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Grundlage als das erste. Zudem handele es sich bei der Berufung um ein „zweischneidiges Schwert“ (v. Bülow), das eben auch der Staatsanwaltschaft die Macht gebe, Freisprüche aufzuheben.[163] Tatsächlich war es die Möglichkeit, missliebige Urteile zu korrigieren, die das Institut schließlich für die preußische Regierung interessant machte und selbst Bismarck in das Lager der Berufungsbefürworter übertreten ließ.[164]

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