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in Gerichtsverfahren[95] hat sich der Gesetzgeber gleichwohl für eine (moderate) Lockerung des Verbotes von Rundfunk- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal entschieden (vgl. zuvor bereits § 17a BVerfGG für Verhandlungen des BVerfG). Das Gesetz hält zwar grundsätzlich an dem Verbot fest (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG), ermöglicht jedoch nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Tonübertragung der Hauptverhandlung in einen Medienarbeitsraum (§ 169 Abs. 1 S. 3–5 GVG), die Anfertigung von Tonaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken in Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung (§ 169 Abs. 2 GVG) sowie die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen von Entscheidungsverkündungen beim BGH (§ 169 Abs. 3 GVG).[96] In der Entscheidung aus dem Jahr 2001 hat das BVerfG zu Recht darauf hingewiesen, dass die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung eine zurückhaltende, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung durch die Medien gebietet. Darüber hinaus sei eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt wird.[97] Mit Blick auf die Pressearbeit der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren ist schließlich gleichermaßen eine möglichst grundrechtsschonende Vorgehensweise anzumahnen.[98]

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