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des Beschuldigten sowie die Verhältnismäßigkeit konkreter Eingriffsmaßnahmen. Das BVerfG hatte beispielsweise keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, § 81a StPO „dahin auszulegen, daß er die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Veränderung der Haartracht und Barttracht eines Beschuldigten – bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haartracht und Barttracht – zum Zwecke seiner Identifizierung bildet“.[68] Dem ist mit Grünwald[69] zu widersprechen: Weder kann der Veränderung der Haar- und Barttracht die Eigenschaft als körperlicher Eingriff abgesprochen werden,[70] noch lässt sich der Vorschrift des § 81a StPO – die nach ihrem Wortlaut körperliche Untersuchungen regelt – eine Rechtsgrundlage für die Durchführung gänzlich anders gearteter Eingriffsmaßnahmen entnehmen.[71]

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