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Beschuldigten, sich in jedem Verfahrensstadium eines Verteidigers zu bedienen und mit diesem zu den Verhören zu erscheinen. Zudem gewährte § 8 braunschw.-StPO dem Verteidiger bereits im Vorverfahren das Akteneinsichtsrecht. Während die übrigen Verfahrensrechte dem Verdächtigen ausdrücklich oder stillschweigend die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Antwort auferlegten, normierte § 43 braunschw.-StPO ein Schweigerecht. Der Untersuchungsrichter hatte den Verdächtigen ausdrücklich darüber zu belehren, dass er „zu keiner Antwort oder Erklärung auf die ihm vorgelegten Fragen gehalten sei“. Die Vornahme der Belehrung war im Protokoll zu vermerken und vom Untersuchungsrichter, Protokollführer und Beschuldigten zu unterschreiben. Erklärtes Ziel war es, einer Geständniserlangung durch unlautere Methoden vorzubeugen und auf diese Weise das Vertrauen in die Strafjustiz zu sichern.[30] In einem Gutachten, das die Reichsregierung im Zuge der anstehenden Rechtsvereinheitlichung angefordert hatte, resümierte das Herzogliche Obergericht zu Wolfenbüttel ebenso apodiktisch wie folgenlos: „Der Unbefangene wird gestehen, dass jede andere Procedur den Namen eines richterlichen Verfahrens nicht verdient“[31]. Die Bestimmungen der braunschweigischen Strafprozessordnung fanden keine Aufnahme in die RStPO, bis heute stellen sie ein nicht in vollem Umfange erfülltes rechtspolitisches Desiderat dar.

B. Reformdiskussion vor Erlass der Reichsstrafprozessordnung

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