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in den Gründen des Einstellungsbeschlusses von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen war, ohne dass zuvor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden wäre.[292] Unbedenklich sei hingegen die Feststellung der geringen Schuld i.S.d. § 383 Abs. 2 StPO in einer Einstellungsentscheidung, wenn die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife gelangt sei.[293] Nach der Rechtsprechung des BVerfG schließt es die Unschuldsvermutung ebenfalls nicht aus, im Falle einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen (§ 153 StPO, § 45 JGG) oder wegen des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und diesen bei der Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 4 StPO zu berücksichtigen.[294] In der Begründung muss dann allerdings deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung, sondern lediglich um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage handelt.[295] Aus einem Einstellungsbeschluss nach § 153a Abs. 2 StPO und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Zustimmungserklärung des Beschuldigten darf schließlich in einem im Anschluss an die Verfahrenseinstellung durchgeführten Verwaltungsverfahren (etwa wegen der Entziehung der Approbation als Arzt) nicht geschlossen werden, dass die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat diesem nachgewiesen worden wäre.[296] Die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO steht allerdings einer eigenständigen Bewertung der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse durch Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht entgegen.[297]

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