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Ansichten über die Zulässigkeit einer richterlichen Ermahnung zur wahrheitsgemäßen Aussage.[130] Anfangs plädierten lediglich vereinzelte Autoren für die Einführung ausdrücklicher Belehrungspflichten.[131] In den Beratungen zur Reform des Strafprozesses der Jahre 1905/1906 fanden entsprechende Anträge kein Gehör. Den Beschuldigten über seine Rechte zu belehren, provoziere erst deren Missbrauch.[132] Nach Ende des Kaiserreichs forderte etwa Goldschmidt ebenso prononciert wie folgenlos die Normierung von Hinweispflichten.[133] Erst das StPÄG von 1964 brachte – wenngleich gegen erhebliche Widerstände – die Einführung unzweideutiger Belehrungspflichten über das Schweigerecht.[134]

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D. Reformdiskussion nach Erlass der Reichsstrafprozessordnung

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