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und ‑entschädigungsgesetz[145], das unter anderem die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 JVEG).[146]

      39

      Dieses Gesetz[147] gilt hauptsächlich[148] für den Beschuldigten eines gegenwärtigen oder eines früheren Strafverfahrens. Soweit ein solcher Beschuldigter etwa durch den Vollzug bestimmter Strafverfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten hat, sieht das StrEG einen grundsätzlichen[149] Entschädigungsanspruch vor, wenn das Verfahren später durch Freispruch, Einstellung oder Ablehnung der Hauptverhandlung endet (§ 2 StrEG). Daneben normiert das Gesetz noch weitere Entschädigungssachverhalte.

      40

      Dieses Gesetz[150] ermöglicht die Entschädigung von Personen, die infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (§ 1 OEG).

d) Sonstige Rechtsquellen

      41

      Das Bundeszentralregistergesetz[151] regelt, welche früheren strafgerichtlichen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (§§ 51 Abs. 1, 52 i.V.m. §§ 4, 45 ff. BZRG).[152]

      42

      Dieses Gesetz[153] reguliert den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 IRG).[154]

      43

      Dieses Gesetz[155] erfasst unter anderem Strafverfolgungsaufgaben und -befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA). Es gehört unter anderem zum Aufgabenkreis dieser Einrichtung, die Bundes- und Landespolizei bei der Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 BKAG) und in bestimmten Fällen selbst polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrzunehmen (§ 4 BKAG). Hieraus folgen etwa Befugnisse zur Aufzeichnung bestimmter Telefonanrufe (§ 11 BKAG).

      44

      Die Justizbeitreibungsordnung[156] normiert unter anderem die Beitreibung von Geldstrafen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 JBeitrO). In § 459 StPO wird explizit auf diese Rechtsquelle verwiesen.

      45

      Das Europäische Recht umfasst verschiedene strafprozessual bedeutsame Regelungen.[157] Rechtsquellen i.e.S. bilden etwa die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Rn. 46 ff.), das Schengener Durchführungsübereinkommen (Rn. 48) und schließlich Regelungen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden (Rn. 49 ff.). Im Unterschied hierzu besitzt die EMRK innerhalb des Unionsrechts lediglich den Charakter einer Rechtserkenntnisquelle (Rn. 56).

I. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh)

      46

      Die EUGrCh[158] normiert Grundrechte, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union binden (Art. 51 Abs. 1 EUGrCh) und somit etwa bei der Strafverfolgungstätigkeit von Europol und Eurojust zu berücksichtigen sind.[159] Darüber hinaus bestimmt Art. 51 Abs. 1 EUGrCh, dass die in der Charta erfassten Grundrechte auch Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedstaaten der EU entfalten, soweit die Staaten das Recht der Union durchführen.[160]

      47

      In inhaltlicher Hinsicht weist die EUGrCh deutliche Entsprechungen zur EMRK auf[161], die durch die Transferklausel[162] gemäß Art. 52 Abs. 3 S. 1 EUGrCh sogar noch verstärkt werden. Strafprozessuale Relevanz besitzen etwa die folgenden Grundrechte der Charta:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 EUGrCh).
Recht auf ein unparteiisches Gericht, auf einen gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 S. 1 EUGrCh).
Recht auf Verteidigung (Art. 47 Abs. 2 S. 2 EUGrCh) und Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte (Art. 48 Abs. 2 EUGrCh).
Recht auf Prozesskostenhilfe (Art. 47 Abs. 3 EUGrCh).
Unschuldsvermutung (Art. 48 Abs. 1 EUGrCh).
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Art. 50 EUGrCh).

      48

      Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde im Zuge des Vertrags von Amsterdam in das Unionsrecht einbezogen.[163] Von strafprozessualer Relevanz ist hier unter anderem das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 54 SDÜ.

      49

      Der AEUV ermächtigt zu verschiedenen Maßnahmen, die strafprozessuale Bedeutung aufweisen. Allgemein kann man hier zwischen Maßnahmen zur Institutionalisierung Europäischer Einrichtungen (Rn. 50 f.) und zur Angleichung des nationalen Rechts (Rn. 52 ff.) unterscheiden.

1. Institutionalisierung

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      Art. 85 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat dazu, durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust festzulegen.[164] Gemäß Art. 85 Abs. 1 UAbs. 1 HS 1 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen denjenigen nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind oder dass eine Verfolgung

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