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Drittbestimmung des Vorausvermächtnisnehmers „Ich setze meine Ehefrau und meine Kinder … zu gleichen Teilen als Erben ein. Eines meiner Kinder soll als Vorausvermächtnis meinen Handwerksbetrieb … bekommen. Meine Ehefrau ist berechtigt, das Vorausvermächtnis mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zuzuweisen…“

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      Praxishinweis:

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      Die persönliche Zahlungspflicht aus der Leibrentenverpflichtung, § 759 BGB.

      Der persönliche Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer gemäß § 1108 BGB für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen.

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      Der dingliche Anspruch gemäß §§ 1105, 1107 BGB für das Stammrecht der Reallast und die daraus folgenden Einzelleistungen.

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