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eines vorläufigen Berufsverbotes gem. § 132a StPO gegen den Beschuldigten eingegriffen wird.[127] Der besonderen Grundrechtsrelevanz entsprechender Maßnahmen wird auf der Tatbestandsseite durch das Erfordernis „dringender Gründe“ Rechnung getragen, die für die Annahme sprechen müssen, dass gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot nach § 70 StGB angeordnet werden wird; ein einfacher Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO reicht mithin nicht aus.[128] Angesichts der überragenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt allerdings allein das Vorliegen der in § 132a StPO i.V.m. § 70 StGB normierten Voraussetzungen noch nicht die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss vielmehr hinzukommen, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können. Nur wenn dies der Fall sei, stelle sich die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung nach § 132a StPO als Ausdruck der Schrankenregelung des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dar.[129]

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