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darf.[324] Die vorstehend skizzierte Argumentation wurde in der Folgezeit auch auf das Verhältnis von Besteuerungs- und Strafverfahren übertragen,[325] für das in § 393 AO eine differenzierte Regelung geschaffen wurde.[326] Entgegen der h.M.[327] dürfte sie auch für die im Umweltrecht normierten Pflichten zur Offenlegung von Erkenntnissen aus betrieblicher Eigenüberwachung Geltung beanspruchen, so dass auch insofern von einem Verwertungsverbot hinsichtlich pflichtgemäß offenbarter Informationen auszugehen ist.[328] Soweit schließlich der Behandelnde[329] in § 630c Abs. 2 S. 2 BGB verpflichtet wird, den Patienten auf dessen Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren über erkennbare Umstände zu informieren, welche die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen,[330] verbietet § 630c Abs. 2 S. 3 BGB die Verwendung der pflichtgemäß mitgeteilten Informationen zu Beweiszwecken[331] in einem gegen den Behandelnden oder seinen Angehörigen i.S.d. § 52 Abs. 1 StPO geführten Straf- oder Bußgeldverfahren ohne Zustimmung des Behandelnden.[332]

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