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vor, wonach das Bundesrecht so lange fortbesteht, bis es durch Landesrecht ersetzt wird. Das zum Strafvollzugsrecht Gesagte gilt für die Rechtsmaterie des Untersuchungshaftvollzugs[58] entsprechend.[59]

II. Katalog gesetzlicher Rechtsquellen

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      Zentrale gesetzliche Rechtsquellen des Strafverfahrensrechts sind die Strafprozessordnung (Rn. 13 f.) und das Einführungsgesetz hierzu (Rn. 15), die Europäische Menschenrechtskonvention (Rn. 16 ff.), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Rn. 22), das Gerichtsverfassungsgesetz (Rn. 23) sowie das entsprechende Einführungsgesetz (Rn. 24) und schließlich das Strafgesetzbuch (Rn. 25 ff.).

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      Die StPO[60] ist die bedeutsamste Rechtsquelle des Strafverfahrensrechts. Das Gesetz ist in acht Bücher unterteilt, deren Systematik jedoch verbesserungsbedürftig ist.[61] Regelungsgegenstände der StPO sind unter anderem:

Gerichtsstand (also örtliche Zuständigkeit in erster Instanz[62]) (§§ 7 ff. StPO).
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 ff. StPO).
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 ff. StPO).
Zeugenbeweis (§§ 48 ff. StPO), Sachverständigenbeweis (§§ 72 ff. StPO), Augenscheinsbeweis (§§ 86 ff. StPO), Urkundenbeweis (§§ 249 ff. StPO).
Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen (§§ 94 ff. StPO).
Verteidigung (§§ 137 ff. StPO).
Ablauf des Strafverfahrens in erster Instanz (§§ 151 ff. StPO).
Rechtsmittel (§§ 296 ff. StPO).
Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359 ff. StPO).
Beteiligung des Verletzten im Strafverfahren (§§ 374 ff. StPO).
Besondere Strafverfahrensarten (§§ 407 ff. StPO), wie z.B. Strafbefehlsverfahren, Beschleunigtes Verfahren.
Strafvollstreckung (§§ 449 ff. StPO).
Kosten des Strafverfahrens (§§ 464 ff. StPO).
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht (§§ 474 ff. StPO).

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      An einigen Stellen verweist die StPO auch auf andere gesetzliche Rechtsquellen: So normiert etwa § 1 StPO, dass die sachliche Zuständigkeit der Gerichte durch das GVG[63] bestimmt wird. Verschiedentlich werden auch die Regelungen der ZPO[64] in Bezug genommen, so etwa in § 37 StPO (hinsichtlich des Verfahrens bei Zustellungen), in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO (zur Bestimmung der notwendigen Auslagen eines Beteiligten) und in § 464b StPO (bezüglich der Kostenfestsetzung).[65] Eine Konkretisierung der StPO findet sich in der Verwaltungsvorschrift RiStBV (vgl. hierzu unten Rn. 58 ff.).

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      Das EGStPO[66] normiert unter anderem den sachlichen Anwendungsbereich der Strafprozessordnung (§ 3 EGStPO)[67] und Mitteilungspflichten bei Strafverfahren gegen Parlamentsabgeordnete (§ 8 EGStPO).[68] Darüber hinaus enthalten die §§ 11–13 EGStPO Übergangsregelungen, die für bestimmte Gesetzesänderungen gelten.

c) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

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      Innerhalb der Bundesrepublik steht die EMRK prinzipiell im Rang eines einfachen Bundesgesetzes[73] (Art. 59 Abs. 2 GG).[74] Allerdings lässt sich aus einer Gesamtschau der Präambel[75] und verschiedener Vorschriften des Grundgesetzes[76] das Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung herleiten.[77] Im Hinblick auf die EMRK folgt hieraus das grundsätzliche Gebot einer konventionsfreundlichen Auslegung deutschen Rechts.[78] Der Bundesgerichtshof konkretisiert dies dahin gehend, dass die „Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den EGMR […] bei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts zu berücksichtigen“ ist.[79] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinflussen die Gewährleistungen der EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR auch die Auslegung der Grundrechte und rechtstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Beschränkung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt.[80] In der Görgülü-Entscheidung aus dem Jahre 2004 stellte das Bundesverfassungsgericht präzisierend fest: „Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des […] [EGMR] als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische ‚Vollstreckung‘ können […] gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen“.[81] Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wird in der Literatur nachvollziehbar von einem faktisch gegebenen „‚weichen‘ Vorrang der EMRK vor deutschem Verfassungsrecht“[82] gesprochen.

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      Die EMRK normiert folgende Rechte und Garantien, die für das Strafverfahren von fundamentaler Bedeutung sind[83]:

Verbot der Folter (Art. 3 EMRK).
Beschränkung strafprozessualer Festnahmemöglichkeiten (Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Buchst. c EMRK).
Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) einschließlich Öffentlichkeitsprinzip und Beschleunigungsgrundsatz.[84]

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