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sowie die Weisungsbefugnis des Justizministeriums aufzuheben.[59] Zu den Kernforderungen liberaler Kritiker zählte indes die Durchbrechung des staatsanwaltschaftlichen Anklagemonopols zugunsten einer subsidiären Privatklage des Verletzten oder der allgemeinen subsidiären Popularklage.[60] Strafverfolgung dürfe, insbesondere in politischen Fällen, nicht von der Initiative eines weisungsabhängigen Beamten abhängen.

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C. Die Strafprozessordnung für das Deutsche Reich I. Entstehungsgeschichte

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