter verpflichtet, zur Sicherung etwaiger rückständiger Ansprüche aus der Rentenzahlungsverpflichtung zugunsten der Vermächtnisnehmerin im Rang nach der Reallast eine Grundschuld ohne Brief nach Maßgabe des § 800 ZPO, die nur mit Zustimmung des Eigentümers abtretbar ist, i. H. v. … EUR nebst 18 % Zinsen hieraus und 5 % Nebenleistung ab dem Tag der Eintragung eintragen zu lassen.

      Die Rentenberechtigte kann anstelle der Reallast einen Ablösebetrag in einer Summe verlangen, wenn über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in den betroffenen Grundbesitz eröffnet wird oder ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monatsbeträgen entsteht. Die Höhe der Ablösesumme ist zu ermitteln als Gegenwartswert der künftigen Leistungen auf Lebenszeit (die Lebenserwartung ist dabei nach den jeweils neuesten allgemeinen Sterbetafeln und der Abzinsungsprozentsatz mit zwei Prozentpunkten über dem dann geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu bewerten) zuzüglich etwaiger Rückstände. Die Erben sind verpflichtet zur Sicherung dieses Ablösebetrags die Eintragung einer zinslosen Buchgrundschuld nach Maßgabe des § 800 ZPO über … EUR für den Reallastberechtigten im Rang nach der Reallast und im Gleichrang mit der vorgenannten Grundschuld zu bewilligen und zu beantragen. Die Reallast ist ihrerseits auflösend bedingt durch den Erhalt des Ablösebetrags, was zum dinglichen Inhalt der Reallast zu machen ist.

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      Die stille Gesellschaft, §§ 230 ff. HGB, ist eine Personengesellschaft, bei der sich der stille Gesellschafter an dem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage und erhält dafür einen Anteil am Gewinn des Handelsgewerbes. Bei einem etwaigen Verlust des Unternehmens nimmt der stille Gesellschafter maximal bis zum Betrag seiner Einlage am Verlust teil. Zu persönlichen Nachschüssen ist er nicht verpflichtet. Wurde der Gewinn bereits ausgezahlt, ist er nicht mit späteren Verlusten auszugleichen. Solange jedoch die Einlage durch Verlust gemindert ist, wird der Gewinn erst nach Deckung des Verlustes wieder ausgeschüttet. Vertraglich kann der Anteil des stillen Gesellschafters am Verlust jedoch auch gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird ein späterer Gewinn auch dann voll ausgezahlt, wenn die Einlage durch frühere Verluste noch gemindert ist.

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